Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_176/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Matthias Brunner und Peter Biesenbach,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc.); Ausstand, Beweisverwertung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2026 (SB220496-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 9. April 2019 des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB (Anklageziffer C), des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (Anklageziffer A, "kleine Kundenliste") und der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von D.________ im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer D) schuldig. Gegen B.________ und C.________ erging je ein Schuldspruch wegen Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG i.V.m. Art. 24 StGB (Anklageziffer A, "kleine Kundenliste"). Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es A.________, B.________ und C.________ frei. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen und die Beschuldigten B.________ und C.________ je zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft, A.________, B.________, C.________ und die Bank E.________ AG fristgerecht Berufung. Letztere zog ihre Berufung mit Eingabe vom 13. Juli 2020 zurück, wobei sie gleichzeitig ihr ausdrückliches Desinteresse an einer Strafverfolgung der Beschuldigten erklärte.
B.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hob das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Es entschied, die von Staatsanwalt Peter Giger abgenommenen Beweise seien infolge Befangenheit nicht verwertbar. Die in der Folge durch Staatsanwalt Maric Demont durchgeführten Einvernahmen würden zu einem grossen Teil auf Erkenntnissen aus den von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweisen beruhen. Das Verfahren sei daher zwecks Wiederholung der nicht verwertbaren Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prüfen haben werde, ob sie auf die Anklagezulassung zurückkommen möchte sowie ob bzw. welche Beweise zu wiederholen seien. Der Vorinstanz stehe es frei, das Verfahren zu diesem Zweck wiederum an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
C.
Das Bundesgericht hiess die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 25. August 2022 gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021 auf und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022).
D.
Am 22. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den am Beschluss vom 17. Dezember 2021 als Referenten beteiligten Oberrichter Christian Prinz. Die I. Strafkammer des Obergerichts übermittelte dieses am 27. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an die II. Strafkammer, welche das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 21. März 2023 abwies. Das Bundesgericht wies die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_57/2023 vom 14. März 2024 ab.
E.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 stellte das Obergericht, I. Strafkammer, das Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ ein (Dispositivziffer 2). Es gab die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände frei (Dispositivziffern 3 bis 5). A.________ sprach es Fr. 323'770.90 als Schadenersatz und Fr. 42'135.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im Mehrbetrag wies es dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab (Dispositivziffer 6). Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.________ wies es ab (Dispositivziffer 7). C.________ sprach es Fr. 1'339'735.70 als Schadenersatz und Fr. 22'600.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu. Im Mehrbetrag wies es dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab (Dispositivziffer 8). Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und der Berufungsverfahren nahm es auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 10 und 13). Rechtsanwalt Ruckstuhl sprach es für seine Aufwendungen für die Verteidigung von A.________ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 166'427.90 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu (Dispositivziffer 14). Rechtsanwalt Brunner sprach es für seine Aufwendungen für die Verteidigung von B.________ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 260'354.15 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu (Dispositivziffer 16). Rechtsanwalt Fankhauser sprach es für seine Aufwendungen für die Verteidigung von C.________ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 236'556.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu (Dispositivziffer 18). Im Mehrbetrag wies es die Entschädigungsbegehren ab (Dispositivziffern 14, 16 und 18). Weiter sprach es A.________, B.________ und C.________ für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 730.70, Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zu (Dispositivziffern 15, 17 und 19).
F.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben, die geltend gemachten Ausstandsgründe seien zu verneinen und die Sache sei an die Vorinstanz zur Durchführung bzw. Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Zulassung und Würdigung der im angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2026 als nicht verwertbar bezeichneten Beweise zurückzuweisen. Die Beschlagnahme der Guthaben von A.________ und C.________ sei aufrechtzuerhalten und die in Dispositivziffer 5 genannten Gegenstände seien nicht herauszugeben. Die Verfahrenskosten seien A.________, B.________ und C.________ aufzuerlegen. Diesen seien weder Schadenersatz noch eine Genugtuung oder Umtriebsentschädigung und deren Verteidigungen keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G.
A.________ und B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ schloss sich den Eingaben von A.________ und B.________ an. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss zusammengefasst, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 hätte spätestens mit Erhalt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014 eröffnet werden müssen, womit diesem ab diesem Zeitpunkt auch die damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zugestanden hätten (angefochtener Beschluss E. 7.3 S. 13). Durch die um ca. 14 Monate verspätete Untersuchungseröffnung sei zumindest der Eindruck entstanden, Staatsanwalt Peter Giger habe versucht, den Beschwerdegegner 2 einzig aus taktischen Gründen aus dem Verfahren herauszuhalten. Er sei als erfahrener Wirtschaftsanwalt mit entsprechendem Fachwissen unter den drei Beschuldigten gerade derjenige, welcher beim Aufbau einer effizienten Verteidigungsstrategie wohl die grösste Wirkung hätte erzielen können (angefochtener Beschluss E. 7.4 S. 14). Die unzulässige Unterlassung der Untersuchungseröffnung beschneide von vornherein jegliche in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte. Ob in der fraglichen Zeit tatsächlich Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten, spiele keine Rolle. Vorliegend seien ab September 2014 bis anfangs Dezember 2014 aber ohnehin mehrere Einvernahmen durchgeführt worden, an welchen dem Beschwerdegegner 2 und dessen Verteidigung grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugestanden hätte (angefochtener Beschluss E. 7.5 S. 14 f. und E. 7.6.2 S. 15 f.). Da vor der Untersuchungseröffnung keine Verteidigung bestellt werde, sei auch eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt verunmöglicht worden. Unerheblich sei, welche Untersuchungshandlungen in der fraglichen Zeit, in welcher die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, tatsächlich stattgefunden hätten und welche Mitwirkungsrechte im Falle einer eröffneten Untersuchung theoretisch hätten ausgeschlossen werden können (angefochtener Beschluss E. 7.6.3 S. 16 f.). Die unrechtmässige Unterlassung, formell eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 zu eröffnen, sei derart gravierend, dass darin eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts Peter Giger erkannt werden müsse. Dies gelte nicht nur in Bezug auf den Beschwerdegegner 2, sondern auch die Beschwerdegegner 1 und 3. Dass der Beschwerdegegner 2 während geraumer Zeit aussen vorgelassen worden sei, habe auch in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 3 gravierende Konsequenzen gehabt, da deren Verteidigung nicht mit jener des Beschwerdegegners 2 habe koordiniert werden können. Das Vorgehen von Staatsanwalt Peter Giger erwecke den Eindruck, man habe den versiertesten und über das grösste Fachwissen verfügenden Beschwerdegegner 2 absichtlich aus dem Verfahren heraushalten wollen, um auf diese Weise einfacher zunächst gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 vorgehen zu können. Dieses Verhalten erwecke ohne Weiteres auch gegenüber ihnen den Anschein, der damalige Verfahrensleiter Peter Giger sei nicht mehr unbefangen gewesen und habe vielmehr alles daran gesetzt, einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 und 3 zu erreichen (angefochtener Beschluss E. 7.7 S. 17).
Die Vorinstanz bemängelt zudem, in der Honorarnote vom 25. September 2017 (betreffend die Zeit von Mai 2014 bis September 2017, vgl. kant. Akten, Ordner 2, act. 0201332 ff.) von Rechtsanwalt F.________, dem früheren Verteidiger des Beschwerdegegners 1, seien insgesamt 39 Telefonate von nicht unerheblicher Dauer mit der Staatsanwaltschaft fakturiert worden, wobei Staatsanwalt Peter Giger bloss betreffend vier Telefonate eine Aktennotiz verfasst habe. Zwar müsse nicht jedes unwesentliche Telefonat in den Akten vermerkt werden. Insbesondere bei einer Verteidigung in einem Strafverfahren, in welchem sich der Klient in Untersuchungshaft befinde, seien auch gewisse organisatorische Fragen zu klären. Die Anzahl von 35 nicht in den Akten festgehaltenen Telefonaten von teilweise längerer Dauer, erscheine aber doch auffällig. Dies könne nicht mehr mit der Dokumentationspflicht vereinbart werden. Isoliert betrachtet stelle dies zwar noch keinen gravierenden, die Befangenheit begründenden Verfahrensfehler dar, jedoch sei dies in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen (angefochtener Beschluss E. 6.3 S. 11 f.).
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die verspätete Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdegegner 2 stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Es sei bereits aus diesem Grund eine Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger zu erkennen. Weiter komme die Verletzung der Dokumentationspflicht hinzu, welche aufgrund der zahlreichen nicht protokollierten Telefonate mit Rechtsanwalt F.________ zu erkennen sei. Gesamthaft gesehen sei der Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f SPO daher zu bejahen, wobei dies in Bezug auf das gesamte Verfahren gegen die drei Beschwerdegegner gelte (angefochtener Beschluss E. 14 S. 21). Da alle drei Beschwerdegegner die Wiederholung der von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweise verlangt hätten, habe dessen Befangenheit zur Folge, dass diese Beweise nicht verwertbar seien (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die von Staatsanwalt Maric Demont, welcher als Ersatz für Staatsanwalt Peter Giger eingesetzt worden sei, erhobenen Beweise seien ebenfalls als unverwertbar zu erachten, da sie auf den vorherigen Einvernahmen und Beweiserhebungen von Staatsanwalt Peter Giger bzw. den daraus gewonnenen Erkenntnissen beruhen würden (angefochtener Beschluss E. 15.1 S. 21). Das Verfahren dauere nunmehr bereits mehr als zehn Jahre. Alle drei Beschwerdegegner hätten zudem einen Freispruch beantragt. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass einer der Beschwerdegegner in einer Wiederholung des Untersuchungsverfahrens erneut belastende Aussagen machen würde, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Objektive Beweismittel, welche den Sachverhalt ohne die Personalbeweise belegen könnten, seien nicht ersichtlich (angefochtener Beschluss E. 15.2 S. 21 f.). Weiter komme hinzu, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 StPO durch eine weitere Rückweisung des bereits über zehn Jahre dauernden Strafverfahrens massiv verletzt würde. Vorliegend wäre zu erwarten, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und die erneute Durchführung eines Haupt- sowie allenfalls eines Rechtsmittelverfahrens noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Damit ginge eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Da die Verzögerung in der Befangenheit der vormaligen Verfahrensleitung begründet sei, könne diese selbstredend nicht den Beschwerdegegnern oder der Privatklägerschaft zugerechnet werden. Sollte die Staatsanwaltschaft überhaupt in der Lage sein, ein neues anklagegenügendes Beweisfundament zu erstellen, könnte die mit einer Rückweisung zwangsläufig zusammenhängende Verzögerung und die deswegen eintretende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr mit einer blossen Strafreduktion berücksichtigt werden (angefochtener Beschluss E. 15.3 S. 22 f.). Eine nochmalige Rückweisung des Verfahrens sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner einzustellen sei (angefochtener Beschluss E. 15.4 S. 23). Ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Kostenauflage an die Beschwerdegegner erfüllt seien, könne nicht geprüft werden, weil es sich verbiete, auf das (nicht verwertbare) Beweisfundament abzustellen (angefochtener Beschluss E. 1.3.1 S. 26).
2.
2.1. Der Beschwerdegegner 1 argumentiert in seiner Stellungnahme, bei der in Ziff. 67 der Beschwerde enthaltenen Begründung und Rechtfertigung der Telefonate mit Rechtsanwalt F.________ handle es sich um unzulässige Noven. Die Verletzung der Dokumentationspflicht sei bereits in der Eingabe vom 6. April 2023 gerügt worden. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, anlässlich der Berufungsverhandlung von Dezember 2024 zu den Einträgen konkrete Angaben zu machen.
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrer Stellungnahme anlässlich der Berufungsverhandlung von Dezember 2024 ausführlich zu der von den Beschwerdegegnern im Rahmen der Vorfragen (vgl. kant. Akten, Urk. 323 und 324) und vom Beschwerdegegner 1 bereits zuvor in der Eingabe vom 6. April 2023 (vgl. kant. Akten, Urk. 300) geltend gemachten Verletzung der Dokumentationspflicht. Die gegen die Verletzung der Dokumentationspflicht und eine sich daraus ergebende Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger sprechenden Gründe (namentlich Tragweite der Dokumentationspflicht, diverse Aktennotizen und indirekte Dokumentation, "STA" als Kürzel für Staatsanwaltschaft, Sammeleinträge, Staatsanwalt Peter Giger nicht mehr Verfahrensleiter etc.) trug die Staatsanwaltschaft im Detail bereits anlässlich der Berufungsverhandlung von Dezember 2024 vor (vgl. kant. Akten, Urk. 325 S. 15 bis 24). Bei den vom Beschwerdegegner 1 beanstandeten Ausführungen (vgl. Beschwerde Ziff. 67 S. 41 ff., rechte Spalte der tabellarischen Aufstellung) handelt es sich nicht um neue Tatsachen, sondern allenfalls um eine Spezifizierung der bereits anlässlich der Berufungsverhandlung von Dezember 2024 vorgetragenen Argumente.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Ausstandsgründe der verspäteten Verfahrenseröffnung und der Verletzung der Dokumentationspflicht seien nicht rechtzeitig erhoben worden. Unabhängig davon bejahe die Vorinstanz zu Unrecht eine Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 sei nicht zu spät eröffnet worden und diesem seien durch die förmliche Verfahrenseröffnung am 1. Dezember 2015 in jedem Fall keine Verteidigungsrechte widerrechtlich entzogen worden. Selbst wenn dies wider Erwarten zutreffen würde, könnte daraus keine krasse Pflichtverletzung durch Staatsanwalt Peter Giger abgeleitet werden. Auch bejahe die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch Staatsanwalt Peter Giger. Die Dokumentationspflicht erfasse "prozessual relevante Vorgänge". Im Umkehrschluss bestehe keine Pflicht zur Protokollierung von Vorgängen von untergeordneter Bedeutung. Weiter bilde die von der Vorinstanz herangezogene Honorarnote keine tragfähige Grundlage für eine belastbare Kommunikationsanalyse. Hinzu komme, dass nicht sämtliche in der Honorarnote erwähnten Kontakte mit Staatsanwalt Peter Giger persönlich stattgefunden hätten, da das von Rechtsanwalt F.________ verwendete Kürzel "STA" für "Staatsanwaltschaft" im institutionellen Sinne stehe und auch andere Mitarbeitende, inklusive Assistenz-Staatsanwälte oder Verwaltungssekretärinnen, erfasse. Die Vorinstanz rechne einzelne Telefonate mit "STA" auch dann noch Staatsanwalt Peter Giger zu, als dieser längst nicht mehr Verfahrensleiter gewesen sei. Die Dauer der einzelnen Gespräche lasse sich der Honorarnote nicht entnehmen. Rechtsanwalt F.________ habe darin vielfach mit Sammeleinträgen gearbeitet. Auch sei davon auszugehen, dass er nach den Gesprächen interne Notizen zu den Gesprächsinhalten erstellt habe. Die Vorinstanz spreche dennoch von Telefonaten "von nicht unerheblicher Dauer" bzw. "von teilweise längerer Dauer". Unklar sei, worauf sie diese Annahmen stütze und was darunter genau zu verstehen sei. Der Inhalt einzelner Telefonate ergebe sich nicht nur aus direkten oder indirekten Dokumentationen (Aktennotizen, darauf bezugnehmende E-Mails oder Schreiben), sondern oft auch aus den Umständen (z.B. Verfahrenshandlungen desselben Tages oder Korrespondenz in zeitlicher Nähe zum Telefonat). Diese kontextuelle Einbettung blende die Vorinstanz komplett aus. Eine Gesamtschau der umfangreichen Verfahrensakten mit zig Ordnern (allen voran des Verfahrensordners 2 "Korrespondenz Verteidigung A.________") erhelle vielmehr, dass Staatsanwalt Peter Giger die strafprozessuale Dokumentationspflicht keineswegs mit Füssen getreten habe. Soweit verfahrensrelevante Vorgänge betroffen gewesen seien, seien diese dokumentiert worden, wie zahlreiche Aktennotizen und E-Mails an ihn selbst zu geführten Telefonaten mit verschiedensten Verfahrensparteien belegen würden. Die Vorinstanz beschränke sich im Ergebnis darauf, die 35 Telefonate als "auffällig" zu qualifizieren, was jedoch weder eine Pflichtverletzung noch eine Befangenheit begründe. Sie scheine - unter dem Eindruck nicht enden wollender persönlicher Angriffe der Verteidigung - vom Grundsatz "in dubio contra accusatorem" auszugehen. Eine solche Beweislastumkehr finde im Gesetz keine Stütze. Erforderlich seien vielmehr eindeutige und objektive Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund. Indem die Vorinstanz einen solchen ohne weitere Abklärungen annehme, verletze sie auch die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) und Art. 389 Abs. 3 StPO. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei dokumentationsrechtlich angezeigt gewesen, sämtliche Telefonate aktenkundig zu machen, vermöchte dies weder isoliert noch in einer Gesamtbetrachtung eine Befangenheit zu begründen. Die ganzen Vorwürfe seien erst dann sinnstiftend, wenn Rechtsanwalt F.________ ein Mandantenverrat vorgeworfen werden, für den sich aus den gesamten Akten kein einziger Hinweis ergebe und was von der Vorinstanz - wie zuvor auch vom Bezirksgericht - verworfen worden sei. Eine Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger hätte zudem höchstens die Unverwertbarkeit der von diesem vor Eintritt des Ausstandsgrunds erhobenen Beweise zur Folge. Die zuvor oder später von dessen Nachfolger, Staatsanwalt Maric Demont, erhobenen Beweise seien verwertbar. Gleiches gelte gemäss Art. 60 Abs. 2 StPO für von Staatsanwalt Peter Giger veranlasste Beweisabnahmen, die nicht wiederholt werden könnten, wie Überwachungsmassnahmen oder Hausdurchsuchungen. Selbst bei Annahme eines Ausstandsgrunds bestünde somit ein tragfähiges Beweisfundament (allen voran die Strafanzeige der Bank E.________ AG und die von dieser gelieferten Beweismittel, Einvernahmen mit den Beschwerdegegnern 1 und 3 vor dem 1. September 2014, freiwillige schriftliche Eingaben des Beschwerdegegners 2), um das Verfahren vor der Vorinstanz weiter- und einem Schuldspruch zuzuführen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei weder erforderlich noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots zeige die Vorinstanz zudem nicht auf. Die direkte und vorbehaltlose Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz einzig unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot verletze nicht nur Art. 5 und Art. 329 Abs. 4 StPO , sondern untergrabe auch in schwerwiegender Weise das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO ausdrücklich genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die dazu ergangene Rechtsprechung im Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 ausführlich dargelegt (Urteil, a.a.O., E. 3.4). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.2.2. Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3). Zu bejahen ist die Befangenheit, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; 7B_826/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 StPO verstösst es gegen Treu und Glauben, Ausstandsgründe erst nach einem ungünstigen Prozessausgang im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 2). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, dass die betroffene Person von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1; 134 I 20 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.4. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz warf Staatsanwalt Peter Giger bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 zahlreiche, den Anschein der Befangenheit begründende Rechtsverletzungen vor (vgl. dazu Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1). Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen gut (Urteil, a.a.O., E. 3.5). Als unbegründet qualifizierte es insbesondere den Einwand der Beschwerdegegner, Staatsanwalt Peter Pellegrini habe die Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger mit der Umteilung des Verfahrens anerkannt (Urteil, a.a.O., E. 3.5.9). Das Bundesgericht verneinte gegenüber Staatsanwalt Peter Giger einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO, womit von vornherein auch keine Unverwertbarkeit der von diesem erhobenen Beweise im Sinne von Art. 60 StPO vorlag. Es wies die Sache daher zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Damit erübrigte sich eine Behandlung der übrigen Einwände der Beschwerdeführerin betreffend insbesondere die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 und 2 StPO und die Frage, ob die wiederholbaren Beweiserhebungen von Staatsanwalt Maric Demont bereits wiederholt wurden. Ebenfalls offenbleiben konnte, ob das Ausstandsgesuch überhaupt ohne Verzug gestellt wurde (Urteil, a.a.O., E. 3.6). Da sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ergab, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern vorgetragenen Ausstandsgründe nicht abschliessend prüfte, wies das Bundesgericht die Vorinstanz an, im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung eine abschliessende Prüfung der Ausstandsgründe, soweit diese nicht bereits Gegenstand des Bundesgerichtsurteils bildeten, vorzunehmen (Urteil, a.a.O., E. 3.7).
3.3.2. Der Beschwerdegegner 1 machte die sich aus den undokumentierten Telefongesprächen ergebende Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger erstmals im April 2023 geltend (vgl. oben E. 2). Die Vorinstanz beschränkte sich im angefochtenen Beschluss demnach nicht darauf, das ursprüngliche Ausstandsbegehren abschliessend zu prüfen, sondern sie trat darüber hinaus auch auf den vom Beschwerdegegner 1 neu vorgetragenen Befangenheitsgrund ein. Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung ist es zwar zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt (vgl. oben E. 3.2.4). Dies tat der Beschwerdegegner 1 jedoch nicht, sondern er forschte nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 in den Akten nach weiteren möglichen Ausstandsgründen. Ob auf die gerügte Verletzung der Dokumentationspflicht vor diesem Hintergrund überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben, da sich aus der behaupteten ungenügenden Dokumentation der Telefongespräche, wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 3.5), ohnehin keine Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger ableiten lässt.
3.4.
3.4.1. Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rechtsprechung verlangt für die Begründung des "hinreichenden" Tatverdachts, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sind (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 149 IV 369 E. 1.3.1; 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (Urteile 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Verfahrenseröffnung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO können rein polizeiliche Vorermittlungen vorausgehen, mit welchen der für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht erst begründet werden soll. Solche polizeilichen Vorermittlungen sind in der StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 299 Abs. 1, Art. 300 Abs. 1 lit. a, Art. 306 f. und Art. 309 Abs. 2 StPO) und nicht mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 StPO gleichzusetzen (Urteil 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann polizeiliche Berichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, vielmehr der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie kann zudem "eigene Feststellungen" treffen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dies beinhaltet nach der Rechtsprechung das Recht, verfügbare Daten, Akten und Informationen einzusehen (Urteile 7B_57/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.3; 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1). Weiter kann die Staatsanwaltschaft die betroffene Person vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zwecks Abklärung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, als Auskunftsperson befragen (vgl. Art. 178 lit. d StPO) oder sie zu einer Stellungnahme und zur freiwilligen Einreichung von entlastenden Unterlagen einladen (vgl. Urteile 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.3; 6B_546/2021 vom 11. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (BGE 150 IV 239 E. 3.2). Bei Straftaten, die nur nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO).
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei formell am 12. Mai 2014 und jenes gegen den Beschwerdegegner 3 am 22. Juli 2014 eröffnet worden (angefochtener Beschluss E. 7.3 S. 13). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 hätte bereits nach Erhalt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014, mit welcher diese die Kompetenz in der vorliegenden Strafuntersuchung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich vereinigt habe, eröffnet werden müssen. Spätestens mit Erhalt dieser Verfügung hätten keine Hindernisse für die Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 mehr bestanden (angefochtener Beschluss E. 7.3 S. 13). Der Beschwerdegegner 1 habe bereits am 21. Juli 2014 ausgesagt, er habe an seinem letzten Arbeitstag Kundenlisten ausgedruckt und eine Liste mit 10 bis 12 Kunden am gleichen Abend den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgelegt (angefochtener Beschluss E. 7.3 S. 13). In den Einvernahmen vom 3. November 2014 bzw. in der nach der Haftentlassung durchgeführten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 habe er - wie bereits in der Einvernahme vom 21. Juli 2014 - eine Beteiligung des Beschwerdegegners 2 bestätigt (angefochtener Beschluss E. 7.4 S. 14).
3.4.3. Diese Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz. Der Eröffnung der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 lagen zwei Strafanzeigen, nämlich die Strafanzeige der Bank E.________ AG vom 24. Dezember 2013 wegen Diebstahls bzw. Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung bzw. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Verletzung des Geschäfts- und Bankgeheimnisses (kant. Akten, Ordner 27.1, act. 2702001 ff.) und die Strafanzeige von D.________ vom 13. März 2014 wegen versuchter Erpressung und (versuchter) Nötigung (kant. Akten, Ordner 30, act. 3003001 ff.), zugrunde. Die Strafanzeige der Bank E.________ AG hatte die Entwendung von bankinternen Dokumenten zum Gegenstand und richtete sich gegen Unbekannt. Der Beschwerdegegner 2 wird darin zwar namentlich erwähnt, weil die Anzeigeerstatterin - der Strafanzeige folgend - aufgrund dessen Eingaben beim gegen sie vor dem Landgericht Ulm laufenden Zivilprozess, in welchen der Beschwerdegegner 2 auf die entwendeten Dokumente Bezug genommen und wörtlich daraus zitiert habe, vom angezeigten Sachverhalt erfuhr (vgl. Strafanzeige vom 24. Dezember 2013, Ziff. 4 S. 8 f.). Die Strafanzeige richtete sich jedoch nicht gegen den Beschwerdegegner 2, sondern explizit gegen die für das Datenleck verantwortliche, noch unbekannte Person, und erwähnte auch keine Anstiftungshandlungen seitens des Beschwerdegegners 2. Im späteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2014 beantragte die Bank E.________ AG Bezug nehmend auf die Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 weiterhin nur die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1, weil sie diesen als Verdächtigen habe identifizieren können (vgl. kant. Akten, Ordner 27.1, act. 2701001 ff.). Im Schreiben vom 28. August 2014 teilte der Rechtsvertreter der Bank E.________ AG der Staatsanwaltschaft mit, dass sich der ursprüngliche Strafantrag vom 24. Dezember 2013 wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegen Unbekannt auch gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 richte, die an der Tat massgeblich mitgewirkt hätten (kant. Akten, Ordner 27.1, act. 2708150). Dieses Schreiben enthielt jedoch keinerlei Begründung oder weiterführende Angaben zur behaupteten Mitwirkung des Beschwerdegegners 2 an den in der Strafanzeige erwähnten Taten. Die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschwerdegegner 2 wegen Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung, Anstiftung zur Geheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB und Zunutzemachens von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB beantragte die Bank E.________ AG erst am 30. September 2015. Sie begründete dies damit, der Beschwerdegegner habe gemäss den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 aus der Zeit vom 29. August 2014 bis 3. November 2014 aktiv auf die Herausgabe der vertraulichen Dokumente hingewirkt und den Beschwerdegegnern 1 und 3 nach Rücksprache mit seinem Klienten für den Erhalt von Informationen und Dokumenten eine Beteiligung am Prozesserlös in Aussicht gestellt (vgl. Schreiben vom 30. September 2015, kant. Akten, Ordner 27.2, act. 2708251 ff.). Die Strafanzeige von D.________ vom 13. März 2014 betraf den Versand von anonymen E-Mails mit "erpresserischem Inhalt", der gemäss der Anklage vom 5. März 2018 lediglich den Beschwerdegegner 1 tangiert (vgl. Anklage Beschwerdegegner 1, Sachverhalt D).
Die Vorinstanz übergeht, dass der Beschwerdegegner 2 - anders als der Beschwerdegegner 1 - nicht Geheimnisträger im Sinne der Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 und der Empfang von geheimnisgeschützten Bankinformationen im Tatzeitpunkt nicht strafbar war (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 40 ff. S. 19 ff.). Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG, wonach sich auch strafbar macht, wer ein ihm nach Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt, trat erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Beschwerdegegner 2 konnte sich daher insoweit lediglich der Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) oder des Verleitens dazu (Art. 47 Abs. 1 lit. b aBankG) strafbar machen, was eine Anstiftungshandlung bzw. ein Verleiten im Sinne Art. 47 Abs. 1 lit. b aBankG voraussetzt und sich nicht auf eine Beteiligung im Sinne einer passiven Entgegennahme von dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen beschränkt. Nicht ersichtlich ist entgegen der Kritik des Beschwerdegegners 2 (vgl. act. 20 S. 12 f.), weshalb dies im Widerspruch zur Anklage vom 5. März 2018 stehen soll, die diesem bezüglich der Sonderdelikte (pflichtwidrige Geheimnisoffenbarung und ungetreue Geschäftsbesorgung durch den Beschwerdegegner 1) gerade keine Mittäterschaft vorwirft (vgl. Anklage Beschwerdegegner 2, Ziff. A.1. zweiter Absatz S. 3). Ohnehin ist für die sich vorliegend stellende Ausstandsproblematik nicht die später von Staatsanwalt Maric Demont verfasste Anklage, sondern die Sichtweise von Staatsanwalt Peter Giger im Zeitpunkt der angeblich zu Unrecht unterlassenen Verfahrenseröffnung relevant.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 2 begründen nicht ansatzweise, gestützt auf welche konkreten Beweise gegen Letzteren bereits vor den Einvernahmen mit den Beschwerdegegnern 1 und 3 ein hinreichender, die Verfahrenseröffnung aufdrängender Tatverdacht wegen Anstiftung oder Verleitens zu den in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 erwähnten Handlungen zu bejahen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin argumentiert, das notwendige Fundament für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner 2 habe erst mit Abschluss der Einvernahmen der Beschwerdegegner 1 und 3 am 3. Dezember 2014 bestanden (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Bezirksgerichts im erstinstanzlichen Urteil (vgl. erstinstanzliches Urteil E. I.7b.4.4.1 S. 48) und wird von der Vorinstanz nicht grundsätzlich infrage gestellt. Dass gemäss der Vorinstanz bereits zuvor feststand, dass dem Beschwerdegegnern 2 "bankinterne Kundenlisten" vorgelegt wurden, reichte hierfür - wie dargelegt - nicht aus.
3.4.4. Der Anklagevorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes betrifft im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt, nämlich die Herausgabe der vertraulichen bankinternen Unterlagen an den Beschwerdegegner 2 bzw. dessen Klienten und deren Verwendung im beim Landgericht Ulm gegen die Bank E.________ AG hängigen Zivilprozess (vgl. Anklagesachverhalte A), darüber hinaus jedoch auch die Weitergabe von vertraulichen bankinternen Informationen durch den Beschwerdegegner 1 an einen Investigativjournalisten (vgl. Anklage Beschwerdegegner 1, Sachverhalt C). Den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB erfüllt, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen (Abs. 1), oder wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht (Abs. 2; vgl. dazu etwa BGE 141 IV 155 E. 2-4 betreffend die Veräusserung von Kundendaten einer Schweizer Bank an eine ausländische Behörde). Träger des durch Art. 273 StGB geschützten Rechtsgutes ist gemäss der Rechtsprechung der Staat (vgl. TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe auch MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 106 zu Art. 273 StPO). Die Verfolgung des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB untersteht grundsätzlich der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO; HUSMANN, a.a.O., N. 102 zu Art. 273 StPO). Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes setzte einen "hinreichenden" Tatverdacht für eine Tathandlung im Sinne von Art. 273 StGB (Auskundschaften zu einem in Art. 273 Abs. 1 StGB erwähnten Zweck oder Zugänglichmachen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB) voraus (vgl. oben E. 3.4.1). Zusätzlich bedurfte dies einer vorgängigen Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; vgl. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71], Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD; SR 172.213.1], Art. 303 Abs. 1 StPO; TPF 2006 249 E. 3.1; HUSMANN, a.a.O., N. 103 zu Art. 273 StGB), die erst am 22. September 2015 erteilt wurde (vgl. kant. Akten, Ordner 36, act. 3603003 ff.). Der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde mit der von der Vorinstanz zitierten Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014 betreffend Vereinigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO (vgl. kant. Akten, Ordner 37, act. 3700011 ff.) lediglich die Zuständigkeit für die Strafverfolgung der Beschwerdegegner 1 und 3 wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes übertragen, welche zuvor von Gesetzes wegen bei der Bundesanwaltschaft lag (vgl. oben). Vor der Ermächtigungsverfügung vom 22. September 2015 war sie nicht berechtigt, ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 bis 3 zu eröffnen, was sie auch nicht tat. Bezüglich des in der Anklage erhobenen Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes kann Staatsanwaltschaft Peter Giger daher von vornherein keine verspätete Verfahrenseröffnung zum Vorwurf gemacht werden.
3.4.5. In der Zeit nach Abschluss der Einvernahmen mit den Beschwerdegegnern 1 und 3 Anfang Dezember 2014 bis zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 fanden - soweit aus der Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid ersichtlich - keine bzw. keine relevanten Einvernahmen mehr statt. Der Beschwerdegegner 2 hatte Kenntnis vom gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 hängigen Strafverfahren. Er wurde am 2. Juni 2015 auf seine Anfrage hin darüber informiert, dass derzeit im Kanton Zürich kein Strafverfahren gegen ihn laufe, die Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf ihn jedoch prüfe (kant. Akten, Ordner 10.2, act. 1001398). Er machte im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Bank E.________ AG vom 24. Dezember 2013 bereits zuvor, d.h. in der Zeit ab Juni 2014, zahlreiche Eingaben an die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt Peter Giger (vgl. kant. Akten, Ordner 10.2 und 10.2, act. 1001001 ff.). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Schreiben an Staatsanwalt Peter Giger vom 28. Mai 2015 legte er unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten der Professoren G.________ und H.________ sowie ein weiteres Rechtsgutachten von Rechtsanwältin I.________ ausführlich die gegen seine Strafbarkeit sprechenden Argumente dar (vgl. kant. Akten, Ordner 10.1, act. 1001297 ff.), welche es vor der Eröffnung des Strafverfahrens zu prüfen galt. Die Verfahrenseröffnung bei Verbrechen und Vergehen ist im Strafregister zu verzeichnen (Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]; siehe auch aArt. 366 Abs. 4 StGB). Eine möglichst frühe Eröffnung des Strafverfahrens gestützt auf einen vagen Tatverdacht ist daher nicht zwingend im Interesse der beschuldigten Person, dies insbesondere dann, wenn gar keine zur Teilnahme berechtigenden Beweiserhebungen anstehen, was vorliegend in der Zeit ab Dezember 2014 offenbar der Fall war. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Strafantrag der Bank E.________ AG vom 24. Dezember 2013 wie dargelegt gegen Mitarbeitende bzw. die Urheber des Datenlecks richtete und die Bankerst am 30. September 2015 einen begründeten Antrag auf Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Beschwerdegegner 2 stellte (vgl. dazu oben E. 3.4.3; kant. Akten, Ordner 27.2, act. 2708251 ff.). Der Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 lässt sich daher ohne Weiteres mit sachlichen Gründen erklären.
3.4.6. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Vorinstanz, durch die nicht erfolgte Untersuchungseröffnung sei die wirksame Verteidigung beeinträchtigt und eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten verunmöglicht worden (vgl. angefochtener Beschluss E. 7.6.3 S. 16). Auf eine solche Absprache mit möglichen Mitbeschuldigten zu Beginn des Verfahrens, d.h. bevor sich gegenüber dem Beschwerdegegner 2 überhaupt ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erhärtet hatte, besteht kein Anspruch. Die StPO sieht im Interesse der Wahrheitsfindung vielmehr vor, dass bei Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr strafprozessuale Haft angeordnet werden kann (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_449/2026 vom 30. April 2026 E. 2.3.1). Aus den gleichen Gründen kann auch die Akteneinsicht sowie das Recht auf Teilnahme an der Befragung von Mitbeschuldigten bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft verweigert werden (Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Hingegen stand es dem Beschwerdegegner 2 frei, bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn eine erbetene Verteidigung beizuziehen und sich ins Verfahren einzubringen, was er offenbar auch tat.
Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb das Recht der Beschwerdegegner 1 und 3 auf wirksame Verteidigung verletzt worden sein könnte, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zeitgleich mit dem gegen sie geführten Verfahren eröffnet wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie diesen (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, ein allfälliges Kontaktverbot vorbehalten) unabhängig von der Verfahrenseröffnung um seinen (juristischen) Rat ersuchen konnten. Selbst wenn gegen diesen gar nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es im Strafrecht keine "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (vgl. dazu etwa BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 2). Die von der Vorinstanz zitierte Bestimmung von Art. 29 StPO (vgl. angefochtener Beschluss E. 7.5 S. 15 und E. 7.7 S. 17) besagt bloss, dass Strafverfahren gegen Mittäter und Teilnehmer grundsätzlich zu vereinen sind. Zur Frage, wann gegen einen möglichen Teilnehmer ein Strafverfahren zu eröffnen ist, lässt sich daraus nichts ableiten.
3.4.7. Ohnehin hätte eine Verletzung des Rechts des Beschwerdegegners 2 auf Teilnahme bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB lediglich zur Folge, dass die in Verletzung des Teilnahmerechts erhobenen Beweise gemäss Art. 147 Abs. 4 StGB nicht zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 verwertbar wären (vgl. dazu etwa BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit Hinweisen). Ein Ausstandsgrund oder ein Verwertungsverbot zum Nachteil der Beschwerdegegner 1 und 3 (vgl. Art. 147 Abs. 4 StGB
e contrario) lässt sich aus der von der Vorinstanz angenommenen verspäteten (formellen) Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht ableiten.
3.5. Ebenso wenig vermag die angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht einen Ausstandsgrund zu begründen. Fraglich ist bereits, ob überhaupt eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch Staatsanwalt Peter Giger vorliegt. Dies lässt sich mangels konkreter Angaben zum Gegenstand und der Dauer der einzelnen Telefongespräche sowie zum exakten Gesprächspartner nicht überprüfen. Die Vorinstanz stellt hierfür einzig auf die Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ vom 25. September 2017 ab. Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, diese enthalte keine verlässlichen Angaben zur Dauer der einzelnen Telefongespräche, zumal die von Rechtsanwalt F.________ verrechnete Zeit nebst den Telefonaten mit der Staatsanwaltschaft mehrheitlich noch weitere Tätigkeiten erfasst (sog. Sammeleinträge). Auch ist nicht ansatzweise erstellt, dass bzw. welche Telefongespräche tatsächlich mit Staatsanwalt Peter Giger persönlich stattfanden. Hinzu kommt, dass konkrete Informationen zum Gesprächsgegenstand fehlen und der Beschwerdegegner 1 selbst keinerlei Versuche unternahm, den behaupteten dokumentationspflichtigen Inhalt der Telefonate beispielsweise anhand von Telefonnotizen seines früheren Verteidigers zu plausibilisieren. Letztlich handelt es sich beim Vorwurf, Staatsanwalt Peter Giger habe relevante Telefongespräche mit Rechtsanwalt F.________ zu Unrecht nicht dokumentiert, daher um eine blosse Vermutung. Selbst wenn bezüglich einzelner Telefongespräche eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch Staatsanwalt Peter Giger angenommen würde, liesse sich daraus - was auch die Vorinstanz anerkennt - keine Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger ableiten. Ausstandsrechtlich relevant sind lediglich besonders schwerwiegende, sich einseitig zuungunsten des Beschwerdegegners 1 auswirkende Verfahrensfehler (vgl. oben E. 3.2.2). Davon kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Staatsanwalt Peter Giger die Dokumentationspflicht absichtlich zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 verletzt oder dass er sich mit Rechtsanwalt F.________ gegen diesen verbündet haben könnte. Den Vorwurf, Staatsanwalt Peter Giger habe mit Rechtsanwalt F.________ einen ihm genehmen Verteidiger für den Beschwerdegegner 1 eingesetzt, der diesen ungenügend verteidigt habe, was Staatsanwalt Peter Giger gewollt oder zumindest toleriert habe, verwarf die Vorinstanz. Sie wies in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass Rechtsanwalt F.________ nicht von Staatsanwalt Peter Giger, sondern vom Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 1 bestellt wurde, und der Antrag von Staatsanwalt Peter Giger an das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft keinen Hinweis auf die einzusetzende Person enthielt. Weiter habe sich selbst Rechtsanwalt F.________ seinerzeit dem Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Peter Giger angeschlossen, woraus abgeleitet werden könne, dass zwischen ihnen beiden keine unzulässige "Verbrüderung" stattgefunden habe, welche zu einem Ausstandsgrund führen würde (angefochtener Beschluss E. 5.2 S. 10). Die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht kann von vornherein auch nicht in der Summe mit anderen Verfehlungen einen Ausstand begründen (vgl. dazu etwa Urteil 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 4.7), da Staatsanwalt Peter Giger, wie dargelegt, keine weiteren ausstandsrechtlich relevanten Verfahrensfehler vorgeworfen werden können.
3.6. Die Beschwerdegegner 1 und 2 greifen in ihren Stellungnahmen vor Bundesgericht teilweise Argumente auf, die vom Bundesgericht bereits im Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 behandelt wurden. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beschwerdegegner, soweit sie sich zur Sache äussern und beispielsweise geltend machen, die "Staatsanwaltschaft Zürich" gehe von einer vorgefassten Meinung aus, was durch den teilweisen Freispruch durch das Bezirksgericht bestätigt werde (Stellungnahme Beschwerdegegner 1, act. 18 S. 2 ff.), es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (act. 18 Ziff. 64 S. 23) bzw. die Anklage verstosse gegen Art. 10 EMRK und den EMRK-rechtlichen Hinweisgeberschutz (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner 2, act. 21). Die Vorinstanz hat solche Ausstandsgründe mit zutreffender Begründung verworfen (vgl. etwa angefochtener Beschluss E. 4.2 S. 8 f.). Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und Anklage zu erheben ist, im schweizerischen Recht nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" richtet (vgl. dazu bereits Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.5.7). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner scheinen dies zu übersehen, wenn sie die Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger mit dem von diesem mit der Verfahrenseröffnung bejahten hinreichenden Tatverdacht zu begründen versuchen.
3.7. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht überdies geltend, es habe nicht bloss undokumentierte Telefongespräche, sondern auch undokumentierte Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Einvernahmen sowie der Akteneinsicht (Aktenheraus und -rückgabe) gegeben (vgl. act. 18 S. 14 ff.). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids lediglich die 35 nicht dokumentierten Telefonate bilden.
3.8.
3.8.1. Hervorzuheben ist schliesslich, dass Staatsanwalt Peter Giger bereits seit September 2016 nicht mehr mit dem Verfahren gegen die Beschwerdegegner betraut war (vgl. kant. Akten, Ordner 52, act. 5203010). Das Verfahren wurde damit lange vor der Anklageerhebung vom 5. März 2018 umgeteilt. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. dazu etwa BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; 141 IV 178 E. 3.7; Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.1-3.3). Art. 60 Abs. 2 StPO sieht als Ausnahme zum Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO zudem vor, dass Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, berücksichtigt werden dürfen. Damit soll nach der gesetzlichen Konzeption ein (endgültiger) Beweisverlust infolge der Gutheissung eines Ausstandsgesuchs grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. Urteil 1B_462/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3).
3.8.2. Die Vorinstanz setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Sie erklärt ohne nähere Begründung sämtliche von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweise, inklusive der edierten Unterlagen, der zu Beginn des Verfahrens (Anfang 2014) erlangten Erkenntnissen aus Hausdurchsuchungen und der von der Bank E.________ AG als Strafklägerin eingereichten Akten, für unverwertbar. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei Annahme einer Befangenheit von Staatsanwalt Peter Giger im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sämtliche unter dessen Verfahrensleitung erlangten Beweise und darüber hinaus auch die von Staatsanwalt Maric Demont erhobenen Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen sollen (vgl. angefochtener Beschluss E. 15.1 S. 21). Der angefochtene Entscheid verstösst auch in dieser Hinsicht gegen Bundesrecht, da die Vorinstanz selbst ausgehend von einem Ausstandsgrund - der wie dargelegt jedoch zu verneinen ist - verpflichtet gewesen wäre, im Einzelnen darzulegen, welche Beweise gestützt auf Art. 60 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbar sind, und zu prüfen, ob sich die angeklagten Sachverhalte auch ohne diese Beweise erstellen lassen.
3.9. Die Vorinstanz geht nach dem Gesagten zu Unrecht von der Unverwertbarkeit der von Staatsanwalt Peter Giger und Staatsanwalt Maric Demont erhobenen Beweise aus. Offenbleiben kann damit, ob die verspätete Verfahrenseröffnung und die Verletzung der Dokumentationspflicht als Ausstandsgründe überhaupt rechtzeitig geltend gemacht wurden (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 21 ff. S. 9 ff.) bzw. ob es sich bei diesem Einwand der Beschwerdeführerin - wie von den Beschwerdegegnern 1 und 2 moniert - um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. act. 18 Ziff. 17 f. S. 6 f. und Ziff. 31 S. 11; act. 20 S. 8 bis 11).
4.
4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
4.2. Die Vorinstanz begründet die krasse, die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel und der Notwendigkeit einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme der Untersuchung. Eine Wiederholung des Vorverfahrens ist entgegen der Vorinstanz nicht notwendig (vgl. dazu oben E. 3), weshalb das Verfahren grundsätzlich spruchreif ist. Eine krasse, die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Zwar stellte bereits das Bezirksgericht im Urteil vom 9. April 2019 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren fest. Seither wurde das Beschleunigungsgebot wohl auch im Berufungsverfahren verletzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegner 1 bis 3 mit ihren unbegründeten Prozessbegehren (betreffend Ausstand und Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise) massgebend zur langen Dauer des Berufungsverfahrens beigetragen haben und das erstinstanzliche Urteil, das in (Teil-) Schuldsprüchen der Beschwerdegegner 1 bis 3 mündete, bereits am 9. April 2019 erging. Eine krasse, die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht auszumachen.
Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Beschwerde S. 49 ff.).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner 1 bis 3 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld