Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_30/2026
Urteil vom 23. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetz; Willkür, unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. November 2025 (SST.2025.192).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 26. Juni 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Auf Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 4. November 2024 A.________ der groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'020.--.
B.
Die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. November 2024 war erfolglos. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 20. November 2025 den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 260.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'560.--. Das Obergericht erachtete folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 17. Mai 2023, ca. 9.10 Uhr, lenkte A.________ einen Personenwagen ("Porsche Cayenne") in U.________, auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern, und folgte einem vor ihm fahrenden Personenwagen über eine Distanz von ca. 800 Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 105 km/h mit einem Abstand von 12 bis 13 Meter.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2025. Er beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er macht geltend, das Eichzertifikat für den Nachfahrtachografen, mit dem die Fahrt am 17. Mai 2023 dokumentiert wurde, sei erst im obergerichtlichen Verfahren beigezogen worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Eichzertifikat ein anderes Fahrzeug betreffe oder bei einer zeitlich späteren Eichung einfach nachgeführt worden sei. Weiter beanstandet er das Fehlen eines Schulungsnachweises für den zuständigen Polizisten sowie eines Logbuchs. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass sein Fahrzeug über einen Nothalteassistenten verfüge.
1.2. Auf instruktionsrichterliche Verfügung der Vorinstanz wurde das Eichzertifikat für das Polizeifahrzeug (BMW X3) eingereicht. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Zertifikat sei zu entnehmen, dass der Nachfahrtachograf zum Deliktszeitpunkt (17. Mai 2023) gültig geeicht gewesen sei. Auf die in der Videoaufnahme ersichtliche Geschwindigkeit könne daher abgestellt werden. Unerheblich sei, dass kein Messprotokoll oder Logbuch vorliege, zumal sich die gemessene Geschwindigkeit anhand der passierten Leitlinien im Video plausibilisieren lasse (angefochtenes Urteil E. 3.3.1). Der zuständige Polizeibeamte verfüge sodann über eine theoretische Ausbildung bei der Mobilen Polizei und sei regelmässig als Videofahnder eingesetzt worden (angefochtenes Urteil E. 3.3.2). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, indem er am 17. Mai 2023 die Regel "1/6-Tacho" während 36 Sekunden und einer dabei zurückgelegten Strecke von rund 1'000 Metern konstant deutlich unterschritten habe (angefochtenes Urteil E. 4.3.3).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026 E. 4.3.2; 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) führt aus, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 1C_482/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich als bundesrechtskonform.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in Bezug auf das Eichzertifikat darauf zu behaupten, dieses sei nachträglich oder fälschlicherweise erstellt. Er setzt sich aber nicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Kontrollrechnung auseinander. Konkret plausibilisiert die Vorinstanz die gemessenen Angaben anhand der auf der Videoaufnahme sichtbaren Leitlinien, was nachvollziehbar ist. Der Einwand des Beschwerdeführers bleibt vor diesem Hintergrund abstrakt und theoretisch. Die Vorinstanz war indes nicht verpflichtet, jedem theoretischen denkbaren Zweifel nachzugehen, und sie durfte bei dieser Ausgangslage ohne weitere Abklärungen auf das Eichzertifikat abstellen (vgl. Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1). Dieses Zertifikat erbringt nach der Rechtsprechung den Nachweis der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Messgeräts (Urteile 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 2.3.3; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1).
1.4.2. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Kritik am angefochtenen Urteil, soweit der Beschwerdeführer die Ausbildung des zuständigen Polizisten in Frage stellt. Nach der Rechtsprechung muss der Nachweis von Fachkenntnissen im Umgang mit einem Messgerät nicht in einer bestimmten Form erfolgen (Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2). Vorliegend ist erstellt, dass der zuständige Polizeibeamte eine entsprechende Weiterbildung absolvierte und auch regelmässig Messungen vornimmt. Die Vorinstanz durfte gestützt auf diese unstrittigen Sachverhaltselemente willkürfrei davon ausgehen, der zuständige Polizist verfüge über die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten.
1.4.3. Gemäss Erwägungen der Vorinstanz liegen weder ein Messprotokoll noch ein Logbuch vor (angefochtenes Urteil E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich in diesem Punkt auf die entsprechenden Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 stützt (im Folgenden: Weisungen), ist das Fehlen des Messprotokolls und des Logbuchs je nach in Frage stehender Messmethode geeignet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen. Entscheidend ist in solchen Konstellationen, ob die Vorinstanz gestützt auf weitere Beweise willkürfrei zu einem Beweisergebnis kommen kann (vgl. Urteil 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall steht eine mobile Geschwindigkeitsmessung im Sinn von Art. 6 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) zur Diskussion, für welche die Weisungen des ASTRA - im Unterschied etwa zu stationär bemannten Geschwindigkeitsmessungen (Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA) oder Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen (Art. 6 lit. d VSKV-ASTRA) -
kein Messprotokoll und
kein Logbuch verlangt (vgl. Weisungen, S. 4 f.; vgl. demgegenüber z.B. für Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: S. 8). Weiter liegt ein Eichzertifikat für das verwendete Messgerät vor und es bestehen keine Zweifel an dessen Funktionsfähigkeit. Die Vorinstanz hat die gemessenen Werte anhand einer Kontrollrechnung plausibilisiert (E. 1.4.1 hiervor). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei und trotz Fehlens eines Logbuchs bzw. eines Messprotokolls auf die gemessenen Werte abstellen.
1.5. Auch der Schluss der Vorinstanz auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln hält vor Bundesrecht stand.
1.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Unterschreitung der Regel "1/6-Tacho" den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch den subjektiven Tatbestand stellt er nicht in Frage. Er argumentiert vielmehr, die Rechtsprechung zur Regel "1/6-Tacho" müsse an die technische Entwicklung angepasst und gelockert werden. Neuartige Assistenzhilfen in modernen Fahrzeugen würden die Reaktionszeit bei Bremsvorgängen erheblich verkürzen.
1.5.2. Das Bundesgericht hat die Regel "1/6-Tacho" in jüngeren Urteilen wiederholt bestätigt (z.B. Urteile 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3 und 1.4.2). Es hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass ein elektronisches System zur Distanzregulierung das Risiko einer Kollision im Fall eines brüsken Bremsmanövers nicht automatisch ausschliesst (vgl. Urteil 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4). Im Fall des Beschwerdeführers ist von einer erheblichen Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands während 36 Sekunden bzw. rund 1'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von etwas mehr als 100 km/h auszugehen. Die Vorinstanz geht von einem Abstand von rund 12 bis 13 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug aus (angefochtenes Urteil E. 4.3.4). Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen und trotz eines Notbremsassistenten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine strafrechtlich relevante Gefahr geschaffen.
1.6. Im Ergebnis ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bundesrechtskonform.
2.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold