Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_412/2024
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. G.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 20. November 2023 (SBR.2023.24).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell wirft A.A.________, geb. 1978, mit Anklageschrift vom 26. Oktober 2021 vor, er habe sich im Sommer 2007 mit seiner damals zehnjährigen Halbschwester G.________ in U.________ in V.________ in ein Solarium begeben und dessen Türe verschlossen. Auf seine Aufforderung hin habe sich G.________ vollständig ausgezogen und auf die Solariumliege gelegt. Anschliessend habe er sich nackt zu ihr gelegt, ihre Brüste und ihre Vagina angefasst sowie sie mit der Zunge im Brust- und Intimbereich geleckt. In der Folge habe er sie angewiesen, seinen Penis in den Mund zu nehmen, ihn wie einen Lolli zu lecken und in der Folge zu küssen. Sie habe ihm gegenüber mehrfach geäussert, dies nicht machen zu wollen, sei dann aber seiner Aufforderung nachgekommen.
A.b. Ca. im Januar 2008 habe A.A.________ zusammen mit G.________ das Restaurant H.________ in X.________ besucht und sei dann mit ihr zu einem nicht genauer bestimmbaren Gebäude bei W.________ gefahren. Dort habe sie sich in einem Zimmer auf seine Aufforderung hin bis auf das Unterleibchen ausgezogen. Er habe sich vollständig entkleidet, eine Kamera auf einem Stativ montiert und sich vor ihr selbst befriedigt. Anschliessend hätten sie sich auf das Bett gelegt. Er habe ihre Hand genommen und zu seinem erigierten Penis geführt, den sie auf seine Anweisung hin gestreichelt habe. Er selbst habe sie an den Brüsten und zwischen den Beinen gestreichelt. Sodann habe er sich auf den Rücken gelegt und von ihr verlangt, sich rittlings auf Hüfthöhe auf ihn zu setzen, worauf er seinen Penis zwischen ihren Händen und ihren Beinen gerieben habe. Anschliessend habe er sich mit ihr in ein Einkaufszentrum begeben, um ihr Schuhe zu kaufen.
B.
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 8. November 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen. Es verpflichtete ihn, G.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.--, zzgl. 5 % Zins seit 1. Februar 2009, zu bezahlen und verwies die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. November 2023 die Schuldsprüche, die bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie den Entscheid im Zivilpunkt. Es reduzierte die Probezeit für den bedingten Strafvollzug auf zwei Jahre und sah von der Ausfällung einer Busse ab.
D.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. November 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_1377/2023 vom 4. September 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 447; 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der Sache. Indes möchte er auf der Grundlage eines ergänzten Beweisverfahrens (vgl. E. 2 hiernach) ein neues Urteil erwirken. Entsprechend könnte das Bundesgericht nicht selbst reformatorisch entscheiden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt wie die belastenden Umstände untersucht. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte zwingend die Beschwerdegegnerin 2 als Auskunftsperson sowie I.________ und B.A.________ als Zeugen befragen müssen.
2.1.
2.1.1. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür E. 3.1 hiernach sowie die dort zitierten Entscheide).
2.1.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittel-verfahren zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen ( Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO ). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Davon ist auszugehen, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahmeerforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.6.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen Auszug aus ihrem digitalen Tagebuch erstellt und in das Strafverfahren gegen ihn eingebracht. Aus den Untersuchungsakten ergebe sich, dass sie den Inhalt dieses Auszugs im Nachhinein, nämlich am 27. Oktober 2018, penibel redigiert und so abgeändert habe, dass er mit ihren Aussagen anlässlich ihrer drei Tage zuvor (24. Oktober 2018) stattgefundenen ersten polizeilichen Befragung bis ins kleinste Detail übereinstimme (zu den textlichen Veränderungen vgl. E. 3.3.4.1 hiernach). Zu diesen Manipulationen sei die Beschwerdegegnerin 2 bislang noch nicht befragt worden. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Konstellationeine derart grundlegende Bedeutung zukomme, dass sich die Vorinstanz ohnehin unmittelbare Kenntnis davon hätte verschaffen müssen.
2.2.2. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Beschwerdegegnerin 2 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdegegnerin 2 sei zu den Vorhalten bereits zweimal durch die Polizei sowie je einmal durch die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz befragt worden, dies unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers. Dieser wolle mit den von ihm behaupteten Manipulationen des Tagebuchauszugs die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel ziehen. Es gehe ihm somit darum, was sie aussage, und nicht darum, wie sie es aussage. Mithin beträfen die von ihm dargelegten Widersprüche bzw. Manipulationen den Inhalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese Aussagen gelte es im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Insbesondere werde zu prüfen sein, ob die Aussagen glaubhaft erschienen, und ob allenfalls etwas gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche. Eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht geeignet, weitere Erkenntnisse zu generieren.
2.2.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Ablehnung seines Beweisantrags durch die Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Als die Vorinstanz vorfrageweise darüber befinden musste, war die Beschwerdegegnerin 2 bereits viermal befragt worden. Sie äusserte sich nicht nur zu den sexuellen Handlungen, also den Anklagesachverhalten im engeren Sinne, sondern nahm auch dazu Stellung, wann das digitale Tagebuch entstand und ob bzw. inwiefern ihre Tagebucheinträge nachträglich inhaltliche Änderungen erfuhren (vgl. hierzu E. 3.3.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, betrifft die Frage, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Tagebuch zu werten sind und welche Schlussfolgerungen sich daraus für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Datenmanipulation ergeben, die Beweiswürdigung. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht zu erkennen, dass es - in Bezug auf dieses Beweisthema - in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommen soll. Der Beschwerdeführer begründete seinen Beweisantrag einzig damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Vorwurf der Manipulation ihrer Tagebucheinträge zu konfrontieren sei. Im Unterschied zu den angeklagten sexuellen Handlungen, bei denen sich als direktes Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 gegenüberstehen, trifft dies auf die strittige Frage der Datenmanipulation gerade nicht zu. Die Tagebuch-Dateien wurden von der Kriminalpolizei und von Sachverständigen forensisch ausgewertet. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage ohne Willkür von der nochmaligen gerichtlichen Befragung der Beschwerdegegnerin 2 absehen.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie entgegen seinem Beweisantrag I.________ und B.A.________ nicht als Zeugen befragt habe. Sein Vater C.A.________, der zugleich der Vater der Beschwerdegegnerin 2 sei, habe ein Altersheim als Familienbetrieb geführt. Nach seinem Tod im Sommer 2018 seien in der Patchworkfamilie in Bezug auf die Nachfolgelösung verschiedene Strategien verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe damals zusammen mit seiner Schwester D.A.________ und I.________ vorgeschlagen, anstelle der bisherigen Stiftung J.________ eine Familienstiftung zu errichten und die Leitung des Altersheims an Externe zu übertragen. Demge genüber habe die Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit weiteren Familienmitgliedern den Status quo mit ihr als Entscheidungsträgerin sowohl in der Betriebsgesellschaft als auch in der Stiftung beibehalten wollen, wovon sie finanziell profitiert hätte. Um seinen Lösungsvorschlag zu diskreditieren, habe die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihn, D.A.________ und I.________ nicht nur ein Misstrauensvotum erwirkt, sondern ihn wegen der angeblichen Vorfälle in V.________ und W.________ auch angezeigt. I.________ habe ihn vor allem in treuhänderischer Hinsicht unterstützt. Er wisse über das Misstrauensvotum, die finanziellen Gegebenheiten rund um die Stiftung und die Betriebsgesellschaft bestens Bescheid. Ohne seine Einvernahme beruhe das Urteil auf einer unvollständigen und einseitigen Beweisgrundlage. Sein Bruder B.A.________ habe gegenüber der Polizei erwähnt, dass er keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin 2 pflege, weil Unwahrheiten im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung des Altersheims erzählt worden seien, was zu einem Vertrauensbruch geführt habe. Diese polizeiliche Protokollnotiz hätte an der Integrität und den Motiven der Beschwerdegegnerin 2 erhebliche Zweifel wecken müssen, sodass die Vorinstanz nicht auf die von ihm beantragte Befragung seines Bruders hätte verzichten dürfen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zudem vor erster Instanz erstmals und überraschend behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einem Bootsausflug, an dem auch B.A.________ teilgenommen habe, versucht habe, sich ihr anzunähern. Da B.A.________ ihn diesbezüglich mutmasslich hätte entlasten können, hätte es auch hierzu der Befragung seines Bruders bedurft.
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Motivlage sei ein Element der Beweiswürdigung, die es dort zu berücksichtigen gelte. Insbesondere werde zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin 2 ein Motiv gehabt habe, den Beschwerdeführer unrechtmässig einer Straftat zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer habe der Staatsanwaltschaft einen vierseitigen chronologischen Abriss und mehrere Aktenstücke zur Ablösung der Stiftung J.________ sowie zur Auflösung der K.________ AG eingereicht. Damit sei die Beschwerdegegnerin 2 am 23. Januar 2019 und am 8. November 2022 konfrontiert worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Motivlage sei damit hinreichend aktenkundig. Weder von der Befragung von I.________ noch von der Befragung von B.A.________ sei diesbezüglich ein Erkenntnismehrwert zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer als zweites Argument für die Befragung von B.A.________ den Bootsausflug vorbringe, sei nicht anzunehmen, dass dieser hierzu weitergehende Aussagen machen könne als das von der Beschwerdegegnerin 2 Gesagte. Diese habe vor erster Instanz ausgeführt, dass sie damals nicht allein gewesen sei. Ihre (anderen) Brüder seien bereits im Wasser gewesen, während sie noch auf dem Boot verblieben sei. Der Beschwerdeführer sei ihr dort näher gekommen und sie sei daraufhin ins Wasser gesprungen. Selbst nach ihren Angaben sei es damals nicht zu einer verfänglichen Situation gekommen. Zudem betreffe dies einen Sachverhalt, der mit dem Anklagesachverhalt nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe.
2.3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Um zu prüfen, ob finanzielle Motive im Zusammenhang mit dem Altersheim die Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer bewogen haben, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon absehen, Drittpersonen aus dem geschäftlichen bzw. familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu befragen. Wie sie zutreffend aufzeigt, liegen zu diesem geschäftlichen und zugleich familiären Themenkomplex bereits zahlreiche Dokumente des Beschwerdeführers vor, mit denen die Beschwerdegegnerin 2 in zwei Befragungen konfrontiert wurde. Dies ermöglichte es der Vorinstanz, die Nachfolgeproblematik in Kenntnis der Standpunkte beider Parteien zu erfassen und deren Tragweite einzuordnen. Es ist deshalb unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sie von einer ausreichenden Beweislage ausging. Ebenso wenig verletzte sie ihre Untersuchungspflicht, wenn sie angesichts der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Bootsausflug auf die Befragung von B.A.________ verzichtete. Sie verneinte zutreffend einen direkten Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den beiden zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und damit willkürlich.
3.1. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erachtet beide Vorhalte (vgl. Sachverhalt lit. A.a und lit. A.b hiervor) als rechtsgenüglich erstellt und würdigt die Beweise zusammengefasst wie folgt:
3.2.1. Sie unterzieht zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer Glaubhaftigkeitsanalyse und stellt fest, dass sie den Anklagesachverhalt in U.________ in V.________ in allen Befragungen frei, detailliert und logisch konsistent geschildert habe. Ihre Aussagen hätten ein schlüssiges und widerspruchfreies Gesamtgeschehen ergeben und eine Vielzahl von Realkennzeichen aufgewiesen. So habe sie in ihren Befragungen Interaktionen und Gespräche geschildert, die erlebnisbasiert, nachvollziehbar und für ein (damals) zehnjähriges Mädchen altersadäquat wirkten. Zudem habe sie verschiedentlich die direkte Rede verwendet, um Bemerkungen des Beschwerdeführers wiederzugeben ("Schleck meinen Penis ab, das ist wie ein Lolli"). Auf ihre Frage, wieso er sie zwischen den Beinen abschlecke, habe er gesagt, "ich mache das, um dich warm zu halten". Diese Antwort des Beschwerdeführers wirke derart sonderbar, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich dies selbst ausgedacht. Ebenso habe sie ihre eigenen Gefühlsregungen stimmig geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche sodann, dass sie den Beschwerdeführer auch entlastet habe (er habe nur verbal auf sie eingewirkt). Als weiteres Realkennzeichen hebt die Vorinstanz die raumzeitlichen Verknüpfungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hervor. Sie habe die Geschehnisse in U.________ im Jahr 2006 oder 2007 angesiedelt und mit der Schwangerschaft der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht, was Letztere in ihrer eigenen Befragung bestätigt habe. Ebenso hätten sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den örtlichen Verhältnissen im Solariumraum und den Schliessverhältnissen der Türen im Wesentlichen mit den Aussagen des damals zuständigen Bademeisters gedeckt.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch die zur Anklage gebrachten Geschehnisse in W.________ frei, detailliert, widerspruchsfrei und in allen Befragungen übereinstimmend geschildert habe. Die Vielzahl an Realkennzeichen spreche dafür, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. In ihren Aussagen fänden sich raumzeitliche Verknüpfungen. Insbesondere beschreibe sie, dass sich der Vorfall ca. im Jahr 2008 ereignet habe und der Beschwerdeführer ihren Vater gefragt habe, ob er etwas mit ihr "um ihren Geburtstag herum" (xx. Januar) unternehmen dürfe. Auch habe sie sich daran erinnert, dass sie zuerst im Restaurant H.________ in X.________ etwas gegessen hätten und dann nach W.________ gefahren seien. Den Tatort habe sie detailreich beschreiben können. Ebenso habe sie Aussagesequenzen des Beschwerdeführers, Gespräche und Interaktionen wiedergegeben. Als weitere Realkennzeichen hätten nebensächliche und überraschende Einzelheiten sowie eigene psychische Vorgänge Eingang in die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gefunden.
3.2.2. In der Folge befasst sich die Vorinstanz mit den digital verfassten Tagebucheinträgen der Beschwerdegegnerin 2. Aufgrund der gutachterlichen Analyse der L.________ AG schliesst sie - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3.4.1 hiernach) - aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Tagebuch-D ateien manipuliert und erst nachträglich erstellt hat. Auf deren Inhalt könne, so die Vorinstanz weiter, somit abgestellt werden. Dieser decke sich in Bezug auf die angeklagten Vorfälle im Wesentlichen mit dem, was die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahmen geschildert habe. Allerdings gelte es zu betonen, dass es sich dabei lediglich um ein zusätzliches Indiz handle, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unterstütze.
3.2.3. Anschliessend geht die Vorinstanz der Frage nach, ob sich ein Motiv oder eine Strategie für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 erkennen lässt. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass sie die Strafanzeige nicht zu Lebzeiten ihres Vaters habe erstatten wollen, da sie gewusst habe, dass er dies nicht gut verkraftet hättet. In ihren "Teenie"-Jahren habe sie die Sache immer stark verdrängt und sich Mühe gegeben, an den Familienfesten so zu tun, als ob nie etwas gewesen sei. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2018 - die Beschwerdegegnerin 2 war damals 21-jährig - sei das Thema wieder aktuell geworden. Sie habe sich öfters mit dem Vorgefallenen befasst und sich ihrer Patin (ihrem "Gotti") M.________ anvertraut. Diese habe sie zusammen mit ihrem Ehemann zur Anzeige motiviert. Für sie sei der ganze Prozess und die Anklage wichtig auf dem Weg zur Heilung gewesen. Etwas Geschäftliches habe nicht dahinter gesteckt. M.________ habe, so die Vorinstanz weiter, in ihrer Befragung bestätigt, wie schwierig es für die Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, sich für eine Anzeige zu entscheiden. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch ihre Aussage, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht sicher gewesen sei, ob der Zeitpunkt für die Anzeige aufgrund der Schwierigkeiten mit der Stiftung richtig sei. Sie habe nicht gewollt, dass man sage, sie ziele mit der Strafanzeige auf einen persönlichen Vorteil ab. Über den Vorfall selbst habe die Beschwerdegegnerin 2 nur erzählt, dass sie vom Beschwerdeführer sexuell missbraucht worden sei. Sie habe dabei am ganzen Körper gezittert und sei in Tränen ausgebrochen.
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (24. Oktober 2018) noch nicht klar gewesen sei, wie es mit der Betriebsgesellschaft und der Stiftung rund um das Altersheim des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 weitergehen soll. Hinsichtlich der Nachfolgeregelung seien zwei unterschiedliche Vorschläge zur Diskussion gestanden (vgl. hierzu auch E. 2.3.4). Allerdings hätte eine Strafanzeige - wenn überhaupt - lediglich den Beschwerdeführer vom Entscheidungsprozess um die Nachfolgeregelung ausgeschlossen, nicht aber seine Schwester D.A.________ und I.________, die ebenfalls auf seiner Seite gestanden seien. Hinzu komme, dass der zweite Lösungsvorschlag nicht allein von der Beschwerdegegnerin 2, sondern von weiteren Familienmitgliedern vertreten worden sei. Es erweise sich deshalb als realitätsfremd, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer nur deshalb der privaten Geschehnisse bezichtigt haben soll, um der zweiten Lösung zum Durchbruch zu verhelfen.
3.2.4. Schliesslich würdigt die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Dieser habe beide Anklagesachverhalte konstant bestritten, sich jedoch in Bezug auf das Kerngeschehen in Widersprüche verstrickt. So habe er anfänglich vehement in Abrede gestellt, den U.________ in V.________ jemals ohne seine damalige Ehefrau E.A.________ und nur mit den Kindern (Beschwerdegegnerin 2, F.A.________ sowie N.________ und O.________) besucht zu haben. Auf deren gegenteilige Aussage hin habe er seine eigene Aussage aber angepasst, indem er ausgeführt habe, er könne sich zwar nach wie vor nicht daran erinnern, verlasse sich aber auf die Erinnerung seiner damaligen Ehefrau. Ebenfalls bestritten habe er, dass er eine Kamera mit einem Dreibeinstativ besessen oder ausgeliehen habe (zu deren Verwendung vgl. Sachverhalt lit. A.b hiervor), bis wiederum E.A.____ ____ den Besitz einer ebensolchen Kamera bejaht habe. Verneint habe er auch, jemals allein mit der Beschwerdegegnerin 2 einen Ausflug unternommen zu haben. Als sich jedoch E.A.________ daran habe erinnern können, dass er der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen eines Ausflugs zu zweit Schuhe mit Rollen gekauft habe, habe er eingeräumt, dass dies sein könne. Er habe sich in die Spitzfindigkeit geflüchtet, dass es sich dabei nicht um einen Ausflug im eigentlichen Sinne, sondern um einen Einkauf gehandelt habe.
3.3. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht durch.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken darauf, eigene Thesen aufzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn er darauf hinweist, dass auf den zahlreichen im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträgern kein einschlägiges Material (Dateien oder Internetsuchanfragen mit kinderpornografischem Inhalt) gefunden worden sei. Er mutmasst, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschehen wäre, wenn er tatsächlich pädophile Neigungen haben sollte. Gleiches gilt, wenn er ausführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn in den Familien-Chat eingeladen und ihm Textnachrichten geschickt, die für ein normales bis sehr gutes familiäres Verhältnis sprächen. Er argumentiert, dass sie dies nicht getan hätte, wenn es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen von seiner Seite gekommen wäre. Diese Vorbringen lassen eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz vermissen und erschöpfen sich in einer rein appellatorischen und damit unzulässigen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe erst rund elf Jahre nach den von ihr behaupteten Vorfällen und im Zuge eines Erbstreits Strafanzeige gegen ihn erstattet. Er beanstandet als "offensichtlich falsch", dass die Vorinstanz Hinweise für eine auf finanziellen Motiven beruhende Anzeigeerstattung verneint hat. Er hält dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihrem Vorschlag für die Nachfolgelösung finanziell profitiert hätte. Dies sei Motiv genug gewesen, um nicht nur ein Misstrauensvotum gegen ihn als Widersacher ihres Vorschlags zu erwirken, sondern ihn darüber hinaus auch mit einer Strafanzeige zu diskreditieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändere daran nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Strafanzeige nur ihn, nicht aber auch seine Schwester D.A.________ und I.________ aus der Nachfolgeplanung hätte ausschliessen können. Er selbst sei nämlich beim zweiten Nachfolgevorschlag federführend gewesen.
Mit diesen Ausführungen bekräftigt der Beschwerdeführer seinen im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt, berücksichtigt dabei jedoch nicht, dass sich die Vorinstanz damit bereits eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Sie zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Gründe für die Strafanzeige und insbesondere deren Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen konnte und dass ihre Angaben hierzu mit den Aussagen vo n M.________ übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik überhaupt bei den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt und den Begründungsanforderungen nachkommt, erweist sie sich als nicht stichhaltig. Es ist schlüssig, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich die Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer richtet, während dieser damals nicht als Einzelperson, sondern im Verbund mit Dritten ein anderes Geschäftsmodell für das Altersheim verfolgte. Ob er, wie von ihm geltend gemacht, diesbezüglich federführend war, kann dahingestellt bleiben. Unstrittig waren in den Entscheidungsprozess um die Nachfolgeregelung auf beiden Seiten mehrere Familienmitglieder involviert. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür zum Ergebnis gelangen, dass der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 nicht das Motiv oder die Strategie zugrunde lag, sich zulasten des Beschwerdeführers einen Vorteil in Bezug auf das Altersheim des verstorbenen Vaters zu verschaffen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, da sie ihm ohne psychologische Fachkenntnisse und lediglich aufgrund eines nicht angeklagten "Vorfalls" aus dem Jahr 2002 eine "pädophile Neigung" attestiere.
Mit diesem Vorbringen löst der Beschwerdeführer einzelne Sequenzen des angefochtenen Entscheids aus dem Gesamtkontext heraus. Entgegen seiner sinngemässen Kritik mass sich die Vorinstanz nicht an, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers medizinisch-diagnostisch abschliessend einzuordnen. Vielmehr stellte sie einen Vergleich zwischen einem Ereignis aus dem Jahr 2002 und dem Anklagesachverhalt aus dem Jahr 2007 an. Konkret erwog sie, der Beschwerdeführer habe als Leiter der T.________ in U.________ die damals 12-jährige P.________ geküsst. Daraufhin habe er die Leitung der Glaubensgemeinschaft Q.________ informieren müssen. Ebenso habe er sich vor einem internen Gericht, einer Art "Ältestenrat", sowie während des Gottesdienstes neben der Kanzel vor der gesamten Glaubensgemeinschaft verantworten und in der Folge seine Tätigkeit als Leiter der T.________ aufgeben müssen. Die Parallelen zum ersten Anklagesachverhalt, so die Vorinstanz weiter, seien unverkennbar: Auch bei dem Vorfall in der T.________ zeige sich, dass er seine eigenen Antworten den Aussagen anderer befragter Personen (P.________ und Beschwerdegegnerin 2) angepasst habe. Beide Vorfälle hätten sich in U.________ ereignet. P.________ sei damals zwölf Jahre und die Beschwerdegegnerin 2 rund zehn Jahre alt gewesen. Ebenso lasse der Vorfall "gewisse Rückschlüsse auf die sexuelle Präferenz" des Beschwerdeführers in Bezug auf das Alter und Geschlecht zu; "gewisse pädophile Neigungen" seien nicht von der Hand zu weisen.
Diese Erwägungen sind kohärent und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.3.4.
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Manipulation des digitalen Tagebuchauszugs, den die Beschwerdegegnerin 2 zu Beweiszwecken am 27. Oktober 2018 der Kantonspolizei Thurgau eingereicht habe. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Tagebuchauszug mit dem Eintrag vom 1. Juni 2014 seine letzte inhaltliche Änderung bereits am 19. April 2015 erfahren habe, sei offenkundig falsch. Sie stelle diesbezüglich auf das forensische Gutachten der L.________ AG ab und übersehe, dass sich dieses nur mit dem sog. Ausgangstagebuch, nicht aber mit der hier relevanten Frage der Manipulation des Tagebuchauszugs befasse. Aus dem Abschlussbericht i.S. Datenauswertung der Kriminalpolizei Thurgau, IT-Forensic, vom 18. Juni 2020 ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Tagebuchauszug am 27. Oktober 2018 zwischen 19:03 Uhr und 19:12 Uhr abgeändert, hierauf nachweislich um 19:12 Uhr als PDF abgespeichert und in diesem Dateiformat um 21:33 Uhr der Kantonspolizei übersandt habe. Gemäss dem sog. Ausgangstagebuch sei sie beim angeblich ersten Vorfall in U.________ in V.________ "12i" gewesen. Demgegenüber habe sie im Tagebuchauszug ihr Alter mit "10i" vermerkt, damit dies mit ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2018 übereinstimme, in der sie behauptet habe, das Geschehene habe sich vor ca. elf bis zwölf Jahren ereignet. Es müsse im Jahr 2006 oder 2007 gewesen sein, denn sie wisse noch, dass die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger gewesen sei. Überdies sei aus "z'betatsche" (Ausgangstagebuch) "überall z'betatsche" (Tagebuchauszug) geworden, da die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er sie am ganzen Körper berührt habe. Aus "Denn heter ufghört" (Ausgangstagebuch) sei zudem "Denn heter bald ufghört" (Tagebuchauszug) geworden. In Bezug auf den zweiten Vorhalt habe die Beschwerdegegnerin 2 die Altersangabe entfernt (konkret die Zahl 13 bei "a mim 13. Geburtstag"), damit sich dies mit ihrer Aussage vor der Polizei decke, wonach sie nicht mehr wisse, wann der zweite Vorfall stattgefunden habe; es sei um ihren Geburtstag herum, schätzungsweise vor zehn Jahren gewesen. Während sie gemäss ihrem Eintrag im Ausgangstagebuch befürchtet habe, dass wieder etwas geschehen könnte, und es als komische Situation bezeichne ("au würkli e sehr komischi Situation gsi"), werde daraus gemäss Tagebuchauszug ein tatsächlich erlebter Vorfall (" und es isch denn au würkli gsi"). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe zudem als unbewiesen zu gelten, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht auch das sog. Ausgangstagebuch im Jahr 2018 oder 2020 abgeändert habe, denn eine vollumfängliche Prüfung der Metadaten (inkl. Erstellungs- oder Änderungsdatum) setze auch den Einbezug des Computers bzw. Laptops als primäre Datenquelle voraus, über den die Beschwerdegegnerin 2 allerdings nach ihren eigenen Angaben nicht mehr verfügt habe, als sie im Jahr 2020 aufgefordert worden sei, ihr ursprüngliches digitales Tagebuch der Polizei einzureichen. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf den von der Beschwerdegegnerin 2 im Nachhinein manipulierten Tagebuchauszug abstütze und ausser Acht lasse, dass diese die Manipulation leugne, verfalle sie in Willkür.
3.3.4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass es sich bei der Datei "Tagebuch.docx" (sog. Ausgangstagebuch) auf dem USB-Stick um ein vollständiges digitales Tagebuch mit Einträgen vom 31. Mai 2014 bis 18. April 2015 handle, in denen es über weite Strecken um die Schwärmerei und Gefühle der Beschwerdegegnerin 2 für einen Jungen namens S.________ gehe. Es folge eine Passage, wonach sie Angst davor habe, ihrem nächsten Freund zu erzählen, dass sie bereits einmal mit einem Jungen Geschlechtsverkehr gehabt habe, weil man deswegen als Christ schnell abgestempelt werde. Hierauf schildere sie den Vorfall in U.________ in V.________ in einer Weise, die sich im Wesentlichen mit ihren Schilderungen anlässlich der Einvernahmen decke.
Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen der L.________ AG zu den internen Metadaten als erwiesen, dass die Datei "Tagebuch.docx" (sog. Ausgangstagebuch) am 31. Mai 2014 um 20.00.00 Uhr (UTC [Coordinated Universal Time]) angelegt und letztmals am 19. April 2015 um 19.42.00 Uhr (UTC) inhaltlich abgeändert worden sei. Diese Änderungen seien gemäss den externen Metadaten am 19. April 2015 um 21.42.02 Uhr (MEST [Middle European Summer Time]) bzw. 19.42.02 Uhr (UTC) abgelegt worden. Laut dem Gutachten würden Metadaten im Allgemeinen durch Systemprozesse automatisch generiert und verwaltet. Durch das Ändern der Systemzeit liessen sich bei entsprechenden Kenntnissen dieser Prozesse punktuelle Manipulationen von Metadaten (Zeitstempeln) herbeiführen. Jedoch sei es bei manuellen Änderungen aufgrund der zahlreichen Ablageorte (interne und externe Metadaten) äusserst schwierig, ein konsistentes Bild der Metadaten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die L.________ AG eine allfällige Veränderung oder Manipulation der Metadaten hätte feststellen können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diese habe vielmehr festgehalten, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der langen Verwendungszeit des USB-Sticks und der zahlreichen Datenlöschungen ein sehr komplexes, aber dennoch in jeder Hinsicht konsistentes Bild der verfügbaren Metadaten zeige.
Die Vorinstanz erwägt, es möge im Sinne des Beschwerdeführers zwar zutreffen, dass eine vollumfängliche Prüfung der Metadaten nur unter Einbezug des Computers oder Laptops (sog. Primärquelle) in die forensische Analyse erfolgen könne. Allerdings ändere dies nichts am konsistenten Gesamtbild der verfügbaren Metadaten. Es erweise sich deshalb, so das Fazit der Vorinstanz, nicht als plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 2, allenfalls mit Hilfe einer Drittperson, die Metadaten abgeändert habe. Mit anderen Worten bestehe gestützt auf das Gutachten der L.________ AG der Inhalt des sog. Ausgangstagebuchs, so wie er sich bei den Akten befinde, unverändert seit dem 19. April 2015.
In Bezug auf die Datei "Tagebuch Eintrag Kopie.pdf" (Tagebuchauszug mit dem Tagebucheintrag vom 1. Juni 2014) schliesst die Vorinstanz ebenfalls ein manipulatives Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 aus. Sie kommt zum Schluss, dass es sich bei dieser Datei lediglich um die Kopie eines Auszugs aus dem Ausgangstagebuch handle, der alsdann in ein PDF-Dokument konvertiert worden sei. Dementsprechend belegten die externen Metadaten gemäss dem Gutachten der L.________ AG, dass das dem PDF-Dokument zugrundeliegende Word-Dokument "Tagebuch Eintrag Kopie.docx" - wie die Ursprungsdatei "Tagebuch.docx" - bereits am 19. April 2015 seine letzte inhaltliche Änderung erfahren habe. Die Beschwerdegegnerin 2 räume ein, dass sie das ursprüngliche Dokument nochmals überarbeitet habe (sie habe später dann noch etwas ergänzt; es könne gut sein, dass sie bei den Altersangaben etwas ergänzt habe). Dass sie diese Anpassungen im Jahr 2016 ansiedle, obwohl die letzte inhaltliche Änderung am 19. April 2015 erfolgt sei, lasse jedoch nicht den Schluss auf eine Lüge der Beschwerdegegnerin 2 zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit im Jahr (2016 statt 2015) vertan habe.
Die Vorinstanz greift sodann mehrere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten textlichen Abweichungen auf, die sich aus der Gegenüberstellung des Tagebucheintrages vom 1. Juni 2014 gemäss der Datei "Tagebuch Eintrag Kopie.pdf" und dem Tagebucheintrag gemäss der Ursprungsdatei "Tagebuch.docx" ergeben ("mit 12i"/"mit 10ni"; "mich z betatsche und ahzlange"/"mich überall z betatsche und ahzlange"; "Denn heter ufghört"/"Denn heter bald ufghört"). Sie folgert, dass diese Änderungen nicht zu einer Veränderung im inhaltlichen Sinne führten. Sie seien derart marginal, dass sie vernachlässigbar seien.
3.3.4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen es als erwiesen erachten, dass die Ursprungsdatei "Tagebuch.docx", welche die Tagebucheinträge der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Mai 2014 bis zum 18. April 2015 umfasst, letztmals am 19. April 2015 inhaltlich geändert wurde. Dabei stellt sie die Möglichkeit eines manipulativen Eingriffs in die Metadaten, den der Beschwerdeführer ins Feld führt, nicht grundsätzlich in Abrede. Sie verwirft diesen im konkreten Einzelfall jedoch überzeugend, indem sie auf das gutachterlich attestierte komplexe und gleichwohl in jeder Hinsicht konsistente Gesamtbild der Metadaten verweist (vgl. hierzu ausführlich E. 3.3.4.2). Die Beschwerdegegnerin 2 beschrieb somit bereits mehrere Jahre vor ihrer Anzeigeerstattung im Oktober 2018 den Vorfall in U.________ in ihrem Tagebuch ausführlich (vgl. die wörtliche Wiedergabe des Tagebucheintrags vom 1. Juni 2014 im angefochtenen Urteil: E. 3.6.3.2 S. 26 f.). Ebenso erwähnte sie im selben Eintrag einen weiteren Missbrauch durch den Beschwerdeführer und reflektierte beide Ereignisse mit Blick auf eine künftige Paarbeziehung. Dass die Vorinstanz darin ein Element erblickt, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützt, ist kohärent. Ebenso wenig ist unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, dass die Vorinstanz den textlichen Abweichungen, die sie zwischen dem Tagebucheintrag vom 1. Juni 2014 gemäss dem sog. Ausgangstagebuch und demselben Eintrag gemäss dem Tagebuchauszug feststellt, keine massgebliche Bedeutung beimisst, sondern diese als vernachlässigbar einstuft. Alle wesentlichen Handlungselemente in Bezug auf den ersten Vorfall in U.________ gehen bereits detailliert aus der letztmals am 19. April 2015 veränderten Ursprungsdatei hervor. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Situation, welche die Beschwerdegegnerin 2 ursprünglich lediglich als sonderbar empfunden habe, sei aufgrund der textlichen Veränderung zu einem zweiten (sexuellen) Vorfall mutiert, entbehrt einer Grundlage. In beiden Dokumenten findet sich nämlich die deckungsgleiche Formulierung, der Beschwerdeführer habe sie ein zweites Mal missbraucht ( "S zweite Mal woner mich missbrucht het"). Wenn die Vorinstanz zudem feststellt, die Beschwerdegegnerin 2 habe auch das Dokument "Tagebuch Eintrag Kopie.docx" letztmals am 19. April 2015 inhaltlich verändert, ist auch dies bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer gestützt auf den Abschlussbericht i.S. Datenauswertung seine eigenen, vom Gutachten abweichenden Schlussfolgerungen formuliert (vgl. E. 3.3.4.1). Vielmehr müsste er aufzeigen, weshalb es sich als schlechterdings unhaltbar erweist, dass die Vorinstanz in diesem Punkt auf die gutachterliche Ausführung der L.________ AG abstellt. Dies tut er jedoch nicht. Er rügt lediglich, die Vorinstanz verkenne, dass sich das Gutachten mit dem sog. Ausgangstagebuch, nicht aber mit dem Tagebuchauszug befasse, was unzutreffend ist. Wie dargetan (vgl. E. 3.3.4.2), unterzog die L.________ AG nicht nur die Ursprungsdatei "Tagebuch.docx", sondern auch die Datei "Tagebuch Eintrag Kopie.docx" einer Analyse. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre letzten textlichen Anpassungen im Tagebuch irrtümlicherweise dem Jahr 2016 statt dem Jahr 2015 zugeordnet hat, ist auch dies vertretbar. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie die Tagebuch-Dateien als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsversion der Beschwerdegegnerin 2 heranzieht (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
3.3.5. Der Beschwerdeführer argumentiert, es springe ins Auge, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf den zweiten Anklagesachverhalt bei der Begehung des möglichen Tatorts überhaupt nicht mehr an die Räumlichkeiten habe erinnern können, obschon sie im Oktober 2018 dem per E-Mail verschickten Tagebuchauszug auch zwei Fotos des möglichen Tatorts beigelegt habe. Es erhelle nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass dieser Umstand nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin 2 einen Vorfall an einem Ort erfunden, der gar nicht existiere.
Auch auf diese Kritik geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich ein. Sie erwägt, dass der am 9. September 2019 am möglichen Tatort durchgeführte Augenschein praktisch keine Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ergeben habe. Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, habe sie dies auch selbst eingeräumt. Dies spreche allerdings nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn die Liegenschaft sei seit dem Vorfall im Innern umgebaut worden. Hinzu komme, dass eine unbekannte Örtlichkeit von einem rund elfjährigen Mädchen anders wahrgenommen werde als von einer erwachsenen Person. Je nach Alter schenke man nicht den gleichen Umständen und Details Beachtung. Ebenso sei durchaus möglich, dass im Lauf der Zeit die Erinnerung an gewisse Details verloren gegangen sei oder die Beschwerdegegnerin 2 gewisse Sachen miteinander verwechselt habe.
Dies bildet eine nachvollziehbare Erklärung für die festgestellten Divergenzen. Der Beschwerdeführer hält dem lediglich entgegen, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seiner Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Dies genügt allerdings nicht, um Willkür nachzuweisen.
3.3.6. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die sein Verhalten gegenüber seinen eigenen Kindern und R.________ thematisieren und die beiden Anklagesachverhalte nicht direkt betreffen. In diesen Ausführungen sieht er eine eigentliche Schmähkampagne gegen seine Person und wendet sich sinngemäss gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Er wertet es als willkürlich, dass sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht versucht, "ihn durchwegs in ein schlechtes Licht zu stellen". Ebenso sei "absolut haltlos", wenn die Vorinstanz feststelle, es sei der Beschwerdegegnerin 2 nicht darum gegangen, ihn in Nebenpunkten zu belasten.
Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zum einen hält die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird und für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender ist, denn eine Person kann in der einen Sache lügen und in der anderen nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Aussagen zu Geschehnissen ausserhalb der angeklagten Lebenssachverhalte nicht ihre Glaubwürdigkeit abspricht. Dies begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, indem sie auf die von der Beschwerdegegnerin 2 selbst vorgebrachten Relativierungen und Differenzierungen hinweist. So habe diese hervorgehoben, dass es sich um ihre eigenen Beobachtungen handle, die etwas bedeuten könnten, aber nicht müssten.
3.3.7. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker