Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_27/2024
Urteil vom 3. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SK 21 605).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 18. August 2021 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung am 10. Juli 2018 in U.________, sowie von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von
2,7 Gramm Heroingemisch (ausmachend 1,2 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. November 2016 bis 9. November 2017 in V.________, W.________ und eventuell anderswo, und durch Anstaltentreffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroin an B.________ in der Zeit vom Juni/Juli 2017 bis 9. November 2017 in V.________ und eventuell andernorts frei; dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Schuldig sprach das Gericht A.________ demgegenüber der mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
- Erwerb/Erlangen von insgesamt ca. 391 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 193,1 Gramm reines Kokain), Besitz dieser Menge Kokain von ca. Ende Oktober bis 9. November 2017 in V.________ und W.________, sowie durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in V.________, W.________ und andernorts;
- Erwerb und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 831,6 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 8./9. November 2017 in V.________, X.________, W.________, Y.________ und andernorts;
- Erlangen eines Musters von 3 Gramm Heroin im August 2017 in V.________, W.________ oder andernorts;
- Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von
4'959, 8 Gramm Heroingemisch (ausmachend 2'212,1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 in W.________, V.________, auf der Strecke Niederlande - U1.________ (Deutschland) und eventuell andernorts;
- Veräusserung von mindestens 335 Gramm Kokaingemisch von ca. November 2016 bis 9. November 2017 in Z.________, X.________, V.________, W.________ und eventuell andernorts an diverse
(in Ziff. 1.5 der Anklageschrift im Detail benannte) Abnehmer, und
- Beförderung von mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region V.________, W.________ und eventuell andernorts.
Das Gericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren und regelte die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959,8 Gramm Heroingemisch sowie betreffend die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
B.
Mit Urteil vom 8. September 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts fest. Sodann bestätigte das Obergericht den angefochtenen Schuld- sowie Strafpunkt und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ erhebt Beschwerde vor Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. September 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959,8 Gramm Heroingemisch (ausmachend 2'212,1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 in W.________, V.________, auf der Strecke Niederlande - U1.________ (Deutschland) und eventuell anderswo freizusprechen. Er sei aufgrund der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer angemessenen, 33 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen - unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs mit Aufschub eines auf 24,5 Monate festzulegenden Teils - bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei er aufgrund sämtlicher Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von maximal 56 Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und neuen Festlegung des Strafmasses an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bezug auf die Drogenmenge von 4'959,8 Gramm keine konkreten Handlungen vorgenommen. Er habe weder eine konkrete Menge bestellt, noch den Preis irgendwie festgelegt. Er habe sich weder auf die Suche nach einer Finanzierung oder nach Abnehmern gemacht, noch habe er andere Handlungen vollzogen, welche das Inverkehrbringen des Heroingemisches konkret begünstigt hätten. Sämtliche Aktionen diesbezüglich seien von C.________ ausgegangen, welcher den Kontakt gesucht habe und sich trotz mehrfachem ausdrücklichem Hinweis, dass er (der Beschwerdeführer) gar kein Geld hätte, in die Schweiz aufgemacht habe. Er habe lediglich die Bereitschaft signalisiert, C.________ allenfalls helfen zu wollen. Im Grunde werde hier nur seine Gesinnung, der blosse innere Wille (des Beschwerdeführers) zur Hilfeleistung bestraft.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichend darstellt oder sie ergänzt, macht er keine Willkür geltend. Ebenso wenig setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Es ist entsprechend nachfolgend von jenem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bezug auf die rund 5 kg Heroingemisch noch nicht in solchem Ausmass tätig geworden, dass sich eine Verurteilung wegen Anstaltentreffens rechtfertigen würde. Auch die Entgegennahme des Drogenmusters sei nicht als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren. Er hätte die Drogenmuster zumindest allfälligen Abnehmern vorlegen müssen, damit dies rechtlich effektiv als Vorbereitungshandlung (z.B. für eine Vermittlung) bezogen auf die rund 5 kg Heroingemisch angesehen werden könnte.
2.2. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich strafbar, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind demnach nur Fälle, in denen das Verhalten nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 117 IV 309 E. 1a und E. 1d; je mit Hinweisen). Auch die telefonische Vereinbarung eines Treffens an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen dar (Urteile 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; je mit Hinweis).
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; Urteil 6B_1153/2023 vom
29. Januar 2024 E. 4.3.2).
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens
20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 12 Gramm Heroin enthält (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei beim Beschwerdeführer keineswegs beim blossen Entschluss geblieben, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen. Er habe nicht nur Absichten und Pläne gehabt, sondern sein Entschluss habe sich in mehreren bestimmten Handlungen geäussert. Der Beschwerdeführer habe ein Angebot zum Heroinkauf entgegengenommen, er habe Rückfragen zur Qualität des Heroins gestellt, er habe mit dem Anbieter den Preis des Heroins ausgehandelt, er habe ein Muster des Heroins entgegengenommen und dieses in einem eingebauten Fach in seinem Auto versteckt, das Muster geprüft oder prüfen lassen, die Qualität des Heroins an den Lieferanten zurückgemeldet und schlussendlich die Menge von 5 Kilogramm Heroingemisch bei C.________ bestellt. Diese Handlungen hätten sich zweifelsfrei nicht auf ein "In-Aussicht-Stellen" einer Hilfeleistung beschränkt. Sein Verhalten habe auch nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen können, sondern lasse seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen. Folglich habe er durch sein Verhalten Anstalten getroffen, um die rund 5 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz einzuführen bzw. zu erwerben und zu erlangen. Die Handlungen des Beschwerdeführers hätten sodann auch die Möglichkeit für ein "In-Verkehr-Setzen" der Drogen ohne Zweifel erhöht, denn schliesslich sei das Geschäft nur aufgrund seines Verhaltens zustande gekommen und C.________ sei erst nach dem durch den Beschwerdeführer abgegebenen "Ok" mit
5 Kilogramm Heroingemisch mit seinem Fahrzeug in Richtung Schweizer Grenze gefahren. Dass die Drogen nicht in der Schweiz gelandet seien und es bei einem blossen Anstaltentreffen geblieben sei, sei nur dem Umstand geschuldet, dass C.________ durch die deutsche Polizei angehalten worden sei. In subjektiver Hinsicht bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer um die Lieferung von 5 Kilogramm Heroingemisch gewusst habe und diese auch in die Schweiz habe einführen lassen und erlangen/erwerben wollen; er habe direktvorsätzlich gehandelt.
2.4. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an diesen Erwägungen einen von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrundelegt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.3). Im Übrigen sind seine Einwände, soweit darin überhaupt eine den Begründungsanforderungen genügende Kritik erblickt werden kann, unbehelflich. Das gilt namentlich für seine Kritik an der Norm, zumal selbst die von ihm zitierte Lehrmeinung eine Anpassung lediglich de lege ferenda fordert, also eine allfällige Anpassung als Aufgabe des Gesetzgebers sieht (PETER ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, N. 147 zu Art. 19 BetmG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann denn auch die Entgegennahme eines Drogenmusters zur Qualitätsüberprüfung als massgebliche Vorbereitungshandlung gelten ( vgl. Urteil 6B_908/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2). Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem gegenüber C.________ unmissverständlich ausgedrückten Interesse am Heroingeschäft, schliesst die Vorinstanz sodann zu Recht, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich handelte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder eine Bundesrechtsverletzung darzutun noch ist eine solche ersichtlich.
3.
3.1. In Anbetracht der vorhergehenden Erwägung erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Strafmass einzugehen, die er im Hinblick auf den beantragten Freispruch geltend macht. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz indes auch für den Fall, dass die angefochtene Verurteilung nicht aufgehoben wird und macht geltend, dass rechtlich massgebliche Kriterien nicht richtig berücksichtigt worden seien. Insbesondere betreffend sämtliche Verurteilungen wegen Anstaltentreffens sei eine zu tiefe Strafreduktion vorgenommen worden. Gerade in Bezug auf die rund 5 kg Heroingemisch aus Deutschland müsse ein grösserer Abzug als 20 % erfolgen. Die Vorbereitungshandlungen (sofern man diese überhaupt bejahen könne) seien äusserst gering gewesen und hätten keinerlei Einfluss auf die eigentliche Drogenmenge gehabt. Wenn überhaupt, sei es nur zu einer sehr kleinen Erhöhung der Gefährdung des geschützten Rechtsgutes gekommen und eine Bestrafung in fast gleicher Höhe wie für effektives Inverkehrbringen der fraglichen Drogenmenge sei nicht gerechtfertigt. Eine Strafmilderung von mindestens 50 % sei angemessen.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe bilde die schwerste Straftat, vorliegend das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von rund 5 Kilogramm Heroingemisch. Das Betäubungsmittelstrafrecht diene dem Schutz der Volksgesundheit. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukomme, so sei als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Als zulässige Orientierungshilfe lasse sich die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER heranziehen. Diese sehe für den Handel mit rund 2,2 Kilogramm reinem Heroin eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten vor. Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten sei, sei ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt habe. Durch das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 2'212,1 Gramm reinem Heroin habe der Beschwerdeführer die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Vorinstanz hierfür eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen. Strafmildernd sei sodann das "blosse" Anstaltentreffen zu berücksichtigen. Beim Anstaltentreffen handle es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden sei. Die Möglichkeit einer Strafmilderung beim Anstaltentreffen bestehe nicht nur in einfachen, sondern ebenso in schweren Fällen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Das Gesetz sehe diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern sei, hänge u.a. davon ab, wie weit das Tatgeschehen vorangeschritten sei (versuchte Widerhandlung oder blosse Vorbereitung dazu). Überdies komme es darauf an, aus welchen Gründen die Tatvollendung verfehlt worden sei. Seien hierfür nicht das Verhalten des Täters, sondern davon unabhängige Faktoren ausschlaggebend gewesen (etwa das frühzeitige Eingreifen von Polizei- bzw. Zollbehörden oder andere "Zufälle"), so komme eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei sei allerdings zu beachten, dass im Strafrecht dem Erfolgsunrecht generell eine selbstständige Bedeutung beigemessen werde. Deshalb solle das Ausbleiben des Erfolgs stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Jedenfalls habe eine Strafminderung, d.h. eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, stattzufinden.
Dem Umstand, dass die 2'212,1 Gramm reinen Heroins letztlich nicht eingeführt bzw. erworben/erlangt werden konnten, sei strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar sei dies einzig auf die Verhaftung von C.________ durch die deutschen Behörden zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers. Unabhängig davon sei das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zu vermittelnden Betäubungsmittel noch nicht an den Drogenabnehmer hätten abgegeben werden können.
Unter dem Aspekt der Art der Ausführung der Tat sei vorliegend leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen der rund
5 Kilogramm Heroingemisch im internationalen Betäubungsmittelverkehr tätig gewesen sei. Weiter sei auch erhöhend zu berücksichtigen, dass er sich explizit für den Drogenhandel ein Tachoversteck in sein Fahrzeug habe einbauen lassen. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei hingegen, dass es sich vorliegend nur um ein einziges Drogengeschäft handle. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt und - davon sei auszugehen - aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten sei. Die strafbaren Handlungen seien für den Beschwerdeführer ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Drogen konsumiert, seine Entscheidungsfreiheit sei nicht eingeschränkt gewesen. Er habe sich zudem auch in keiner finanziellen Notlage befunden, welche ihm andere Handlungsmöglichkeiten verunmöglicht hätte. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, seien folglich keine ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirke. Im Gesamten erachte die Kammer - ausgehend von 63 Monaten Freiheitsstrafe - eine Reduktion von rund 20 % für die dargelegten verschuldensmindernden und strafmildernden Umstände, ausmachend 13 Monate, als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die Einsatzstrafe werde somit auf 50 Monate festgelegt.
Die Vorinstanz setzt sich sodann mit den weiteren massgeblichen Strafzumessungsfaktoren - insbesondere betreffend Asperation und täterbezogene Komponenten - auseinander und spricht schliesslich konkret eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus.
3.4. Die Vorinstanz begründet die Einsatzstrafe betreffend die rund
5 Kilogramm Heroingemisch nachvollziehbar und legt diese im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens fest. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Mit diesen sorgfältigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Eine Rechtsverletzung bzw. ein Über-/Unterschreiten oder ein Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer pauschal für sämtliche weiteren Verurteilungen wegen Anstaltentreffens eine höhere Strafreduktion verlangt. Auch insoweit genügt er den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht; ebensowenig ist diesbezüglich eine Rechtsverletzung zu erkennen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres