Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_117/2026
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, üble Nachrede; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2025 (SB240495-O/U/ad).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Oktober 2025 zweitinstanzlich wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von
Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Es regelte zudem den Zivilpunkt und die Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
2.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet ausschliesslich das obergerichtliche Urteil vom 21. Oktober 2025. Auf Anträge (vgl. Beschwerde S. 14), Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist von vornherein nicht einzutreten.
3.
In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IB 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Urteil mit der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips, der angeblich unzulässigen Beschlagnahme des Mobiltelefons und dem Antrag auf eine psychische und somatische Untersuchung des Beschwerdeführers auseinander. Es prüft die Frage der Urheberschaft der Google-Rezension ausführlich und hält die Täterschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer detaillierten Würdigung diverser Indizien für erstellt. Es kommt zum Schluss, es verblieben keine vernünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die in der Anklage aufgeführte Google-Rezension verfasst habe. Die Rezension bzw. die gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers würdigt das Obergericht in der Folge rechtlich als Drohung und üble Nachrede.
5.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilungen an. Er beschränkt sich bei seiner Kritik zur Hauptsache darauf, zu behaupten, das Telefon sei illegal beschlagnahmt worden. Die Geräte-Daten hätten folglich geändert werden können. Er habe die Bewertung nicht selbst gesehen und könne sich auch nicht daran erinnern, eine solche geschrieben zu haben. Sein Konto sei gehackt worden. Das Gericht stütze sich nicht auf "originale Beweise", sondern verurteile ihn wegen blossen Verdachts und ohne Beweise. Mit diesen und ähnlichen Ausführungen unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht nur seine eigene Sicht der Dinge und beschränkt sich dabei darauf, seine eigene Würdigung derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen. Er zeigt damit nicht im Ansatz auf, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz auf seine Täterschaft geradezu willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig wäre (vgl. zur Willkürrüge bei einer auf Indizien beruhenden Beweiswürdigung statt vieler Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3). Mit seiner bloss appellatorischen Kritik kommt er den strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill