Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_389/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung; Anklagegrundsatz, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. März 2025 (SST.2024.227).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 13. Juni 2022 unter anderem vor, sie sei am 9. Dezember 2021, ca. 06.45 Uhr, als Lenkerin ihres Personenwagens in U.________ auf der V.________strasse gefahren und habe beabsichtigt, nach dem Fussgängerstreifen nach rechts in die W.________gasse abzubiegen. Beim Überfahren des Fussgängerstreifens habe sie aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die auf dem Fussgängerstreifen die V.________strasse von links nach rechts überquerende B.________ übersehen und sei mit ihr kollidiert. Am Fahrzeug sei ein Sachschaden entstanden. B.________ sei verletzt worden und habe am 8. Januar 2022 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (Verletzungen: Trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und Rippenfrakturen rechts). Obwohl A.________ ihr Fahrzeug mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte lenken können, sei sie ihrer Sorgfaltspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen und habe dadurch eine Kollision verursacht, die vorhersehbar gewesen sei und die sie mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 5. September 2023 am 18. März 2025 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2025 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. September 2023 vollumfänglich aufzuheben. Es sei das vorliegende Strafverfahren gegen sie zufolge Bundesrechtsverletzung bzw. Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Verletzung diverser weiterer StPO-Normen einzustellen. Sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ("Freispruch") zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 5. September 2023 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieses ist durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt; vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Sie rügt vorab, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 9 StPO und Art. 325 StPO. Die rein oberflächliche Begründung der vorgeworfenen Handlungen genüge dem Anklagegrundsatz nicht. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht angefahren; diese sei selber seitlich in den Personenwagen hineingelaufen. In der Anklage sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ausgeklammert und auch nicht dargelegt worden, dass es sich um einen Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel handle.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des zur Anklage erhobenen Strafbefehls gewusst, gegen welchen Vorwurf sie sich verteidigen müsse. Aus der Anklage gehe auch klar hervor, worin die Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Wie es zur unbestrittenen Kollision gekommen sei, sei bei der Beweiswürdigung zu klären. Dass die Staatsanwaltschaft den Fussgängerstreifen mit Mittelinsel in allgemeiner Weise als Fussgängerstreifen bezeichnet habe, sei nicht zu beanstanden und genüge der geforderten Konkretisierung. Das vorgeworfene Verhalten sei genügend genau umschrieben worden. Daran ändere auch nichts, dass in der Anklageschrift weder das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 thematisiert, noch darauf hingewiesen werde, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens auf eine Erinnerungslücke berufen habe, seien doch in der Anklage lediglich die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu beschreiben (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 6 f.).
2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.1; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; je mit Hinweisen).
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Begründung vorträgt, verfängt nicht. Die vorgeworfene Tat war gestützt auf den zur Anklage erhobenen Strafbefehl bzw. die darin enthaltene Beschreibung der Vorkommnisse stets identifizierbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Beschwerdeführerin Zweifel hätten bestehen können, welches Verhalten ihr zur Last gelegt wird und wogegen sie sich zu verteidigen hat. Die Anklage ermöglichte ihr somit eine sachgerechte Verteidigung. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht näher ausgeführt und auch nicht dargelegt wird, dass es sich um einen Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel handelt, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführerin war von Anfang an klar, wogegen sie sich zu wehren hatte. Auch lief sie zu keinem Zeitpunkt Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 125 StGB.
3.2. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zum erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 7). Sie hält danach fest, noch strittig und zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 wie angeklagt übersehen habe und damit, ob bzw. ab welcher Distanz sie diese habe sehen können. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, die erste Distanzangabe der Beschwerdegegnerin 2 von 20 Metern habe auf einer Schätzung beruht. Anlässlich ihrer zweiten Aussage habe sie (die Beschwerdegegnerin 2) einen präzisen Messpunkt bezeichnet, aufgrund dessen sich mittels Kartenmessung ein Abstand von mindestens 25 Metern zwischen ihr und der Beschwerdeführerin festlegen lasse. Die errechnete Distanz von mindestens 25 Metern werde dadurch plausibilisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei normalem Schritttempo (ca. 1,5 m/s) vom Anfang des Fussgängerstreifens bis zur Kollisionsstelle eine Distanz von vier Metern (drei Meter Fussgängerstreifen und einen Meter Mittelinsel) habe zurücklegen müssen. Dafür habe sie rund 2,6 Sekunden benötigt. Da die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h, also 11,11 m/s, unterwegs gewesen sei, habe sie sich zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 2 sie gesehen habe, sogar rund 29 Meter von ihr entfernt befunden. Auszugehen sei somit von einer Distanz von mindestens 25 Metern, innert der die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 habe sehen können. Die Beschwerdegegnerin 2 jedenfalls habe die Beschwerdeführerin beim Betreten des ersten Teils des Fussgängerstreifens gesehen. Da sich die Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Zeitpunkt bereits auf der ersten Hälfte des doppelten Fussgängerstreifens befunden habe, hätte die Beschwerdeführerin sie spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sehen können und müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich demnach noch mindestens 25 Meter entfernt befunden, als die Beschwerdegegnerin 2 den Fussgängerstreifen bereits betreten gehabt habe (angefochtenes Urteil E. 3.2, insbesondere 3.2.4, S. 7 und 9).
Die Vorinstanz führt in der Folge aus, nach diesem Beweisergebnis und unter Bezugnahme auf den unbestrittenen Sachverhalt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am Morgen des 9. Dezembers 2021 um ca. 06.45 Uhr mit ihrem Personenwagen die V.________strasse in U.________ mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h befahren habe. Sie habe beabsichtigt, in die W.________gasse abzubiegen, weshalb sie die Geschwindigkeit durch Herunterschalten oder Bremsen reduziert habe. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2, die den doppelten Fussgängerstreifen von links überquert habe, nicht bemerkt. Sie hätte diese aber aus einer Distanz von mindestens 25 Metern sehen können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf der Mittelinsel nicht erneut kontrolliert, ob die Beschwerdeführerin anhalten würde. Es sei zu einer Kollision zwischen ihr (der Beschwerdegegnerin 2) und dem Personenwagen der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei vom linken Seitenspiegel des Fahrzeugs erfasst worden, was zu einer OSG-Fraktur rechts und einer Rippenfraktur rechts geführt habe (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 9). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die Verletzungen seien als Erfolg die logische Konsequenz der Handlungen der Beschwerdeführerin, weshalb der Kausalzusammenhang zu bejahen sei (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 10 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten die ihr auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe die den Fussgängerstreifen überquerende Beschwerdegegnerin 2 bis zur Kollision nicht gesehen und damit eine mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr an den Tag gelegt. Sie habe ihr Fahrzeug trotz klarer Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Fussgängerstreifen über die Verkehrsinsel in einem Zug überqueren würde, nicht angehalten, um den Vortritt zu gewähren (angefochtenes Urteil E. 4.4.5 S. 14). Da die Beschwerdegegnerin 2, als sie sich auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befunden habe, die Beschwerdeführerin aus einer Distanz von 25 Metern wahrgenommen habe, hätte die Beschwerdeführerin diese (die Beschwerdegegnerin 2) und deren Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls wahrnehmen können und müssen. Aufgrund der vorhandenen Strassenbeleuchtung habe es sich selbst im Dunkeln um eine gut überschaubare Stelle gehandelt. Es hätten keine speziellen Hindernisse vorgelegen, welche die Sicht auf den Fussgängerstreifen oder die Gehsteige versperrt hätten. Zudem sei der Fussgängerstreifen gut ausgeschildert. Die Beschwerdeführerin hätte das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden linken Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten müssen, was sie offensichtlich nicht getan habe. So habe sie auf eine Distanz von 25 Metern und auch noch später nicht gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Fussgängerstreifen bereits betreten gehabt habe, was als Anzeichen dafür zu werten sei, dass diese die Strasse auch bei einer Mittelinsel in einem Zug, eventuell sogar verkehrswidrig, überqueren würde. Solche Anzeichen hätten insbesondere auch deshalb bestanden, weil es sich bei der V.________strasse um eine blosse Nebenstrasse und bei der unterteilenden Insel um eine kleine Insel handle (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 S. 12 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, es wäre der Beschwerdeführerin bei der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/h und der ermittelten Distanz von 25 Metern möglich gewesen, abzubremsen und den Vortritt zu gewähren. Die Anhaltestrecke setze sich aus Reaktionsweg und Bremsweg zusammen. Allgemein sei bei einem Personenwagen auf nasser Fahrbahn von einer mittleren Verzögerung von 6,0 bis 7,7 m/s2 auszugehen. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei von einer Bremsverzögerung von 6,0 m/s2 auszugehen, was bei einer Geschwindigkeit von 11,11 m/s (40 km/h) einen Bremsweg von 10,29 Metern ergebe. Damit liege, ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde, ein Anhalteweg von 21,40 Metern vor. Dieser hätte bei Weitem ausgereicht, um vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 mindestens 25 Meter vor dem Fussgängerstreifen hätte sehen können und der Abstand der Beschwerdeführerin 2 zum Streifen noch mindestens 23,50 Meter betragen habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 S. 13).
Schliesslich bejaht die Vorinstanz sowohl die Voraussehbar- als auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht in einer für die Beschwerdeführerin unvorhersehbaren Weise verhalten, die das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten in den Hintergrund drängen und eine Verneinung der Adäquanz zur Folge haben würde. Hätte die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt die nötige Aufmerksamkeit auf die Strasse und ihren Blick auch auf die gegenüberliegende Strassenhälfte gerichtet, hätte sie rechtzeitig auf die sich bereits auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befindende Beschwerdegegnerin 2 reagieren können. Dass sie die Kollision dadurch hätte vermeiden können, würden die Berechnungen des Anhaltewegs zeigen (angefochtenes Urteil E. 5.2 f. sowie 6.2 S. 14 f.).
3.3.
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.3.5; 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
Art. 33 SVG regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern. Danach ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV).
Die Fussgänger haben den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VRV). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es ohne ein brüskes Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV; vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.1; Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1).
3.3.4. Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV).
Der Fussgänger darf einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen in einem Zug überqueren, wenn er auf Grund seiner Beobachtungen, zu welchen er gestützt auf Art. 49 Abs. 2 a.E. SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV verpflichtet ist, davon ausgehen darf, dass er dadurch keine herannahenden Fahrzeuglenker zu brüsken Manövern zwingt. Zu einem Warten auf der Insel ist der Fussgänger nur verpflichtet, wenn Fahrzeuge bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten könnten, und er daher gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV von seinem Vortritt nicht Gebrauch machen darf (BGE 129 IV 39 E. 2.1; JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 1385 zu Art. 33 SVG).
Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, der durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, hat seine Aufmerksamkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr muss er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Überganges sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten. Diese Pflicht besteht schon deshalb, damit er erkennen kann, ob sich auf dem benachbarten Übergang Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keinesfalls völlig aussergewöhnlich ist, in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2; Urteile 6B_654/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_286/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.4; 6B_343/2019 vom 11. April 2019 E. 1.3.1; BOLL, a.a.O., N. 1386 zu Art. 33 SVG). Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG bestehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Dazu gehören zum einen das Verhalten des Fussgängers, zum andern aber auch die örtlichen Verhältnisse; auf eher schmalen Strassen und kleinen Inseln dürfte das Risiko, dass Fussgänger die Strasse in einem Zug überqueren, im Allgemeinen grösser sein als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln (BGE 129 IV 39 E. 2.2).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin erkennt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Umstand, dass die Vorinstanz im Zuge ihrer Berechnungen die Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auf ca. 1.5 m/s (5.4 km/h) festlegt. Dieses Tempo entspreche einer Person in Eile, was im klaren Widerspruch zur Aussage der Beschwerdegegnerin 2 stehe, wonach diese in normalem Schritttempo unterwegs gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Unter Schritttempo wird nach dem üblichen Sprachgebrauch eine Geschwindigkeit von etwa 5 km/h verstanden (vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 36 SVG; BOLL, a.a.O., N. 129 zu Art. 32 SVG; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 106 zu Art. 36 SVG; ferner BGE 90 IV 28 E. 2). Nicht mehr unter Schritttempo fällt eine Geschwindigkeit von ca. 16 km/h (BOLL, a.a.O., N. 1229 zu Art. 32 SVG mit Hinweis auf Urteil 6P.194/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht unhaltbar und nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz für ihre Berechnungen davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 1.5 m/s (5.4 km/h), mithin also im Bereich von etwa 5 km/h, unterwegs war. Daran ändert nichts, dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 womöglich auch eine andere, leicht tiefere Geschwindigkeit willkürfrei hätte festgestellt werden können.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 2 innert einer Distanz von 25 Metern hätte sehen können. Die Vorinstanz übernehme hierfür unkritisch subjektive Einschätzungen (Entfernungen von 20 bis 25 Metern; Geschwindigkeit von 40 km/h), obwohl solche Angaben erfahrungsgemäss ungenau seien und ohne objektive Verifikation keine belastbare Grundlage böten. Die Vorinstanz unterlasse eine kritische Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass auch die drei bis vier nachfolgenden Fahrzeuge aus derselben Distanz weder die Beschwerdegegnerin 2 noch den Unfallhergang wahrgenommen hätten. Die Feststellung beruhe somit auf einer unbelegten Annahme.
Die Vorinstanz leitet schlüssig und nachvollziehbar her, wie sie zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe bzw. hätte die Beschwerdegegnerin 2 innert einer Distanz von mindestens 25 Metern sehen können. Sie stützt sich dabei namentlich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. E. 3.2 oben), die im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz setzt sich auch hinreichend mit den Unterschieden in den Aussagen auseinander. Allein der Umstand, dass bezüglich der fraglichen Distanz kein verkehrstechnisches Gutachten oder andere objektive Beweismittel vorliegen, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz nicht auf die stimmigen Erklärungen abstellen darf bzw. dabei in Willkür verfällt. Auch ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht näher auf die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 eingeht, wonach sie links (des Fussgängerstreifens) keine Fahrzeuge, rechts (des Fussgängerstreifens) drei bis vier Autos gesehen habe (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 8). Die Vorinstanz legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb sie zu ihrem Ergebnis gelangt. Dass die Lenker der erwähnten Fahrzeuge weder die Beschwerdegegnerin 2 noch den Unfallhergang wahrgenommen hätten bzw. dazu überhaupt einvernommen worden wären, findet im vorinstanzlichen Sachverhalt keine Stütze und zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich auf. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
3.4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe den Anhalteweg zu Unrecht gestützt auf eine einzige Notbremsphase berechnet. Dies sei nur bei einem Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel zulässig. Aufgrund der verkehrstechnischen Schutzwirkung der Mittelinsel sei eine zweiphasige Berechnung erforderlich: eine erste Phase der Normalbremsung ab dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin 2 die erste Fahrbahnhälfte betrete, und eine zweite Phase der Notbremsung erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin 2 die Verkehrsinsel erreiche bzw. die zweite Fahrbahnhälfte betrete.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass gemäss der Vorinstanz vorliegend klare, erkennbare Anzeichen dafür bestanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Strasse in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und Wartepflicht in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten wird (vgl. die in E. 3.3.4 oben erwähnte Rechtsprechung). Solche Anzeichen hätten insbesondere deshalb bestanden, weil es sich bei der V.________strasse um eine blosse Nebenstrasse und bei der unterteilenden Insel um eine kleine Insel handle (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 S. 12 f.). Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese willkürlich sind. Aufgrund der Anzeichen hätte die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, als sie die Beschwerdegegnerin 2 hätte sehen können, unmittelbar den Bremsvorgang einleiten müssen. Die Vorinstanz verfällt somit nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf diese tatsächlichen Verhältnisse den Anhalteweg statt in zwei separaten Bremsphasen in einer einzigen (Not-) Bremsphase berechnet.
3.4.4.
3.4.4.1. Die Beschwerdeführerin trägt weiter in allgemeiner Weise verschiedene Argumente gegen die Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerdegegnerin 2 mache Erinnerungslücken geltend, woran sich bisher niemand im Strafverfahren gestört habe. Daraus sei zu folgern, dass diese sachverhaltsmässig gesehen wohl eher hinter einer Hecke hervor über den geteilten Fussgängerstreifen geeilt sei. E s stehe fest, dass nicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 2 kollidiert sei, sondern Letztere seitlich in das Fahrzeug hineingelaufen sei. Diese habe denn auch die zweite Fahrbahnhälfte betreten, als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bereits weniger als zwei bis drei Meter entfernt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch dadurch offensichtlich unrichtig festgestellt, dass andere Varianten gleich oder mehr wahrscheinlich wie die von ihr (der Vorinstanz) gewählte gewesen seien. Insgesamt nehme die Vorinstanz eine selektive und einseitige Auslegung der Tatsachen vor. Hypothetische Annahmen würden als Tatsachen behandelt, Ausgangsgrössen wie Distanz und Geschwindigkeit zuungunsten der Beschwerdeführerin interpretiert und eine differenzierte Szenarien-Analyse mit unterschiedlichen Parametern unterbleibe. Dieses Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO.
3.4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz berücksichtige die Erinnerungslücken der Beschwerdegegnerin 2 nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Lücken in der Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 explizit erwähnt. So führt sie aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich der mündlichen Befragung durch die Polizei am 8. Januar 2022 unter anderem ausgesagt, sie sei auf der Mittelinsel gewesen, habe allerdings Erinnerungslücken. Sie sei plötzlich auf der Verkehrsinsel gelegen (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 8). Die Vorinstanz bezieht die Erinnerungslücken folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in ihre Sachverhaltswürdigung mit ein. Soweit die Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Berechnung und der dieser zugrundeliegenden Zahlen Willkür herleitet, weil die eingefügten Zahlen nicht zu ihren (der Beschwerdeführerin) Gunsten seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass auch eine andere Lösung möglich erscheint oder sogar vorzuziehen wäre, genügt zur Annahme einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wie gesehen nicht (vgl. E. 3.3.1 oben). Dem Sachverhalt lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die zweite Fahrbahnhälfte erst betreten habe, als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur noch zwei bis drei Meter entfernt gewesen sei. Dies ist schliesslich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und gestützt auf ihre Ausführungen auch nicht rechtsgenüglich dargetan.
Mit der restlichen, vorerwähnten Argumentation belässt es die Beschwerdeführerin dabei, lediglich ihre eigene Sicht der Dinge und ihre eigene Darstellung des Sachverhalts zu präsentieren, ohne sich begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3.2 oben) auseinanderzusetzen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.4.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Unfallanalyse bzw. die Berechnung des Anhaltewegs durch die Vorinstanz. Sie führt aus, die Vorinstanz unterlasse es, verschiedene realistische Anhalteweg-Szenarien, abhängig von tatsächlicher Geschwindigkeit und Reaktionszeiten, zu rechnen. Stattdessen stütze sie sich nur auf eine einzelne schematische Annahme und komme auf einen Anhalteweg von 21,4 Metern, obwohl bei leicht abweichenden Parametern Anhaltewege von bis zu 29 Metern resultieren würden. Sie lasse darüber hinaus die Reaktionszeit des Bremssystems des Fahrzeugs (Bremsschwellzeit) unberücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen ihrer Beschwerde einzig, die Bremsschwellzeit bleibe unhaltbarerweise unberücksichtigt. Inwiefern die Vorinstanz jedoch auch im Ergebnis in Willkür verfällt, indem sie aufgrund ihrer Berechnung davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Distanz von mindestens 23,50 Metern zum Fussgängerstreifen noch vor diesem anhalten können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Sie vermag damit den qualifizierten Begründungsanforderungen (E. 3.3.1) nicht zu genügen. Auf ihre Rüge ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Berechnung des Anhaltewegs darüber hinaus als willkürlich rügt, weil darin keine Alternativszenarien enthalten sind, ist festzuhalten, dass allein das Fehlen solcher noch keine Willkür zu begründen vermag. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung - mithin ein Alternativszenario (vgl. Urteil 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4.2.2) - ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (E. 3.3.1 oben).
3.4.6. Insgesamt erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
3.5. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB, dies jedoch einzig mit Blick auf die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Der Unfall sei gar nicht vermeidbar gewesen, da sich die Beschwerdeführerin schon zu nahe beim Fussgängerstreifen befunden habe, als die Beschwerdegegnerin 2 darüber geeilt sei. Dem ist gestützt auf die willkürfreie Berechnung des Anhaltewegs durch die Vorinstanz (E. 3.2 und 3.4) entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mit einer Notbremse ohne Weiteres hätte vermeiden können. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation darüber hinaus abermals gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4).
3.6. Die Verletzung weiterer Bundesrechtsbestimmungen, insbesondere betreffend die Strafzumessung, rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib