Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_226/2023
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. November 2022 (SB220440-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 15. März 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. November 2022 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Die Polizei teilte den Demonstranten um 12.23 Uhr respektive um 12.29 Uhr und 12.31 Uhr mit, die Demonstration werde noch 15 respektive noch 5 Minuten toleriert. Um 12.39 Uhr erfolgte die Durchsage der Polizei, wonach die eingeräumte Zeit abgelaufen sei und die Personenkontrolle beginnen würde.
Aus dem Polizeibericht vom 23. Juli 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Verbleibende ca. 80 Aktivisten blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wovon eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Polizeikontrolle zu entziehen.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teil. Er war bereits um 12 Uhr, spätestens jedoch um 12.34 Uhr vor Ort. Er stand teils auf der Fahrbahn und teils auf dem Trottoir und schwenkte Fahnen, war aber nicht Teil der Sitzblockade. A.________ wurde von Polizeibeamten zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt nach 14.14 Uhr von der Brücke geleitet.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 17. November 2022 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer gelangte nach Ablauf der Beschwerdefrist mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht. Er verlangt darin, die Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter an den Bundesrat vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), in welcher die UNO-Sonderberichterstatter ihre Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegenüber Klimaaktivisten u. a. anlässlich der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 ausdrücken würden, sei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Interessenabwägung in die Überlegungen einzubeziehen (act. 9).
1.2. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 12, 181 und 239 StGB sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Er wirft der Vorinstanz vor, sie gehe willkürlich davon aus, er sei Teil der Blockade gewesen. Das Foto Nr. 15, auf welchem er eine Fahne schwenke, könne nicht zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens herangezogen werden, da die Demonstration zu diesem Zeitpunkt (um 12.34 Uhr) gemäss expliziter Durchsage der Polizei an die Demonstrierenden noch geduldet worden sei. Das Aussprechen einer Sanktion für die Teilnahme an einer von der Polizei explizit geduldeten Demonstration widerspreche Treu und Glauben. Im nicht mehr geduldeten Teil der Demonstration habe er keine Demonstrationshandlungen mehr vorgenommen, sondern er sei lediglich einmal auf dem Trottoir (Foto Nr. 16), während zwei Minuten teilnahmslos beobachtend hinter der Blockade (13.42/13.44 Uhr) und einmal auf der Fahrbahn in der Nähe des Trottoirs (14.14 Uhr) gestanden. Was er in der übrigen Zeit getan habe, sei trotz der Videodokumentation der Demonstration durch die Polizei offen. Er sei nie am Boden gesessen, habe sich nie mit anderen Demonstrierenden verkeilt und er habe nicht weggetragen werden müssen, was auch die Vorinstanz anerkenne. Diese qualifiziere ihn punkto Blockade daher zu Unrecht als Mittäter. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" von Art. 181 StGB sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen, was umso mehr für die Annahme der Mittäterschaft gelten müsse. Die Vorinstanz stelle in subjektiver Hinsicht weiter willkürlich fest, er habe die Strasse blockieren und so eine Nötigung bzw. eine Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, begehen wollen und den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen. Hätte er die Strasse blockieren wollen, hätte er sich in die Blockade gesetzt oder er wäre über einen längeren Zeitraum hinter der Blockade gestanden. Ihm könne einzig vorgeworfen werden, dass er sich nach Ablauf des polizeilichen Ultimatums nicht entfernt habe. Er habe sich wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration beteiligt. Dies zu ahnden falle in die Kompetenz der kantonalen Übertretungsbehörde.
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ( Art. 22 und 16 BV , Art. 10 f. EMRK sowie Art. 19 und 21 Uno-Pakt II ). Entscheidend sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR nicht die Dauer der Betriebsstörung der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) (12 bis 15.22 Uhr), sondern die Dauer der durch die Demonstrierenden unerlaubt aufrechterhaltenen Demonstration, d.h. die Zeit von 12.39 bis ca. 14 Uhr. Die durch die Polizei nach offizieller Durchsage an die Demonstrierenden geduldete Dauer dürfe nicht zur strafrechtlich relevanten Aktionsdauer hinzugezählt werden. Die Demonstrierenden hätten gemäss dem Polizeirapport um 14 Uhr aufgegeben, jedoch bis zur Polizeikontrolle auf der Brücke verweilen müssen. Die Aufrechterhaltung der Brückenblockade ab 14 Uhr falle in den Verantwortungsbereich der Polizei. Auf deren Entscheid, die Personenkontrollen vor Ort und nicht wie üblich auf der Wache vorzunehmen, hätten sie keinen Einfluss gehabt. Qualifiziert falsch sei zudem die Behauptung der Vorinstanz, Verkehrsteilnehmer seien über mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden. Dies werde nicht einmal in der Anklage behauptet. Der Verkehr sei nicht zusammengebrochen, sondern er habe problemlos umgeleitet werden können (Autofahrer über die nahegelegene Münsterbrücke; ÖV über den Hauptbahnhof oder das Central). Das angefochtene Urteil äussere sich zu Unrecht nicht zu den von ihm vorgebrachten zumutbaren Ausweichrouten. Entgegen der Vorinstanz bestehe weiter sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Protestgegenstand (Klimaschutz) und der Blockade von Auto- und Töfffahrenden. Es sei gerade keine Situation gegeben, in der eine Blockade errichtet worden sei, um für oder gegen ein sachfremdes Thema zu demonstrieren. Die Auswirkungen der Demonstration auf das öffentliche Leben hätten bei Weitem nicht das erreicht, was gemäss EGMR eine strafrechtliche Sanktion rechtfertigen könne. Es sei zu keiner schweren Störung des täglichen Lebens gekommen, da die nicht geduldete Demonstration lediglich von 12.39 bis 14 Uhr gedauert habe und die Autofahrenden mit einem distanzmässig äusserst geringfügigen Umweg über die neben der Quaibrücke liegende Münsterbrücke bzw. die Tramfahrenden über den Hauptbahnhof oder das Central hätten umgeleitet werden können.
2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich als Teil der Blockade und nicht als (Fahne schwingender) unbeteiligter Beobachter verstanden. Abzustellen sei auf die laut Anklage verursachte Betriebsstörung der VBZ von ca. 12 bis 15.25 Uhr (angefochtenes Urteil S. 12).
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, die Teilnehmer der Demonstration hätten die Brücke für den motorisierten Individualverkehr und den öffentlichen Verkehr gesperrt, indem sie sich in grosser Anzahl auf der Quaibrücke eingefunden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs gestanden seien. Die auf der Fahrbahn der Quaibrücke verweilenden Fussgänger hätten gegen Art. 49 SVG sowie Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke sei damit rechtswidrig gewesen. Zudem habe die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Es handle sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichseeufer. Sie sei an einem Samstag zur Mittagszeit erfolgt, habe mehrere Stunden gedauert und den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11) tangiert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden. Das nicht erlaubte Nötigungsmittel habe zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit geführt, die ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreicht habe. Die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich gewesen noch hätten sie allein etwas zu deren Veränderung beitragen können. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen, sondern darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck seien daher unrechtmässig. Dass die Verkehrsbehinderung durch die polizeiliche Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort zusätzlich in die Länge gezogen worden sei, sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration gewesen und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten (angefochtenes Urteil E. 1.2.2 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer habe sich als Mittäter direktvorsätzlich an der Nötigung beteiligt. Daraus, dass er nicht mit anderen Personen auf dem Boden gesessen sei, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilt habe und er nicht durch die Polizeibeamten habe weggetragen werden müssen, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohne Weiteres möglich sei, dass sich gewisse Demonstranten nicht geplant, sondern aus der Situation heraus der Kundgebung angeschlossen hätten, was die Mittäterschaft jedoch nicht entfallen lasse (angefochtenes Urteil E. 1.2.3 f. S. 15 f.). Die Blockade, welche zu einer rund dreistündigen Störung des Trambetriebs geführt habe, sei als Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu qualifizieren. Die Störung des Trambetriebs sei, wenn auch nicht eigentliches Ziel, so doch immerhin eine notwendige Folge der Blockade gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht eventualvorsätzlich, sondern direktvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil E. 1.3.2 S. 18). Die nicht bewilligte Demonstration sei nicht im Vorfeld angekündigt worden, was eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglicht habe. Gleichwohl sei den Teilnehmenden die Möglichkeit gegeben worden, ihre Anliegen während über einer halben Stunde zu kommunizieren. In der Folge seien sie aufgefordert worden, die Brücke zu verlassen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Blockade über drei Stunden aufrecht erhalten geblieben sei, seien die Tatbestände von Art. 181 und 239 StGB auch unter Nachachtung der Versammlungsfreiheit erfüllt. Die Meinungsäusserung (Thematisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung trete in den Hintergrund (angefochtenes Urteil E. 1.2.5 S. 17; E. 1.3.3 S. 19).
Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt die Vorinstanz u.a. aus, die Blockade der Quaibrücke sei an einem Samstag gegen Mittag erfolgt. Die Brücke sei am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individualverkehr jeweils mässig befahren und könne ohne Weiteres als zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stunden hätten ausharren wollen, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via Limmatquai respektive Stadthausquai über die Münsterbrücke) aufgezwungen worden. Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Verkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstünden. Benutzer des öffentlichen Verkehrs hätten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden gebildet, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind geschlagen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilt und teilweise von den Polizeibeamten hätten weggetragen werden müssen, hätten auf eine möglichst lange dauernde Blockade abgezielt. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 21 f.). Durch die rund dreistündige Blockade sei der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört worden. Die betroffenen Linien hätten die Quaibrücke nicht befahren können. Dies führe notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssten, was regelmässig mit Verspätungen einhergehe. Der Trambetrieb sei hingegen nicht gänzlich aufgehoben worden und es seien ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben denkbar (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 23).
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz stellt explizit fest, der Beschwerdeführer sei nicht Teil der Sitzblockade gewesen. Indes nahm er mit zahlreichen weiteren Personen an der unbewilligten Kundgebung teil, deren Ziel es war, den (motorisierten Individual-) Verkehr über die Quaibrücke zu blockieren. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Verkehr über die Quaibrücke nicht nur durch die verkeilt auf dem Boden sitzende Personengruppe, sondern auch durch jede andere, sich bloss stehend auf den Fahrbahnen oder den Tramtrassees aufhaltende Person behindert wurde. Der sich auch auf den Fahrbahnen der Quaibrücke aufhaltende Beschwerdeführer war gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen Teil dieser Blockade. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie festhält, der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen und er habe dies auch gewollt. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch insofern nicht ersichtlich.
3.3.2. Unbegründet ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zu der von ihm geltend gemachten Umleitung des Verkehrs. Die Vorinstanz anerkennt im Zusammenhang mit der Strafzumessung vielmehr, dass den Autofahrern wegen der Kundgebung lediglich ein distanzmässig relativ kurzer Umweg (etwa via Limmatquai respektive Stadthausquai über die Münsterbrücke) aufgezwungen wurde (angefochtenes Urteil S. 22 oben). Die weitere Erwägung der Vorinstanz, die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 15), kann nicht dahingehend verstanden werden, als dass dem einzelnen Verkehrsteilnehmer ein Überqueren der Limmat wegen der Kundgebung auf der Quaibrücke erst Stunden später möglich gewesen wäre. Letzteres, d.h. ein Zuwarten vor der Quaibrücke bis zur Aufhebung der Sperrung, war angesichts der polizeilichen Umleitung des Individualverkehrs kaum eine Option. Die Vorinstanz bringt mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägung lediglich zum Ausdruck, dass die Quaibrücke während mehrerer Stunden nicht befahrbar war.
Die Vorinstanz geht davon aus, es sei trotz des für Autofahrer "distanzmässig" relativ kurzen Umwegs zu einem erheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und auch Rückstau gekommen (angefochtenes Urteil S. 22). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Verkehr sei nicht zusammengebrochen, sondern er habe problemlos umgeleitet werden können. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnten.
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1. Das Bundesgericht befasste sich mit der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich bereits im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Das erwähnte Urteil betraf eine andere Klimaaktivistin, die sich bis mindestens um 13.42 Uhr auf der Quaibrücke bzw. der dortigen Fahrbahn aufhielt und der wegen ihrer Teilnahme an der Klimademonstration über die von der Polizei tolerierte Dauer hinaus ebenfalls eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Behinderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche.
4.2. Der globale Ablauf der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und die Polizeiintervention werden im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Polizeibericht vom 23. Juli 2020 (kant. Akten, Urk. 1) und im Dokument "Zeitlicher Ablauf / Übersichtsaufnahmen" der Stadtpolizei Zürich (kant. Akten, Urk. 3) gleich umschrieben wie im Verfahren 6B_1173/2023. Entsprechend liegen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen identische Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, zu der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs sowie zum Vorgehen der Polizei zugrunde wie im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Der Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB ergibt sich auch vorliegend aus der wegen der Klimakundgebung notwendig gewordenen polizeilichen Sperrung der Quaibrücke für den Tram- und Individualverkehr (vgl. Strafbefehl vom 6. Oktober 2021), der damit einhergehenden Behinderung des Tram- und Individualverkehrs und daraus, dass der Beschwerdeführer an der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus teilnahm.
4.3.
4.3.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
4.3.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
4.3.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
4.3.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
4.4.
4.4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
4.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
4.4.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.4.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
4.4.5. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 4.4.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren fünf Tramlinien, welche die Quaibrücke nicht passieren konnten und daher entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
4.5.2.
4.5.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Durch die Kundgebung vom 20. Juni 2020 kam es zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke. Dass es unter diesen Umständen zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer kommt, hat als notorisch zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Die Vorinstanz stellt diesbezüglich willkürfrei fest, es sei trotz des "distanzmässig relativ kurzen Umwegs" zu zeitlich längeren Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 3.3.2).
4.5.2.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Quaibrücke (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 5), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
4.5.3. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe um die Behinderung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs gewusst und diese gewollt (vgl. oben E. 3.3.1). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB gegeben.
5.
5.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen).
5.2.
5.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
5.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
5.3.
5.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
5.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 4.6.1.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).
5.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 5.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
5.5.
5.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Indes basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 4.5). Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173; oben E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.5.2.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebung so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Zwar besteht nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebung auf der Quaibrücke stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, eine Bewilligung zu beantragen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.5.2. Die Kundgebung auf der Quaibrücke wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten toleriert. Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich während 40 Minuten versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Polizei am 20. Juni 2020 um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: "15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke"), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. 3). Der Beschwerdeführer setzte die Aktion auf der Fahrbahn der Quaibrücke zusammen mit anderen Aktivisten auch nach Ablauf des tolerierten Teils der Kundgebung fort. Wohl kann ihm entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 22) das Verhalten anderer Kundgebungsteilnehmer, die sich ab dem Zeitpunkt der Personenkontrollen auf dem Boden sitzend verkeilten und von der Polizei weggetragen werden mussten, nicht angelastet werden. Daran ändert jedoch nichts, dass er durch seine Anwesenheit auf der Quaibrücke über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus an der Blockade mitwirkte, auch wenn er gemäss eigenen Angaben ab 12.39 Uhr keine "Demonstrationshandlungen" mehr vornahm und sich bloss stehend auf den Fahrbahnen der Quaibrücke aufhielt.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 5.4; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Betriebsstörung der VBZ und der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs. Unbegründet ist daher auch die Kritik des Beschwerdeführers, es sei zu keiner schweren Störung des täglichen Lebens im Sinne der zu Art. 11 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR gekommen, weil der nicht geduldete Teil der Demonstration lediglich von 12.39 bis 14 Uhr gedauert habe. Unerheblich ist weiter, dass die Klimaaktivisten keine Partikularinteressen verfolgten. Entscheidend ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angerufene Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, dass es ihnen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die Kundgebung so zu strukturieren, dass damit keine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht.
5.5.3. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (15 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld