Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_335/2026
Urteil vom 6. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Frau Dr. Irène Schilter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchter Mord, Strafzumessung, Willkür, Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 8. April 2026 (S1 2025 14).
Sachverhalt
A.
Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anklage gegen A.________ wegen versuchten Mordes.
B.
Am 18. März 2025 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft sowie des seit dem 19. April 2024 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB an und stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ aus dem Ereignis vom 1. September 2023 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist; für die Beurteilung der Höhe des Schadenersatzanspruches verwies es B.________ auf den Zivilweg. A.________ wurde verpflichtet, an B.________ eine Genugtuung von Fr. 40'000.--, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023, zu bezahlen. Schliesslich regelte das Strafgericht die Aushändigung und die Einziehung/Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
Sowohl A.________ als auch B.________ erhoben Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 18. März 2025. B.________ zog seine Berufung am 3. März 2026 zurück. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
Mit Urteil vom 8. April 2026 stellte das Obergericht des Kantons Zug die teilweise Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts fest. Es sprach A.________ ebenfalls des versuchten Mordes schuldig und fällte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren aus, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft und des seit dem 19. April 2024 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs. Es verpflichtete A.________, an B.________ eine Genugtuung von Fr. 30'000.--, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023, zu bezahlen, nahm Vormerk vom bereits bezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.-- samt Zins von Fr. 1'264.-- und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. April 2026 sei aufzuheben; er sei der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. April 2026 aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren zu bestrafen, jeweils unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft und des seit dem 19. April 2024 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. April 2026 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 1. September 2023, um ca. 03.30 Uhr, näherte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf dem U.________ von hinten B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und schlug diesem mit einem ca. drei Kilogramm schweren Hammer auf den Kopf. Der Beschwerdegegner stolperte nach vorne. Unmittelbar danach setzte der Beschwerdeführer diesem mit gezogenem Messer nach und stach mehrfach in die Richtung von dessen linken Oberkörperbereich, wobei er Stich- und Schnittverletzungen verursachte. Nach einem weiteren Gerangel gelang dem Beschwerdegegner die Flucht. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Hammerschlag und die Messerstiche mit dem Willen ausführte, den Beschwerdegegner zu töten, um an seiner Stelle die ersehnte Beziehung mit dessen Ehefrau, C.________, zu führen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Er moniert, dass die Vorinstanz dem Ergänzungsgutachten des IRMZ vom 29. Dezember 2025 Beweiswert zuspricht. Das IRMZ verfüge nicht über das Know-how, um Untersuchungen zu physikalischen Themen durchzuführen und relevante Fragen hierzu zu beantworten. Es verwundere folglich nicht, dass das Ergänzungsgutachten unklar und inhaltlich mangelhaft sei. Demgegenüber biete das IRMBE zusätzlich Untersuchungen zum Thema forensische Physik an. Um den Nachweis zu erbringen, dass er den Beschwerdegegner lediglich habe verletzen wollen und nur von einem leichten Schlag auszugehen sei, habe er beim Berufungsgericht zwei Mal den Beweisantrag gestellt, es seien insbesondere die Fragen zu klären, weshalb der Beschwerdegegner durch den Schlag mit dem Hammer nur geringfügig verletzt worden und wie gross die Energie des Schlages beim Aufprall auf dessen Kopf tatsächlich gewesen sei. Dies sei ihm mit Verweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO zu Unrecht verwehrt worden. Seine in der Beschwerdeschrift zu den Erkenntnissen/Folgerungen des Ergänzungsgutachten des IRMZ vom 29. Dezember 2025 gemachten Äusserungen stützten sich auf beigezogene Fachleute, die über einen riesigen Erfahrungsschatz in den Bereichen der Biomechanik und Wundballistik verfügten. Dies im Gegensatz zu den beiden Verfassern des Ergänzungsgutachtens des IRMZ, die hinsichtlich wichtiger physikalischer Fragen als Laien zu bezeichnen seien. Die Vorinstanz habe deren weitgehend als Vermutungen daherkommenden Ansichten zu ihren eigenen gemacht und damit ein Beweismittel willkürlich gewürdigt sowie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Der Vorwurf, er habe den Beschwerdegegner durch den Schlag mit dem Hammer töten wollen, lasse sich nicht aufrecht erhalten. Das Ergebnis des Schlages sei als das zu würdigen, was es tatsächlich sei, eine geringfügige Kopfverletzung. Erstellt sei damit ein nur leichter Schlag, was den Tötungsvorsatz ausschliesse bzw. den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung unausweichlich mache. Auch hinsichtlich des Messerangriffs verfalle die Vorinstanz in Willkür. Weder habe er das Messer in der Hand gehalten, als er auf den Beschwerdegegner zugegangen sei, noch habe er mehrfach versucht, in dessen linken Oberkörper zu stechen. Im Übrigen habe er wegen des dynamischen Geschehens keine Kontrolle über die Tiefe des Stiches gehabt. Damit und angesichts der nachweislich bloss oberflächlichen Verletzungen erweise sich auch der anhand des Messereinsatzes gezogene Schluss eines Tötungsvorsatzes als willkürlich.
3.
3.1.
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.3; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
3.1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1).
3.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).
3.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter Willküraspekten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
4.
Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Indizien- und Beweiswürdigung vor.
4.1. Dabei setzt sie sich zunächst mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen auseinander. Sie analysiert diese eingehend und gelangt zum Schluss, dass die Aussagen in den entscheidenden Abläufen Widersprüche aufwiesen und zum Teil nicht glaubhaft wirkten. Die Inkonsistenzen beträfen einerseits die Motivation für den Angriff; andererseits die entscheidende Frage, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem gegen den Kopf des Beschwerdegegners ausgeführten Hammerschlag das Messer aus der Tasche gezogen, es in die rechte Hand genommen habe und damit auf den Beschwerdegegner zugegangen sei. Die diesbezüglichen Schilderungen seien wechselhaft und insgesamt nicht nachvollziehbar. Zudem seien in den Aussagen betreffend die Intensität des Hammerschlags Bagatellisierungstendenzen erkennbar. So habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, den Hammer lediglich fallen gelassen zu haben, während er im Untersuchungsverfahren konstant ausgeführt habe, nicht voll zugeschlagen zu haben.
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdegegners konstant und wirkten insgesamt glaubhaft sowie authentisch. Er beschreibe den Beschwerdeführer sachlich und habe diesen nicht maximal belastet, sondern differenziert seine Wahrnehmungen geschildert. Mutmassungen habe er als solche offengelegt. Trotz des dynamischen Geschehens und des Überraschungsschocks seien die Aussagen "ausreichend verlässlich", sehr detailreich und vom Beschwerdegegner immer wieder spontan durch Einzelheiten ergänzt worden. Die Schilderungen würden überdies von der Wiedergabe von plausiblen inneren Reflexionen begleitet. Der Beschwerdegegner habe auch nicht unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer ihm am Ende der Auseinandersetzung anerboten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Schliesslich beinhalteten die Aussagen zahlreiche verbale und nonverbale Interaktionen. Damit gäben sie das Bild eines dynamischen Geschehens wieder und wirkten anschaulich sowie nachvollziehbar.
4.2. Im Weiteren evaluiert und würdigt die Vorinstanz zahlreiche Indizien.
4.2.1. Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu C.________ geht sie davon aus, dass er mit der Ehefrau des Beschwerdegegners zumindest kurzzeitig ein aussereheliches Verhältnis geführt und sich emotional äusserst stark zu ihr hingezogen gefühlt habe. Es habe ihn extrem belastet, als C.________ ihm ab dem 23.Juli 2023 mehrfach mitgeteilt habe, den Kontakt wegen ihres Ehemannes einschränken zu wollen. Insgesamt sei klar belegt, dass der "schwer verliebte" Beschwerdeführer wegen der Beziehungseinschränkung unter grossen emotionalen Druck geraten sei. Die affektive Beziehung werde vom Beschwerdeführer denn auch als Motiv für den Angriff auf den Beschwerdegegner genannt, habe er doch mehrfach erklärt, er habe diesen wegen der Unterbindung seiner Kontakte zu C.________ verletzen wollen.
4.2.2. In der Folge analysiert die Vorinstanz den ausgewerteten Internetsuchverlauf des Beschwerdeführers. Sie gelangt zum Schluss, dass es vor dem 29. Juli 2023 keine Suchanfragen zur Tötung eines Menschen oder der Beseitigung einer Leiche gegeben habe. Die Fantasien einer Tötung mitsamt der Evaluation entsprechender Optionen korrelierten mit den Zeitpunkten, in denen C.________ ihn über die Kontakteinschränkung informiert habe. Daraufhin hätten die Suchläufe und Aufrufe von Internetseiten betreffend das Auseinanderbringen eines Paares und partnerpsychologische Themen begonnen. Mit der am 15. August 2023 erstellten, ersten Version eines [im Namen des Beschwerdegegners verfassten] Abschiedsbriefes und der am 17. August 2023 anonymen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner falle eine Zunahme von Internetsuchläufen auf, die im Zusammenhang mit der Tötung von Menschen, der Leichenbeseitigung und mit der Suche nach Vermissten stünden. Der gesamte Ablauf indiziere, dass die Option der Versenkung einer Leiche im V.________see evaluiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer ein erstes Treffen mit dem Beschwerdegegner in der Nacht des 23./24. August 2023 abgesagt habe, hätten sich die Suchanfragen zum Vergraben einer Leiche verschoben. Die elektronischen Daten betreffend den Zeitraum 24. bis 31. August 2023 indizierten schwerpunktmässig die Evaluation der Leichenbeseitigung in einer Grube mitsamt dem Zerkleinern von menschlichen Knochen und dem Verbrennen einer Leiche. Gleichzeitig seien Anfragen zu den Möglichkeiten und dem Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Mobiltelefonortung, der Vermisstensuche und der Nachverfolgbarkeit von E-Mails erfolgt. Die Vorinstanz folgert, die Würdigung der elektronischen Beweismittel lasse nicht zu, die in die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten eingebetteten Suchverläufe mit sporadischen Fantasien zu erklären.
4.2.3. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die E-Mail Kommunikation, die der Beschwerdeführer vor der Tat sowohl mit C.________ als auch dem Beschwerdegegner anonym geführt hatte. Sie würdigt sodann den Inhalt eines vom Beschwerdeführer zur Tatzeit unbestrittenermassen mitgeführten Notizzettels. Sie folgert, dass es sich einerseits um die Darlegung eines groben Tatablaufs, andererseits um eine Erinnerungsliste handle. Zwar sei auf der Notiz nicht ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner töten und dessen Leiche beseitigen würde. Indes sei augenscheinlich, dass der sich aus der Notiz ergebende zeitliche Ablauf vom Versterben des Beschwerdegegners ausgehe. Von einer Fantasie sei wiederum nicht auszugehen. Hierfür korrelierten die auf der Liste zu Erinnerungszwecken vermerkten Gegenstände zu stark mit jenen, die am Tatort aufgefunden worden seien; dasselbe gelte für den auf dem Notizzettel vermerkten Tatplan und die in zeitlicher Hinsicht bis zur Auseinandersetzung festgestellten Abläufe. Gegen eine Fantasie spreche auch, dass der Beschwerdeführer den Notizzettel zum Tatzeitpunkt bzw. am Tatort bei sich gehabt habe.
4.2.4. Die Vorinstanz zieht sodann in ihre Beweiswürdigung mit ein, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. August 2023 unbestrittenermassen im Namen des Beschwerdegegners einen an C.________ gerichteten Abschiedsbrief verfasste, er diesen ca. sieben Stunden vor der Tat ausdruckte sowie im Tatzeitpunkt mit sich führte. Auch hierin erkennt sie ein Indiz, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner töten und seinen Leichnam verstecken wollte sowie dafür, dass der durchdachte Inhalt des Briefes dessen Verschwinden hätte plausibilisieren sollen. Der Brief korrespondiere zudem stark mit den Suchanfragen betreffend Abläufe bei Vermisstenfahndungen. Anhand der zusammenhängenden wie auch logischen und realitätsbezogenen Gedankengänge sei entgegen dem Beschwerdeführer wiederum nicht von einer wirren Fantasie auszugehen; ebenso wenig von einer an Sinnfreiheit kaum zu überbietenden Aktion.
4.2.5. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz das Eingeständnis des Beschwerdeführers, wonach er am 31. August 2023 den Aushub einer Grube in Auftrag gegeben habe und den Umstand, dass am Nachmittag tatsächlich eine 120 cm lange, 50 cm breite und 150 cm tiefe Grube ausgehoben worden sei. In der Folge zeigt sie auf, weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Grube der Vernichtung von Kleidern und Tatwerkzeugen gedient hätte, nicht zu überzeugen vermöge. Zwar erachtet sie das Element der Grube als ambivalent, erkennt aber mehrere überzeugende Hinweise, die für das geplante Verbrennen eines getöteten Menschen sprächen und wertet schliesslich auch die Grube als Indiz für eine Tötungsabsicht.
4.2.6. Die Vorinstanz würdigt schliesslich die Verletzungen des Beschwerdegegners (zwei Quetschrisswunden am Kopf, fünf Stich-/ Schnittverletzungen). Dabei setzt sie sich einlässlich mit dem Ergänzungsgutachten des IRMZ vom 29. Dezember 2025 auseinander. Sie erwägt, gemäss den schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen sei die Absenz einer Schädelfraktur nicht geeignet, um daraus zwingende Rückschlüsse auf die Heftigkeit des Hammerschlags zu ziehen respektive könnten auch bei einer erheblichen Krafteinleitung eines Schlages verhältnismässig geringe Kräfte mit entsprechend geringem Verletzungspotenzial auf den Schädel einwirken. Im Übrigen - so die Vorinstanz weiter - sei es weder zulässig, aus der Art der Verletzung zwingende Schlussfolgerungen zur Frage des Tötungswillens zu ziehen, noch die medizinischen Berichte und Gutachten isoliert zu bewerten. Stattdessen seien diese in die Gesamtwürdigung einzubetten. Im Rahmen dieser Würdigung sei anhand der dynamischen Situation und des Gewichts des Hammers nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen bloss fallen gelassen oder aber er den Schlag langsam, leicht und kontrolliert ausgeführt habe.
In der Folge erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Hammerschlag mit dem Messer in der Hand auf den Beschwerdegegner zubewegte, er sodann mehrfach versuchte, auf dessen linke Oberkörperseite einzustechen und diesem sowohl Schnitt- als auch Stichverletzungen auf der linken Oberkörperseite und an zwei Fingern zufügte ("je eine Stich-/Schnittverletzung an der linken Achselfalte und am linken Oberarm, an der linken Flanke sowie am rechten Mittelfinger und am rechten Ringfinger"). Wiederum weist sie mit Blick auf den Tötungswillen darauf hin, dass das Verletzungsbild nur eines von mehreren zu würdigenden Indizien sei.
4.2.7. Anhand einer Gesamtwürdigung der Indizien und Beweismittel, der Verwerfung seitens des Beschwerdeführers vorgetragener Alternativhypothesen sowie unter Einbezug des festgestellten Eliminationsmotivs erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss E. 1 hiervor als erstellt.
5.
5.1. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Kritik erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Mit ihren ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, weshalb aus ihrer Sicht die Gesamtwürdigung der Indizien und Beweismittel ein Bild erzeugt, das den vollen rechtsgenügenden Beweis sowohl für die Tat als auch den Tötungswillen des Beschwerdeführers erlaubt. Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, allein anhand der mit den Tatwaffen verursachten Verletzungsbilder respektive eines daraus abgeleiteten bloss (sehr) leicht ausgeführten Hammerschlages auf einen fehlenden Tötungswillen zu schliessen (so explizit Rz. 34 ff. und dort insbes. Rz. 37 der Beschwerde). Eine Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage und damit mit den übrigen, von der Vorinstanz einlässlich gewürdigten und in einen Gesamtkontext gestellten Indizien findet nicht, zumindest nicht in einer den (Form-) Erfordernissen genügenden Weise statt. Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer wiederholt, dass der Grundsatz in dubio pro nicht auf die Frage anwendbar ist, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind (vgl. E. 3.1.1 hiervor).
5.1.1. Mit anderen Worten genügt mit Blick auf die qualifizierten Rügeanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Ergänzungsgutachtens des IRMZ eine unhaltbare Würdigung der durch den Hammerschlag verursachten Verletzung geltend macht. Damit zeigt er lediglich auf, wie ein einzelnes Indiz - eine verhältnismässig leichte Verletzung - aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen wäre, und misst diesem Indiz eine praktisch allein entscheidende Bedeutung bei. Stattdessen hätte er darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, wenn sie aus der Gesamtheit der gewürdigten Beweise und Indizien zum Schluss gelangt, dass er den Hammer mit dem Willen eingesetzt hat, den Beschwerdegegner zu töten. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seiner auf das Verletzungsbild fokussierten bzw. hieraus abgeleiteten Argumentation eines bloss leichten Hammerschlages nicht darzutun. Ebenso wenig zeigt er auf, dass und inwiefern diesem Indiz im Gesamtkontext der übrigen Indizien und Beweise eine derartige Bedeutung zukäme, dass dessen allfällige willkürliche Würdigung den Entscheid bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte.
Damit erübrigen sich Erwägungen dazu, ob die Vorinstanz dem Ergänzungsgutachten des IRMZ vom 29. Dezember 2025 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt hat; ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie kein Obergutachten zur Frage der Energie des Schlages beim Aufprall bzw. darüber eingeholt hat, ob der Beschwerdeführer bloss leicht zugeschlagen hat. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz nachvollziehbar ausschliesst, dass der Beschwerdeführer den Schlag nicht in dem Sinne (sehr) leicht ausgeführt hat, als er den 3.5 kg schweren Hammer bloss fallen gelassen oder aber den Schlag langsam sowie kontrolliert und damit dosiert platziert hat. Dabei würdigt sie einerseits seine diesbezüglichen, sukzessiv angepassten Aussagen (vgl. das angefochtene Urteil S. 47 mit Verweis auf S. 20 f.); andererseits berücksichtigt sie, dass sich der Beschwerdeführer zügig ("nicht gloffe, nicht grännt") auf den Beschwerdegegner zubewegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sie erachtet es in der Folge als kaum nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer im Rahmen dieser durch Fortbewegung gegebenen Dynamik einen langsamen und kontrollierten Schlag hätte ausüben können. Ergänzend geht sie von der unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Annahme aus, dass er anstatt eines 3.5 kg schweren Eisenhammers z.B. einen Holzknüppel verwendet oder aber dem Beschwerdegegner an einer anderen Körperstelle Schmerzen zugefügt hätte, hätte er mit gezielter und dosierter Kraft auf diesen einwirken wollen. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt folglich nicht auf, inwiefern er entgegen dem vorinstanzlichen Schluss in der Lage oder Willens gewesen wäre, mit dem Hammerschlag ein bloss beschränktes Verletzungsbild statt den Tod des Beschwerdegegners herbeizuführen.
5.1.2. Unbehelflich ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach "lediglich" Schnittverletzungen nachgewiesen seien und er - soweit nachvollziehbar - erneut aus dem Verletzungsbild auf den fehlenden Tötungswillen respektive auf ein dosiertes Vorgehen schliessen will.
Die Vorinstanz erachtet es zunächst als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Hammerschlag das mitgeführte Messer aus seiner Jacke nahm, dem nach vorne strauchelnden Beschwerdeführer nachsetzte und diesen erreichte, als jener sich umdrehte. Unbestritten ist, dass es alsdann zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung kam, im Rahmen derer der Beschwerdegegner mit dem Messer verletzt worden ist. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, nämlich dass der Beschwerdegegner sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt umgedreht gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine rein appellatorische Kritik, wonach er das Messer nicht in der Hand gehalten habe, als er auf den Beschwerdegegner zugegangen sei.
Im Weiteren legt die Vorinstanz anhand der medizinischen Gutachten dar, dass die Wundtiefen der zwei (gravierendsten) Verletzungen zwar nicht mit Sicherheit erstellt seien, letztlich eine Stichverletzung aber deutlich wahrscheinlicher erscheine als eine Schnittverletzung. Als entscheidend erachtet sie alsdann die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Klinge des Messers mehrfach mit der linken Oberkörperseite des Beschwerdegegners in Kontakt gekommen und - wenn auch nicht sonderlich tief - in die Haut eingedrungen sei. Sie berücksichtigt weiter die von ihr als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer in die linke Oberkörperseite geschlagen worden sei und er bei der später festgestellten Achselverletzung eine Art Stechen verspürt habe. Sie lässt überdies in ihre Beweiswürdigung einfliessen, dass der Beschwerdeführer zur entscheidenden Frage, weshalb er nach dem Hammerschlag noch das Messer gezückt habe und mit diesem auf den Beschwerdegegner zugegangen sei, wechselnde Schutzbehauptungen vorgebracht und sich dabei in Widersprüche verstrickt habe. Sie berücksichtigt schliesslich, dass er in den Tagen vor der Tat zu tödlichen Messer- und Stichverletzungen - konkret mit den Stichworten "erstechen ohne blut", "messerverletzungen", "wo sind messerstiche effektiv"; "tödliche stichverletzungen" - recherchiert und er zudem den "Atlas der Stichverletzungen" aufgerufen habe. Auch mit diesen Erwägungen zur Beurteilung der Frage, ob er (auch) das Messer mit dem Willen zur Tötung des Beschwerdegegners eingesetzt hat, setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Hierfür genügt der blosse Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit von Stichverletzungen respektive auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht (vgl. E. 2.1.1 hiervor).
Im Übrigen erachtet es die Vorinstanz anhand der Aussagen der Kontrahenten als erstellt, dass es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung um ein äusserst dynamisches Geschehen ("voll intensiv", "heftig") mit Relativ- und Abwehrbewegungen gehandelt hat. Dabei greift sie ergänzend auf die Ausführungen des IRMZ zurück, wonach im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei Relativbewegungen der Beteiligten keine Kontrolle darüber bestehen kann, wie tief ein Stich eindringt. Inwiefern sie mit diesen logischen und nachvollziehbaren Ausführungen in Willkür verfällt oder sonst wie gegen Recht verstösst, ist nicht ersichtlich. Daran ändert entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass es sich bei den ergänzend übernommenen Ausführungen des IRMZ um keine (rein) rechtsmedizinische Einschätzung handelt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern es ihm im Rahmen der heftigen körperlichen Auseinandersetzung möglich gewesen wäre, zu kontrollieren, ob und wie tief das Messer eindringt. Mit seinem Einwand, wonach er in dieser Situation gerade keine kontrollierten Stichverletzungen habe ausüben können, verkennt er, dass dies die Absicht und den Versuch der Platzierung von tödlichen Messerstichen nicht ausschliesst.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Beschwerdegegner habe die Schläge in die Seite gespürt, ehe sie sich im Zweikampf befunden hätten. Daraus und anhand des Verletzungsbildes will er wiederum ableiten, nicht zugestochen zu haben, ansonsten "eben auch echte Stichwunden die Folge gewesen wären". Die Vorinstanz geht indes davon aus, dass es bereits im Zuge des Aufeinandertreffens der beiden Kontrahenten zu einem Handgemenge gekommen ist und der Beschwerdegegner die "Schläge" bzw. ein "Stechen" verspürt hat, bevor dieser und der Beschwerdeführer zu Boden gingen (angefochtenes Urteil S. 48). Sie erachtet es mithin als erstellt, dass die körperliche Auseinandersetzung bereits im Gange war, als der Beschwerdegegner die fraglichen Einwirkungen verspürte. Damit legt der Beschwerdeführer seiner Argumentation einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzugehen.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mit dem mitgeführten Messer in die Richtung der linken oberen Körperhälfte des Beschwerdegegners gestochen hat, nicht als willkürlich auszuweisen; dasselbe gilt hinsichtlich ihres Fazits, wonach auch dieser Umstand als Indiz für seinen Tötungswillen zu würdigen ist.
5.2. Nach dem Gesagten gibt zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz sowohl im Schlag mit dem Hammer als auch im Einsatz des Messers Indizien für den Tötungswillen des Beschwerdeführers erkennt. Ebenso wenig, wenn sie es im Gesamtkontext der übrigen Indizien und Beweise als erstellt erachtet, dass die Handlungen vor und während der Tat zum Ziel hatten, den Beschwerdegegner zu töten.
Insofern sich der Beschwerdeführer mit diesen übrigen Indizien überhaupt auseinandersetzt, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Dies ist namentlich der Fall, wenn er geltend macht, der Tatplan enthalte nicht, "was wirklich wichtig ist", und er auf die ambivalente Bedeutung der Grube hinweist, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. E. 4.2.3 und 4.2.5 hiervor). Nicht nachvollziehbar und damit unbeachtlich sind seine Ausführungen, wonach mit Blick auf die Dauer des Vorfalls von fünf Indizien - konkret der Auswertung der elektronischen Daten, dem Notizzettel, dem Abschiedsbrief, der Grube und den Verletzungen - nur Letztere verblieben. Nachweislich falsch ist schliesslich sein Einwand, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Hinweisen einer Modifizierung seines Tötungsplans auseinander bzw. sie verwerfe diese Modifizierung einzig mit den eingesetzten Waffen und dem Einstechen auf den Beschwerdegegner (vgl. angefochtenes Urteil S. 54). Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Hypothesen und Mutmassungen. Solches ist per se nicht geeignet, Willkür darzutun.
5.3. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Dass der wegen versuchten Mordes ergangene vorinstanzliche Schuldspruch sonst wie gegen das Recht verstösst, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung; angemessen sei eine Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren. Er moniert eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 29 Abs. 2 BV) und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 50 StGB) sowie von Art. 22, Art. 23 und Art. 47 StGB .
6.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss einer objektiven Tatschwere, die deutlich über die tatbestandsmässige Skrupellosigkeit einer Mordtat hinausgehe; die subjektive Komponente übertreffe die bei einem Mord üblicherweise zu erwartende Verwerflichkeit deutlich und führe zu einer höheren Einstufung des Tatverschuldens. Das hypothetische Gesamttatverschulden für das vollendete Delikt sei damit als sehr schwer einzustufen und dafür eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 StGB falle ausser Betracht. Da es bei einem Mordversuch geblieben sei, sei die Strafe zu mildern und zwar auf 17 Jahre Freiheitsstrafe. In Berücksichtigung der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
6.3.
6.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).
6.3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
6.3.3. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3.2; 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; je mit Hinweisen).
6.3.4. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
6.3.5. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
6.4. Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit insbesondere mit Heimtücke und dem besonders verwerflichen Beweggrund der Elimination eines Menschen. Eine schwere Konfliktsituation oder sonstige Umstände, die das Tatmotiv als einfühlbar oder nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, erkennt sie keine. Nicht eindeutig feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner effektiv aufgrund einer " (plötzlichen) Fürsorge" anerboten habe, einen Krankenwagen zu rufen oder er andere Absichten verfolgt habe. Selbst wenn von Ersterem auszugehen wäre, überwögen die Elemente einer besonderen Skrupellosigkeit deutlich.
Die Heimtücke erkennt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner unter einem falschen Vorwand mitten in der Nacht zum abgelegenen Tatort gelockt und ihn veranlasst habe, sich in eine Position zu begeben, in der er von hinten mit einem Hammer gegen dessen Kopf habe schlagen können. Damit sei der Beschwerdegegner bereits situativ seiner Abwehrchancen beraubt worden. Dass er sich beim anschliessenden Gerangel habe wehren können, lasse die Tat nicht in einem anderen Licht erscheinen. Wesentlich für die Mordqualifikation sei nicht nur die konkrete Tatsituation der fehlenden bzw. eingeschränkten Abwehrchancen, sondern auch, wie der Beschwerdeführer diese herbeigeführt habe. Hierzu sei er anonym mit dem Beschwerdegegner in Kontakt getreten und habe ihn mit Informationen zu einer ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau "geködert". Er habe den emotional nachvollziehbaren Umstand, dass der Beschwerdegegner unbedingt mehr über die mögliche Affäre seiner Ehefrau habe wissen wollen, kaltblütig ausgenutzt und deswegen auch die Bedingungen des Treffens diktieren und alsdann im Rahmen des wohlvorbereiteten Hinterhalts das Überraschungsmoment sowie seine durch die Waffen bedingte Überlegenheit ausspielen können.
6.5. Die Vorinstanz setzt im Weiteren die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt fest. Im Kontext der Art und Weise der Tatausführung und damit mit Blick auf die objektive Tatschwere berücksichtigt sie die lange und umfassende Planung sowie die akribische Vorbereitung der Tat. Der Beschwerdeführer habe seine Vorgehensweise sorgfältig abgewogen und auch eine anschliessende Leichenbeseitigung sowie allfällige Ermittlungen im Zuge des Verschwindens des Beschwerdegegners miteinbezogen. Schwierigkeiten oder Risiken hätten ihn nicht abgeschreckt, sondern dazu geführt, dass er stets neue Alternativen für die Tötung und Beseitigung der Leiche erwogen habe. Auch bei der Tatausführung sei der Vernichtungswille klar erkennbar. Als der Hammerschlag wider Erwarten nicht zum Tod des Beschwerdegegners geführt habe, habe er zum Messer gegriffen und auf diesen eingestochen. Er habe erst von seinem Vorhaben abgelassen, als er seine Waffen verloren und der Beschwerdegegner im Gerangel die Oberhand gewonnen habe. Bei einer Vollendung der Tat hätte er den Beschwerdegegner eigenhändig mit einem Hammer erschlagen und - "sofern überhaupt noch notwendig" - mit einem Messer erstochen. Seine Vorgehensweise sei damit von einer erheblichen Brutalität gekennzeichnet, die sich durch den brachialen Körperkontakt zum Opfer deutlich von Tötungsmethoden aus Distanz abgrenze. Für den Beschwerdeführer spreche einzig, dass er den Beschwerdegegner vor der Tötung nicht zusätzlich habe quälen oder foltern wollen.
Mit Blick auf das Ausmass der Skrupellosigkeit sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer zuerst auf manipulative Art und Weise sowie unter Anwendung eines regelrechten Lügengebäudes die Gefühle des Beschwerdegegners gezielt ausgenutzt und ihn so in den nächtlichen Hinterhalt gelockt habe. Diese Kombination erscheine besonders skrupellos. Der Plan sei gut durchdacht gewesen und habe ausreichend Erfolgspotential gehabt. Das Element des "In-die-Falle-Lockens" und gezielten Verursachens einer Hilf- und Wehrlosigkeit indiziere eine besondere Kaltblütigkeit, die über das allgemeine Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit hinausgehe. Zu werten sei auch das Wissen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner drei Kinder hinterlassen hätte; zudem, dass er dessen Familie nicht nur gekannt, sondern auch emotionale Verbindungen bestanden hätten, namentlich zu dessen Sohn D.________. Dies offenbare erneut die egoistische Kaltblütigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer bei seinem Tatvorgehen kalkuliert habe. Die Vorinstanz gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass die Tatschwere als erheblich zu taxieren wäre, wäre der Beschwerdegegner ermordet worden.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt, was neutral zu werten sei. Sein Motiv sei die Elimination des Beschwerdegegners gewesen, damit er eine Beziehung mit dessen Ehefrau hätte eingehen können. Hierbei handle es sich aus mehreren Gründen um einen ausserordentlich verwerflichen subjektiven Tatumstand. Der Beschwerdegegner trage weder eine Mitschuld, dass der Beschwerdeführer sich in seine Ehefrau verliebt habe, noch habe er ihm je Anlass für einen Angriff gegeben. Der Plan, anstelle des Ermordeten den Platz neben dessen Ehefrau und damit auch dessen Kindern einzunehmen, könne nur als besonders bösartig qualifiziert werden bzw. wirke derart zynisch, dass dies gedanklich kaum übertroffen werden könne. Damit übertreffe die subjektive Komponente die übliche bei einem Mord zu erwartende Verwerflichkeit deutlich und müsse zu einer höheren Einstufung des Tatverschuldens führen, womit das hypothetische Gesamtverschulden für das vollendete Delikt als sehr schwer einzustufen und nur eine lebenslange Freiheitsstrafe tatangemessen wäre.
6.6.
6.6.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen legt die Vorinstanz mit ihren Erwägungen nachvollziehbar dar, weshalb sie als hypothetische Einsatzstrafe für den vollendeten Mord einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Dies ergibt sich namentlich und insbesondere aus ihren (von der ersten Instanz abweichenden) Darlegungen zur subjektiven Tatschwere; im Weiteren auch aus jenen zum gewählten Vorgehen, das die Vorinstanz als von erheblicher Brutalität qualifiziert und entsprechend in die Festsetzung der von ihr als angemessen erachteten, härtesten Sanktion als hypothetische Einsatzstrafe einfliessen lässt. Eine Verletzung von Art. 50 StGB ist nicht erkennbar.
6.6.2. Auch die Rügen einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes verfangen nicht. Wie erwähnt begründet die Vorinstanz das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit insbesondere mit Heimtücke und dem besonderen verwerflichen Beweggrund der Elimination eines Menschen. Damit einhergehend berücksichtigt sie das von brachialer Gewalt gekennzeichnete Vorgehen des Beschwerdeführers. Sie zeigt alsdann nachvollziehbar auf, aufgrund welcher Umstände sie das Handeln des Beschwerdeführers insgesamt als besonders skrupellos erachtet. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, auch wenn Elemente, die bereits bei der Mordqualifikation genannt werden, bei der Qualifikation des Ausmasses der Verwerflichkeit des Vorgehens wiederholt werden. Entscheidend ist, dass sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres ergibt, weshalb die Tat aus ihrer Sicht innerhalb des Mordspektrums besonders schwer wiegt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist nicht erkennbar.
6.6.3. Insoweit der Beschwerdeführer die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren respektive die diesen zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen kritisiert, vermag er weder Willkür noch eine Überschreitung des weiten sachrichterlichen Ermessens darzutun. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie von einer langen sowie umfassenden Planung ausgeht; ebenso, weshalb diese Planung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keineswegs als impulsiv, naiv oder inkonsistent erscheint (angefochtenes Urteil S. 59 f., 62). Demgegenüber begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, aufzuzeigen, weshalb weder die Tat noch seine Täterschaft unentdeckt geblieben wären und er mit Blick auf die Leichenbeseitigung "keine effektiven Vorbereitungshandlungen" getroffen habe. Dies ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung, wonach in der konkreten Konstellation der Planungsaufwand und die Planungsdichte insgesamt erheblich sowie der Tatplan vergleichsweise clever und durchdacht erscheint, als willkürlich erscheinen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn die Vorinstanz die Tat insgesamt respektive deren geplanten Ablauf als von "erheblicher Brutalität" qualifiziert und sie einen eindeutigen Vernichtungswillen erkennt. Gegenteiliges ergibt sich nicht allein daraus, dass der Beschwerdeführer den Hammer nicht mit voller Wucht eingesetzt hat. Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich willentlich auf ein Gerangel eingelassen und von der Möglichkeit abgesehen zu haben, den Beschwerdegegner nach dem Hammerschlag von hinten mit dem Messer in den Rücken zu attackieren, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Schliesslich mag zutreffen, dass das Ausmass einer Verletzung bzw. eine Gefährdung des Beschwerdegegners grösser gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Schusswaffe aus nächster Nähe eingesetzt hätte. Daraus ergibt sich aber nicht, inwiefern es schlechterdings unhaltbar wäre, wenn die Vorinstanz im Einsatz eines 3.5 kg schweren Vorschlaghammers und eines Messers mit einer Klingenlänge von 20 cm zwecks Tötung eines Menschen einen "brachialen Körperkontakt" erkennt; ebenso wenig, inwiefern sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lässt oder ihr Ermessen überschreitet, wenn sie diese Art der Tatausführung in ihre Strafzumessung mit einfliessen lässt (vgl. Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4).
6.6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht besonders heimtückisch gehandelt zu haben. Er habe weder ein besonders enges Vertrauensverhältnis ausgenützt noch sei der Beschwerdegegner arg- und chancenlos gewesen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz das besondere Ausmass der Heimtücke nicht mit einem (besonders) engen Vertrauensverhältnis begründet, das vom Beschwerdeführer ausgenutzt worden wäre; ebenso wenig qualifiziert sie die anonym verfassten E-Mail-Nachrichten als "in höchstem Ausmass heimtückisch". Vielmehr zeigt sie in Würdigung der Gesamtsituation auf, wie der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor dem Hintergrund ehelicher Probleme manipulativ dazu brachte, sich in der Nacht an einen abgelegenen und damit von Hilfe abgeschnittenen Ort zu begeben; weiter, dass er den Beschwerdegegner veranlasste, sich dort von ihm abgewandt zu positionieren, sodass er, der Beschwerdeführer, ihn von hinten, unvorbereitet und damit jeglicher Abwehrchancen beraubt, attackieren konnte. Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer damit besonders heimtückisch gehandelt hat, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine List anwandte respektive eine belastende eheliche Situation ausnutzte, um den Beschwerdegegner in einen wohlvorbereiteten Hinterhalt zu locken, wo er das Überraschungsmoment und seine Überlegenheit ausnutzte. Daran vermag mit der Vorinstanz nichts zu ändern, wenn der Beschwerdegegner im Vorfeld des Treffens ein Unbehagen geäussert hat, im Gegenteil. Umso deutlicher wird damit die Belastung des Beschwerdegegners, die der Beschwerdeführer gezielt ausgenutzt hat und damit sein skrupelloses Vorgehen. Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdegegner im Nachgang an den Hammerschlag gelang, sich gegen den ihm mit dem Messer attackierenden Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, ändert nichts an der ausserordentlichen Hinterhältigkeit seines Vorgehens.
6.6.5. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, mit dem Motiv der Elimination gehandelt zu haben. Insofern er zu seinen Gunsten berücksichtigen will, dass er aus unerfüllter Liebe und nicht aus reiner Habgier oder aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben gehandelt habe, ist er damit nicht zu hören. Der Beschwerdeführer wollte den Beschwerdegegner töten, damit er eine Beziehung zu dessen Ehefrau würde eingehen können. Damit handelt es sich um einen "klassischen" Eliminationsmord, bei dem ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund besteht. Dies gilt auch für den Beweggrund von (unerfüllter) Liebe, bei dem der von extremem Egoismus getriebene Wunsch nach einer Beziehung mit dem Mittel der Tötung verfolgt wird. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt, wenn sie darüber hinaus verschuldenserschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Platz des Beschwerdegegners neben dessen Ehefrau sondern auch neben dessen Kindern habe einnehmen wollen, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich auf seine eingeschränkte Fähigkeit zur Beherrschung beruft und diese verschuldensmindernd berücksichtigen will. Die Vorinstanz stützt sich auf die gutachterlichen Feststellungen, wonach es ihm im Tatzeitpunkt interindividuell nicht schwerer als einem durchschnittlichen Täter gefallen sei, sein Verhalten regelkonform zu steuern. Inwiefern ihr daraus gezogene Schluss, dass kein verschuldensmindernder Zusammenhang zwischen der psychiatrischen Diagnose und seiner Steuerungsfähigkeit besteht, gegen Recht verstösst, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Hierfür genügt sein blosser Hinweis darauf, dass ihm gemäss den gutachterlichen Ausführungen nicht die volle Palette an Verhaltensoptionen einer reifen und konfliktfähigen Person zur Verfügung gestanden sei, nicht.
6.6.6. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt, wenn sie sein Tatverschulden insgesamt als sehr schwer einstuft und als hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Diese mag zwar streng sein, bewegt sich jedoch noch im Rahmen des wie erwähnt (vgl. E. 6.3.4 hiervor) erheblichen Ermessensspielraums der Vorinstanz.
6.7.
6.7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege ein unvollendeter Versuch vor. Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, weshalb ihm eine Tatvollendung kaum mehr möglich gewesen sei. Damit verletze sie sein rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht. Er habe freiwillig darauf verzichtet, die strafbare Tätigkeit zu Ende zu führen und zudem aktiv dazu beitragen wollen, dass dem Beschwerdegegner ärztliche Hilfe zukomme. Die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie Art. 23 Abs. 1 StGB als nicht anwendbar erkläre.
6.7.2. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB).
6.7.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz geht offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Tatvollendung als kaum mehr möglich erachtete, nachdem der Beschwerdegegner die Messerattacke erfolgreich hatte abwehren können und Ersterer beider Tatwerkzeuge verlustig gegangen war (vgl. angefochtenes Urteil S. 64). Sie erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Plan als gescheitert respektive er in der Wehrhaftigkeit des Beschwerdegegners ein (nicht mehr) überwindbares Hindernis erkannte und er deswegen - und damit nicht freiwillig - davon absah, weitere Schritte zur Tötung des Beschwerdegegners vorzunehmen. Inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz unhaltbar wären, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun; damit einhergehend ebenso wenig, inwiefern sie Recht verletzt, wenn sie in dieser Konstellation einen Rücktritt ausschliesst und von einem vollendet versuchten Delikt ausgeht (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. und 11 f. zu Art. 23 StGB).
Insofern sich der Beschwerdeführer auf sein Angebot der Avisierung eines Krankenwagens beruft, muss nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz die damit verfolgte Absicht zu Recht offen gelassen hat. Hiervon unabhängig verlangt die tätige Reue die Ergreifung von Gegenmassnahmen, damit der Erfolg ausbleibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 23 StGB). Diesbezüglich ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aktiv ärztliche Hilfe organisiert hätte. Hierfür genügt nicht, dass er sich kurz nach der Wegfahrt des Beschwerdegegners bei der Polizei gemeldet hat und sich alsdann festnehmen liess. Dabei vermag ihn selbstredend nicht zu entlasten, dass sich der Beschwerdegegner nach dem Vorgefallenen auf sein Angebot "[...] komm zum Brunnen, wir müssen einen Arzt oder (ein) Krankenauto rufen", nicht (mehr) einliess.
6.8. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die hypothetische lebenslängliche Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB lediglich auf 17 Jahre reduziert. Damit habe sie dem Umstand, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handle, nicht hinreichend bzw. zu Unrecht bloss "leicht strafmindernd" Rechnung getragen.
Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie zum Ergebnis einer "erheblichen Nähe des Versuchs zur vollendeten Tat" gelangt. Dabei geht sie mit dem Beschwerdeführer zunächst davon aus, dass der tatbestandsmässige Erfolg angesichts der nicht schweren physischen Verletzungen "eher fern" gelegen habe. Wesentlich sei indes auch, wie knapp das Opfer tödlichen Verletzungen entgangen sei. Hierzu erwägt sie, dass der Schlag mit dem Hammer einen Schädelbruch oder eine Bewusstlosigkeit hätte bewirken können und es diesfalls angesichts des vom Beschwerdeführer mitgeführten Messers und der konkreten Örtlichkeiten "um den [Beschwerdegegner] geschehen gewesen wäre". Schliesslich geht sie davon aus, dass der böse Wille und die böse Absicht beim versuchten und beim vollendeten Delikt praktisch identisch seien; diese unterschieden sich nur bei den Tatfolgen, die bei Gewaltdelikten häufig unkontrollierbar und beliebig seien.
Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet in der Beschwerde nicht statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es wegen des nicht wuchtig ausgeführten Schlages nicht dem Zufall zu verdanken sei, dass der Hammereinsatz nicht zum Tod, zu einem Schädelbruch oder zur Bewusstlosigkeit geführt habe, geht an der Sache bzw. den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese geht im Ergebnis davon aus, dass der Einsatz des Hammers ohne Weiteres zumindest zu einer derartigen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners hätte führen können, die es ihm nicht mehr erlaubt hätte, sich gegen den nachfolgenden Messereinsatz zur Wehr zu setzen. Inwiefern dieser Schluss unhaltbar wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist angesichts des nicht nur "sehr leicht" ausgeführten Schlages auch nicht ersichtlich (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Abwegig erscheint, wenn der Beschwerdeführer es nicht dem blossen Zufall zuschreiben will, dass es ihm im Zuge des heftigen körperlichen Gerangels nicht gelang, (tödliche) Stiche in den linken Oberkörper des Beschwerdegegners auszuführen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Schliesslich trifft nach dem soeben Gesagten nicht zu, dass er seine "böse Absicht" aufgegeben hätte bzw. von einem bloss unvollendeten Versuch auszugehen wäre (vgl. E. 6.7 hiervor).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihr sachrichterliches Ermessen verletzt, wenn sie die Strafe zufolge des Versuches von einer lebenslänglichen auf eine solche von 17 Jahren Freiheitsstrafe reduziert.
6.9. Die von der Vorinstanz in Würdigung der Täterkomponente vorgenommene Strafminderung um weitere zwei Jahre ist unangefochten geblieben. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Strafzumessung und bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger