Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_28/2026
Urteil vom 30. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Baechler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. September 2025 (SB240394-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 13. Mai 2024 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betruges zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 134 Tagessätzen zu Fr. 115.-- Geldstrafe, beides bedingt, als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.-- gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2013. Das Bezirksgericht sprach der B.________ SA (Beschwerdegegnerin 2) Schadenersatz von USD 3,5 Mio. zuzüglich Zins zu. Zu dessen (teilweisen) Deckung ordnete es eine Ersatzforderung von USD 821'667.-- sowie die Aufrechterhaltung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Grundbuchsperre mehrerer Grundstücke in der Gemeinde U.________ an.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 11. September 2025 die Schuldsprüche sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, reduzierte aber die bedingte Geldstrafe auf 110 Tagessätze zu Fr. 50.-- und die Ersatzforderung - unter Bestätigung der Schadenersatzforderung - auf USD 706'667.--.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das oberinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren. Aus der Beschwerde erhellt indes, dass sie einzelne vorinstanzliche Feststellungen und die Würdigung von Aussagen im Anklagepunkt A (Urkundenfälschung und Betrug) als willkürlich rügt. Weiterhin beanstandet die Beschwerdeführerin die Rechtsanwendung in den Anklagepunkten B und C betreffend Urkundenfälschung. Sie verlangt Freisprüche mangels Vorsatzes sowie von Schädigungs- und Täuschungsabsicht. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
Im Anklagepunkt A erhebt die Beschwerdeführerin ausschliesslich Tatsachenrügen.
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt als Kundebetreuerin im Team Osteuropa bei der Beschwerdegegnerin 2 in Zürich tätig. Dabei betreute sie unter anderem die Kundin C.________ (Privatklägerin). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, andere Mitarbeitende der Bank, insbesondere ihre Vorgesetzte (D.________) sowie den Mitarbeiter, der einen "Call Back" durchführen würde und durchführte (E.________), darüber getäuscht zu haben, dass die Seite zwei des die Privatklägerin betreffenden - von der Beschwerdeführerin verfälschten Kontoeröffnungsantrags vom 5. März 2012 (Unterschriftenkarte) - von dieser stamme und unterzeichnet worden sei, und dass es sich bei der auf dieser Seite vermerkten Telefonnummer um die Kontakttelefonnummer der Privatklägerin handle. Tatsächlich habe es sich um die von der Beschwerdeführerin angebrachte Telefonnummer einer unbekannt gebliebenen Mittäterin gehandelt.
Alsdann habe die Beschwerdeführerin die zuständigen Bankmitarbeiter, namentlich den einen "Call Back" durchführenden E.________ sowie das Personal der Abteilung Unterschriftenkontrolle ("SICO") darüber getäuscht, dass der - gefälschte - Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2012 von der Privatklägerin stamme und unterzeichnet worden sei. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin die Bank veranlasst, das gesamte Kontoguthaben der Privatklägerin im Umfang von USD 3.5 Mio. ohne Auftrag oder Autorisierung und ohne Rechtsgrund auf das Konto einer nicht berechtigten Drittperson bzw. der F.________ Ltd. bei einer Bank in China zu überweisen. Dies in der Absicht, den Deliktserlös für sich selbst, ihren Vater und die vorerwähnte Gesellschaft zu vereinnahmen und sich resp. diese unrechtmässig zu bereichern, bzw. die Privatklägerin und die Beschwerdegegnerin 2 am Vermögen zu schädigen.
2.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie im Wesentlichen auf die Erstinstanz verweist. Diese hatte sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Privatklägerin und von Bankmitarbeitern, auf Bankakten sowie forensische Unterschriftengutachten gestützt.
Demnach sei erwiesen, dass die Unterschriftenkarte (Seite zwei des Kontoeröffnungsantrags) einschliesslich der darauf verzeichneten, falschen Kontakttelefonnummer nicht von der Privatklägerin stamme, sondern von einer Drittperson ausgetauscht und unterzeichnet worden sei. Diese Drittperson müsse die Beschwerdeführerin sein. Sie habe die Privatklägerin unbestrittenermassen als Kundin betreut und diese am 5. März 2012 Zwecks Eröffnung eines Kontos in Zürich getroffen. Dabei habe die Beschwerdeführerin von der Privatklägerin eine Visitenkarte mit deren richtigen Telefonnummer erhalten, was sie schliesslich eingeräumt habe. Auch habe sie die Privatklägerin angerufen, um die Eröffnung des Kontos zu bestätigen. In den Bankakten finde sich die Visitenkarte der Kundin indes, trotz gegenteiligem Vermerk, nicht. Die Beschwerdeführerin habe den Eingang der korrekten Kundenkontaktangaben bewusst vereitelt. Auch die Unterlagen, welche sie ihren Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung vorgelegt habe, hätten die falsche Telefonnummer enthalten. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach eine Drittperson, etwa ihre Vorgesetzte, die ausgetauschten Seiten des Kontoeröffnungsantrags gefälscht resp. mit der Unterschrift der Privatklägerin versehen haben könne, seien nicht stichhaltig. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die abgeflossenen Gelder letztlich im Umfeld der Beschwerdeführerin gelandet seien und sich keine Hinweise auf eine Bereicherung anderer Personen ergeben hätten.
Sodann sei unbestritten, dass am 16. Mai 2012 mittels Telefax in russischer Sprache ein Zahlungsauftrag über USD 3,5 Mio. an die Beschwerdegegnerin 2 gestellt worden sei. Indes stehe gestützt auf ihre schlüssigen, in sich klaren und widerspruchsfreien Aussagen fest, dass die Privatklägerin weder um Überweisung ihres Kontoguthabens von USD 3.5 Mio. auf ein Konto der F.________ Ltd in China, noch um einen Kredit ersucht habe. Aus den bankinternen Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag die auf dem Kontoeröffnungsformular vermerkte, falsche Telefonnummer angerufen habe. Dies, obwohl sie die richtige Telefonnummer der Privatklägerin gekannt habe. In der Folge habe auch der Bankmitarbeiter E.________, der um 18.08 Uhr den nach internen Regeln vorgeschriebenen Call-Back getätigt habe, die in den internen Akten vermerkte, falsche Telefonnummer angerufen und am anderen Ende der Leitung die vermeintliche Privatklägerin identifiziert. Gestützt darauf sei der Zahlungsauftrag ausgeführt worden. Der Ablauf der Anrufe spreche klar für eine Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und der unter der falschen Telefonnummer angerufenen Person und nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, für eine Instruktion der Mittäterschaft durch ihre Vorgesetzte. Auch der Umstand, dass nach dem Weggang der Beschwerdeführerin von der Bank Anrufe auf die falsche Telefonnummer getätigt worden seien, spreche nicht gegen sondern für die Beschwerdeführerin als Täterin. Innerhalb der Bank habe nur sie gewusst, dass es sich um eine falsche Telefonnummer gehandelt habe. Daher habe für eine Korrektur kein Anlass bestanden. Schliesslich habe der Geldfluss der Überweisung von USD 3,5 Mio. zur Beschwerdeführerin bzw. deren Vater sowie deren unrechtmässige Bereicherung im Umfang von USD 705'667.-- erstellt werden können.
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese als willkürlich ausweisen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Aussagen der Privatklägerin habe diese ihr die persönlichen Angaben auf einem Zettel, nicht auf einer Visitenkarte übergeben. Es ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass diese Aussage, sollte sie zutreffen, die Angaben der Privatklägerin insgesamt als unglaubhaft und ein Abstellen darauf als willkürlich erscheinen liessen. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz selbst eingeräumt, von der Privatklägerin eine Visitenkarte mit deren Angaben erhalten zu haben. Dass die Privatklägerin von einem Zettel spricht, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.
Sodann begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie annimmt, dass die Seite zwei des Kontoeröffnungsantrags der Privatklägerin nachträglich nochmals ausgedruckt und von einer Drittperson mit der Unterschrift der Privatklägerin versehen wurde sowie, dass nur die Beschwerdeführerin als Urheberin hierfür in Frage kommt. Diese belässt es dabei, ihre bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. So macht sie geltend, gemäss dem forensischen Gutachten sei das unterschiedliche Papier der Seite zwei auch auf andere Weise als durch einen späteren Ausdruck erklärbar. Damit begründet die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung. Auch mit ihrem Argument, wonach die (falsche) Unterschrift mit demselben Kugelschreiber wie die restlichen Angaben verfasst worden sei und daher sehr wohl von der Privatklägerin stamme, hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dies spreche nicht gegen eine Fälschung. Es handle sich um einen Firmenkugelschreiber, wie er etwa im Empfangsraum aufliege. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres Zugang zu derlei Kugelschreibern hatte. Dass sie vorbringt, sie habe jeweils einen anderen Kugelschreiber verwendet, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Unterschrift auf der ausgetauschten Seite zwei des Antrags gemäss dem forensischen Gutachten nicht von der Privatklägerin stamme und daher gefälscht sei. Dass das Gutachten lediglich von Anhaltspunkten für eine Fälschung spricht, ändert nichts und begründet keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das Bundesgericht prüft dies vorliegend nur unter Willkürgesichtspunkten (oben E. 2.1), was die Beschwerdeführerin nicht darlegt.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Feststellung der Vorinstanz beanstandet, wonach sie die richtige Telefonnummer gekannt haben müsse, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sie selbst diese Tatsache in der Berufungsverhandlung anerkannt hat. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist daher nicht willkürlich, ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Klientin zur Bestätigung der Kontoeröffnung auf der besagten, richtigen Telefonnummer angerufen hat resp. ob sich dieser Anruf erstellen lässt. Die Vorinstanz stützt sich hierfür im Übrigen nachvollziehbar auf die bankinternen Unterlagen. Dass die Anrufliste der Privatklägerin keinen entsprechenden Eintrag enthält, begründet keine Willkür.
2.4. Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu Recht. Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Anklagepunkt A äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in den Anklagepunkten B und C die rechtliche Würdigung als Urkundenfälschung.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 1 Ziff. 3).
Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.3).
3.1.2. Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten oder unwahren Urkunde ergeben (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4); die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4).
Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff gleichbedeutend ist wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 75 E. 3b). Das Handeln in Vorteilsabsicht kann sich auf jegliche Besserstellung beziehen, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5). Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). Der unrechtmässige Vorteil umfasst jede Besserstellung, es genügt sogar die Absicht des Täters, mit der gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (BGE 128 IV 265 E. 2.2; Zum Ganzen: Urteil 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.2).
3.2. Soweit hier noch zu beurteilen, liegen der vorinstanzlichen Verurteilung folgende, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Anklagesachverhalte zugrunde:
3.2.1. Im Anklagepunkt B wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Bank G.________ AG darüber getäuscht zu haben, dass es sich bei einem Zahlungseingang von USD 590'000.-- von der H.________ S.A. auf das Konto der I.________ Ltd. bei der G.________ AG um ein Darlehen gehandelt habe. In Wahrheit habe das Geld aus den deliktisch zum Schaden der Privatklägerin abdisponierten USD 3,5 Mio. gestammt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die erwähnten USD 590'000.-- vom Konto der I.________ Ltd auf das Konto der J.________ SA bei der Bank K.________ AG in V.________ und von dort aus auf ein Konto bei der Bank L.________ in W.________ zugunsten ihres Vaters überweisen lassen, um damit für sich in W.________ eine Eigentumswohnung zu erwerben.
Die Beschwerdeführerin habe mittels eines gefälschten Darlehensvertrags verhindert, dass die kurz zuvor aus dem Deliktserlös von USD 3,5 Mio. stammenden Zahlungen von USD 116'667.-- sowie USD 115'000.-- durch die G.________ AG auf ihren Zahlungshintergrund überprüft worden seien. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin der G.________ AG einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der H.________ SA und der I.________ Ltd über USD 5 Mio. zukommen lassen. Sie habe unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender/Mr. M.________" unterzeichnet und damit den Anschein erweckt, dass sich die H.________ SA, vertreten durch M.________, verpflichtet habe, der I.________ Ltd ein Darlehen zu gewähren. Mittels dieses Darlehensvertrags habe die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des Deliktserlöses vereitelt und dadurch den Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Privatklägerin auf Rückerstattung der USD 3,5 Mio. geschmälert.
3.2.2. Schliesslich wird der Beschwerdeführerin im Anklagepunkt C vorgeworfen, sie habe die Bank K.________ AG darüber getäuscht, dass es sich bei den von der I.________ Ltd ab deren Bankverbindung bei der G.________ AG auf ein Konto der J.________ SA bei der Bank K.________ AG überwiesenen Gelder von USD 257'767.--, zwei Tranchen von USD 300'000.-- und USD 290'000.-- sowie weiteren EUR 100'000.-- um eine Darlehensrückzahlung der I.________ Ltd an die J.________ SA gehandelt habe. Auch diese Mittel hätten aus den deliktisch zum Schaden der Privatklägerin abdisponierten USD 3.5 Mio. gestammt. Die Beschwerdeführerin habe der Bank K.________ AG einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der J.________ SA und der I.________ Ltd über USD 2.5 Mio. zugestellt, welchen sie für die I.________ Ltd unterhalb der Zeile "On behalf of the Borrower/Mr. N.________" unterzeichnet habe.
3.3.
3.3.1. Im Anklagepunkt B erwägt die Vorinstanz, der Tatbestand der Urkundenfälschung sei erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe den (fingierten) Darlehensvertrag zwischen der H.________ SA und der I.________ Ltd seitens der H.________ SA unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender/Mr. M.________" unterzeichnet. Damit habe sie eine falsche Erklärung abgegeben. Der Darlehensvertrag sei mithin unecht, da er nicht von den aus dem Vertrag ersichtlichen Ausstellern bzw. Vertragsparteien (H.________ SA und I.________ Ltd) erstellt bzw. unterzeichnet worden sei. Auch sei der Vertrag deshalb unecht, weil die angeblichen Vertragsparteien die im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben nicht gemacht hätten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass es sich um keine Täuschung handeln könne, weil sowohl der Kundenberater der G.________ AG, als auch die Bank selbst gewusst hätten, dass der Vertrag nicht den darin geschilderten Tatsachen entspreche, könne ihr nicht gefolgt werden. Beim vom Kundenberater vorab verschickten Dokument habe es sich lediglich um ein Vertragsmuster gehandelt. Da die Beschwerdeführerin den Vertrag seitens der H.________ SA unterzeichnet habe, sei der Tatbestand erfüllt und erübrige es sich, auf ihre weiteren Einwände einzugehen. An der rechtlichen Würdigung würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Geld aus dem Bar-Vermögen des Vaters der Beschwerdeführerin herrühren würde, was jedoch nicht der Fall sei. Eine Urkundenfälschung liege ohnehin vor. Die Beschwerdeführerin habe die G.________ AG mittels fingiertem Darlehensvertrag über den Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder getäuscht und die Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 3,5 Mio. unmittelbar geschädigt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin direktvorsätzlich und mit Schädigungs- und Täuschungsabsicht gehandelt.
3.3.2. Auch im Anklagepunkt C bejaht die Vorinstanz eine Urkundenfälschung, indem d ie Beschwerdeführerin der Bank K.________ AG einen fingierten Darlehensvertrag zwischen der J.________ SA und der I.________ Ltd, den sie für letztere unterzeichnet habe, zukommen liess. Entgegen ihrem Einwand stelle der Darlehensvertrag ein taugliches Täuschungsmittel dar. Die Zahlungen der I.________ Ltd auf das Konto der J.________ SA seien als Darlehensrückzahlungen getarnt, und das "O.________" sei darauf ausgerichtet gewesen, die Zahlungen zu plausibilisieren, um der Beschwerdeführerin einen Vorteil zu verschaffen. Selbst wenn die Bank K.________ AG noch weitere Unterlagen benötigt haben sollte, spiele dies keine Rolle. Die Beschwerdeführerin habe nicht im Vornherein gewusst, ob die Bank auf den fingierten Darlehensvertrag abstellen oder weitere Unterlagen einfordern würde. Analog zum im Anklagepunkt B Gesagten würde sich an der rechtlichen Würdigung betreffend Urkundenfälschung nichts ändern, wenn das Geld aus Vermögen des Vaters der Beschwerdeführerin herrühren würde. Die Beschwerdeführerin habe die Bank K.________ AG mittels eines fingierten Darlehensvertrags über den Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder getäuscht und die Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 3.5 Mio. unmittelbar geschädigt.
3.4. Die in der vorstehenden Erwägung 3.3 zusammengefasste rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht.
3.4.1. Mit Bezug auf den Anklagepunkt B macht die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, angesichts des vom Mitarbeiter der G.________ AG vorab versandten Musters eines Darlehensvertrages könne ihr keine Täuschungsabsicht angelastet werden. Aufgrund des Vorwissens des Bankmitarbeiters habe sie davon ausgehen dürfen, dass dieser gewusst habe, dass der später eingereichte, auf seiner Vorlage beruhende Darlehensvertrag nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der subjektive Tatbestand sei mangels Täuschungsabsicht nicht erfüllt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, womit sich die Vorinstanz im Übrigen zutreffend auseinandergesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Sie legt nicht ansatzweise dar, weshalb der Mitarbeiter der G.________ AG um die Unechtheit des Darlehensvertrages gewusst haben soll resp. die Beschwerdeführerin davon hätte ausgehen sollen. Es leuchtet nicht ein, weshalb das vom Bankmitarbeiter vorab versandte Vertragsmuster der Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin entgegen stehen soll. Sie hat, wovon die Vorinstanz überzeugend ausgeht, zur Verschleierung der deliktischen Herkunft der Einzahlung auf das Konto der I.________ Ltd bei der G.________ AG einen fingierten Darlehensvertrag seitens der H.________ SA unterzeichnet. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung mit der Vorinstanz auch subjektiv resp. mit Bezug auf die Schädigungs- und Täuschungsabsicht klar erfüllt.
3.4.2. Auch mit Bezug auf den Anklagepunkt C bestreitet die Beschwerdeführerin den Vorsatz sowie eine Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwägt, kommt es für den subjektiven Tatbestand nicht darauf an, ob die unter Verwendung einer falschen Urkunde getäuschte Bank letztlich auf den falschen Darlehensvertrag abstellte oder nicht. Ob dies der Fall sein würde, konnte die Beschwerdeführerin nicht wissen. Es hindert daher ihren Vorsatz resp. die Täuschungs- und Schädigungsabsicht nicht. Überhaupt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den falschen Darlehensvertrag der Bank hätte einreichen sollen, wenn sie von Anfang an davon ausgegangen wäre, dass dieser für die Bank keinerlei Bedeutung hätte, wie sie geltend macht. Die Vorinstanz verwirft diese Rüge zu Recht.
3.5. Die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung in den Anklagepunkten B und C ist rechtens. Auf die Ausführungen zur Zivilforderung, welche die Beschwerdeführerin einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt