Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1205/2023
Urteil vom 30. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Rechtsbelehrungspflicht
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. September 2023 (SST.2023.128).
Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, am Sonntag, 19. Dezember 2021, um 09:41 Uhr, auf der Äusseren Luzernerstrasse in U.________ mit seinem Mercedes xxx die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten zu haben.
Im Rahmen der Untersuchung wurde A.________ am 18. Januar 2022 auf Ersuchen der Regionalpolizei V.________ hin rechtshilfeweise durch den Polizisten B.________ auf dem Polizeiposten W.________ einvernommen. Das Protokoll besagter Einvernahme beruht teilweise auf einem Formular und enthält vorgedruckte Passagen. In der Mitte der ersten Seite des Protokolls enthält es die folgende vorgedruckte Passage:
"
Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können.
Kenntnis genommen: Unterschrift "
Diese Rechtsbelehrung wurde von A.________ unterschrieben. Zudem visierte er das Protokoll auf allen vier Seiten.
B.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A.________ mit Strafbefehl vom 6. Mai 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 210.--. Dieser erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf ihn das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 20. März 2023 freisprach. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und verurteilte ihn mit Urteil vom 5. September 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter regelte es die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'562.50 (inkl. Fr. 183.20 MwSt.) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'191.70 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Sofern der Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde Anspielungen auf eine allfällige Vorbefasstheit der Vorinstanz macht, genügen seine Ausführungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Im Übrigen stellt er hierzu auch keinen Antrag. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer rechtsgenüglichen Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 StPO aus.
Zunächst stehe zu Beginn des Protokolls nur der pauschale Begriff "Geschwindigkeitsübertretung". Aus dem im Vorfeld der Einvernahme geführten Telefonat mit dem Zeugen habe sich sodann lediglich ergeben, dass es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in U.________ mit dem Fahrzeug Mercedes xxx gehe, womit er weder über die Höhe der konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung noch über deren genauen Ort und die exakte Zeit informiert worden sei.
Weiter sei es klar tendenziös und habe eine einschüchternde Wirkung, wenn in der Rechtsbelehrung zum einen bloss der Gesetzesartikel zitiert und dann lediglich stichwortartig die Überthemen von Art. 158 StPO aufgezählt würden, um gleich im Anschluss daran den Beschwerdeführer damit einzuschüchtern, dass "die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden" könnten. Damit werde vermittelt, dass die Aussageverweigerung letztlich sinn- und zwecklos und der Staat ohnehin in der Lage sei, den Sachverhalt festzustellen, unabhängig von der Mitwirkung, deren Verweigerung oder vom Beizug einer Verteidigung. Damit werde die effektive Ausübung der Rechte (sofern sie überhaupt rechtsgenüglich belehrt worden seien) untergraben.
Während sodann in Bezug auf den Grundsatz "nemo tenetur" immerhin geschrieben stehe: "Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung", werde betreffend Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO lediglich das nackte Stichwort "Verteidigung" angeführt. Mit solch einer Paraphrasierung des Gesetzestextes könne es nicht getan sein, weil eine effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf Verteidigung das Wissen voraussetze, dass jederzeit (und folglich auch in der Situation der Einvernahme) umgehend ein Verteidiger beigezogen und dieser selber ausgewählt werden könne. Die Effektivität des Anspruchs auf eine Verteidigung hänge zudem wesentlich davon ab, ob eine beschuldigte Person Kenntnis von der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege habe. Die stichwortartige Belehrung auf dem Befragungsformular vermöge den allgemeinen Anforderungen nicht zu genügen und könne lediglich als Merkhilfe verstanden werden. Aus den Stichworten sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, worin seine Rechte genau bestanden hätten. Es sei insbesondere kein Hinweis auf die Möglichkeit resp. eine Erklärung der amtlichen Verteidigung erfolgt, so dass der Beschwerdeführer hätte beurteilen können, ob er die entsprechenden Anforderungen erfülle. Damit gelinge es dem Staat nicht, den Beweis für die Einhaltung der Vorschriften gemäss Art. 143 StPO und Art. 158 StPO zu erbringen, was zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führe.
Zudem sei ihm der gegen ihn erhobene Tatvorwurf nur ungenügend vorgehalten worden. Die Vorinstanz habe dadurch gegen Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verstossen. Sofern sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die vor erster Instanz getätigten Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten (nachfolgend: der Zeuge) beziehe, sei dies unzulässig. Dieser sei nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden. Die Berücksichtigung seiner Einvernahme verletze somit Art. 170 StPO. Eventualiter habe die Vorinstanz dessen Aussagen nur unvollständig berücksichtigt und den relevanten Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Sofern die Vorinstanz die Verwertbarkeit mit dem zusätzlichen Abstellen auf die Aussagen des Zeugen zu retten versuche, sei eine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erforderlich, wenn ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort mache, sofern er diesbezüglich nicht einer Anzeigepflicht unterliege. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis liege nicht vor. Im vorliegenden Fall habe für den Zeugen zudem keine Anzeigepflicht bestanden, da bereits die Behörden im Kanton Aargau mit dem Sachverhalt befasst gewesen seien und bereits eine Anzeige erfolgt sei. Eine Anzeigepflicht für ein bereits begangenes Delikt, das bereits im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens untersucht worden sei, könne für den Zeugen unmöglich bestanden haben.
Schliesslich unterlasse die Vorinstanz konkrete Sachverhaltsfeststellungen betreffend Aussagen des Zeugen. Dieser habe ausgesagt, dass er sich nur vage an den Fall erinnern könne. Mangels genauer Erinnerung habe er sich mit Hypothesen und Wahrscheinlichkeiten beholfen. Auf die Frage, über welche Rechte er den Beschwerdeführer aufgeklärt habe, habe er angegeben, wie es "normalerweise" laufe. Er habe mehrmals eingeräumt, dass er sich nicht mehr konkret an den Fall erinnern könne und "wahrscheinlich" nur gesagt habe, dass man das Recht habe, einen Verteidiger beizuziehen. Selbst nach Vorhalt des Protokolls habe er zugegeben, dass er sich nicht erinnern könne, was er wörtlich zum Recht auf Verteidigung gesagt habe. Sofern die Aussagen des Zeugen nicht im angefochtenen Urteil enthalten seien, sei das Urteil unvollständig und der Sachverhalt zu ergänzen. Unabhängig davon blieben die Aussagen des Zeugen letztlich zu schwammig, um im Nachhinein erstellen zu können, ob und gegebenenfalls wie die im Protokoll enthaltenen Stichworte zur Rechtsbelehrung erläutert worden seien. Der Beweis gelte nicht als erbracht.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers sei durch den Zeugen auf dem Polizeiposten W.________ durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe direkt im Anschluss an die vorgedruckte Passage (vgl. oben E. A) auf dem dafür vorgesehenen Feld unterschriftlich bestätigt, von den Hinweisen bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO Kenntnis genommen zu haben. Aus dem Protokoll der Einvernahme sei somit ersichtlich, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet worden sei. Ferner sei der Beschwerdeführer auch über den Gegenstand des Verfahrens orientiert worden. Weiter sei er darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, eine Übersetzung zu verlangen.
Dass die Rechtsbelehrung tatsächlich erfolgt sei, habe der Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe es keiner Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde bedurft, da das Amtsgeheimnis zwischen Polizei und Gericht, das in gleicher Sache mit dem Fall befasst sei, nicht gelte. Er habe zu Protokoll gegeben, das Protokoll "eins zu eins" durchgegangen zu sein und die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben und dass diese nicht nur sinngemäss erfolgt sei. Dass er sich nicht mehr daran erinnern konnte, was er wortwörtlich gesagt habe, ändere nichts an seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage dazu, dass er eine genügende Rechtsbelehrung durchgeführt habe. Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortlauts schmälerten den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil sei aufgrund des Zeitablaufs und vor allem aufgrund der von ihm regelmässig - in ähnlicher Art und Weise - durchzuführenden Einvernahmen zu erwarten, dass er sich nicht mehr an alle Details bzw. den genauen Wortlaut habe erinnern können.
Nichts anderes gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, wonach er nicht mehr wisse, ob der Polizist die Rechtsbelehrung stichwortartig oder in einem Satz ausgeführt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz aufgewachsen sei, über eine Berufsmaturität verfüge und mehrere Semester Wirtschaft an der Hochschule Luzern studiert habe, die Hinweise bei der ersten Einvernahme trotz seiner unterschriftlichen Bestätigung direkt unterhalb der Rechtsbelehrung nicht oder nicht genügend in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden wären, lägen nicht vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - bevor er die Unterschrift gesetzt habe - hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen kundtun können, dass er nicht wisse, worin seine Rechte bestünden bzw. dass er die Rechtsbelehrung nicht verstanden habe. Dies habe er jedoch unterlassen.
Das Protokoll habe aus vier Seiten bestanden. Am Ende der ersten drei Seiten habe sich auf dem Protokoll jeweils ein vorgedrucktes Feld "Unterschrift", auf der vierten und letzten Seite zusätzlich ein Feld "selbst gelesen und bestätigt", befunden, das im Wissen und Beisein des Beschwerdeführers durch den Zeugen angekreuzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe alle Seiten des Protokolls mit seinem Visum versehen. Es sei davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Hinweise zu seinen Rechten und Pflichten als beschuldigte Person keine Fragen oder Unklarheiten gegeben habe.
Damit im Einklang stehe, dass sich trotz entsprechendem Hinweis am Ende unter der Unterschrift des Beschwerdeführers keine Bemerkungen fänden. Dass der Beschwerdeführer die umfassende Rechtsbelehrung zu Beginn der Einvernahme nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch verstanden habe, ergebe sich nebst seiner unterschriftlichen Bestätigung sodann auch daraus, dass er z.B. die Aussagen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verweigert habe. Hinzu komme, dass er bereits in den Jahren 2015 und 2017 in verschiedene Strafverfahren involviert gewesen und rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er in diesen Verfahren ebenfalls umfassend auf sein Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen worden sei. Die gemäss Einvernahmeprotokoll erfolgten Hinweise gemäss Art. 158 StPO seien dem Beschwerdeführer somit nicht neu gewesen.
Im Übrigen gebe es im Einvernahmeprotokoll keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hätte, einen Anwalt beizuziehen. Hätte er die Anwesenheit eines Verteidigers fordern wollen, hätte er dies erklären müssen und auch können. Auf jeden Fall könne dem Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn er - nachdem der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung unterschriftlich zur Kenntnis genommen gehabt und weder die Unterbrechung der Einvernahme noch den Beizug oder die Bestellung eines Verteidigers beantragt habe - die Einvernahme fortgeführt habe.
Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringe, ihm sei im Zeitpunkt seiner Unterschrift der Gegenstand des Verfahrens nicht dargelegt worden, so könne ihm nicht gefolgt werden. Einerseits sei ihm bereits aufgrund des vorgängigen Telefonats mit dem einvernehmenden Polizisten klar gewesen, dass es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in U.________ mit dem Fahrzeug Mercedes xxx gehe. Andererseits werde im Einvernahmeprotokoll als Grund der Einvernahme bereits zu Beginn und somit noch vor der unterschriftlich anerkannten Belehrung eine "Geschwindigkeitsüberschreitung" aufgeführt. Nach dem Gesagten finde die Behauptung, wonach er nicht genügend auf seine Rechte hingewiesen worden sei, im Einvernahmeprotokoll keine Stütze.
Nachdem der Zeuge auf dem Einvernahmeprotokoll unterschriftlich und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe, den Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme entsprechend dem Formular über seine Rechte und Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu haben und der Beschwerdeführer mit separater Unterschrift bestätigt habe, die im Protokoll enthaltenen Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO zur Kenntnis genommen zu haben, sei für die Vorinstanz erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung umfassend und rechtsgenüglich nach Vorgabe der Strafprozessordnung und nicht bloss floskelhaft oder stichwortartig eröffnet worden seien, zumal der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Eine Verletzung strafprozessualer und/oder konventionsrechtlicher Bestimmungen sei nicht ersichtlich.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Sie muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). In ähnlicher Weise schreibt Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO , der für die Durchführung von Einvernahmen generell gilt, vor, dass die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt wird. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht (Urteile 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Weiter weist die befragende Behörde die beschuldigte Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO darauf hin, dass sie ihre Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c; Anspruch auf einen Anwalt erster Stunde, siehe auch Art. 159 Abs. 1 StPO) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Die beschuldigte Person ist so zu belehren, dass sie tatsächlich in der Lage ist zu erkennen, welches ihre zentralen Rechte und Pflichten in der aktuellen Verfahrenssituation sind. Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht (Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1).
Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).
2.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Argumenten nicht durch.
2.4.1. Unabhängig vom Inhalt des vor der Einvernahme geführten Telefonats findet sich auf dem Einvernahmeprotokoll - zwar unmittelbar nach der vorgedruckten Passage mit der Rechtsbelehrung, jedoch noch vor den Aussagen des Beschwerdeführers zur Person und zur Sache - die genaue Angabe des Tatvorwurfs inkl. Tatort (Ortschaft und Strasse), Tatzeit, Tatfahrzeug mit Kontrollschild, Messgeschwindigkeit und vorgeworfener Geschwindigkeitsübertretung nach Abzug der Toleranzmarge. Dass das Protokoll fehlerhaft oder erst im Nachhinein ausgefüllt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dem Protokoll zufolge tätigte er sämtliche Aussagen somit nach Aufklärung über den im Raum stehenden Vorwurf. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
2.4.2. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die rein sachliche Wiedergabe der in Art. 158 Abs. 1 StPO statuierten Rechte "tendenziös" und der enthaltene Hinweis auf die potentielle Überprüfung von Angaben regelrecht "einschüchternd" wirken sollen. Dass beim Beschwerdeführer mithin der Eindruck entstanden sei, die Verweigerung der Mitwirkung resp. der Beizug eines Rechtsbeistands seien "sinn- und zwecklos", ist nicht nachvollziehbar. Dies würde zudem bedingen, dass dem Beschwerdeführer diese Rechte in für ihn verständlicher Weise vorgehalten wurden.
2.4.3. Der Wortlaut der vorgedruckten Passage erweist sich jedoch als knapp. Zwar werden sowohl das "
Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung " genannt; es handelt sich mithin um mehr als einen blossen Verweis auf die einschlägigen Rechtsnormen. Eigentlichen Aufschluss über die inhaltliche Tragweite der betreffenden Rechte gibt die stichwortartige Aufzählung jedoch nicht. Ob sich eine genügende Rechtsbelehrung gestützt auf das Protokoll allein beweisen liesse, kann aber vorliegend offen bleiben.
2.4.4. Die Vorinstanz stützt sich nämlich zusätzlich zum Protokoll zu Recht auf die Aussagen des Zeugen.
2.4.4.1. Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB und ihre Hilfspersonen [...] können das Zeugnis über Geheimnisse verweiger n, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben (Art. 170 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind (lit. b). Der aktuelle Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht in Kraft. Das Bundesgericht hat sich aber in BGE 140 IV 177 mit der Frage nach der Notwendigkeit einer Entbindung eines Polizeibeamten vom Amtsgeheimnis befasst. Es erwog, dass - analog zur damals schon geltenden Bestimmung betreffend Berufsgeheimnisse, vgl. Art. 171 StPO - keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erforderlich ist, wenn ein Polizist im Zuge des Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort macht, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gelte nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, die mit der gleichen Angelegenheit befasst seien. Eine Ermächtigung sei hingegen erforderlich für Aussagen über Tatsachen, die ausserhalb der Anzeigepflicht lägen, oder für Personen, die keiner Anzeigepflicht unterstünden (BGE 140 IV 177 E. 3.3). Das Bundesgericht folgte damit einschlägigen Lehrmeinungen, wonach das Amtsgeheimnis nicht zwischen Beamten wirken soll, die aufgrund der gemeinsamen Zielsetzungen notwendigerweise zusammenarbeiten, um eine bestimmte staatliche Aufgabe zu erfüllen, wie dies etwa unter Strafverfolgungsbehörden der Fall ist (vgl. dazu BGE 140 IV 177 E. 3.3 mit Verweisen auf die Lehre). Mit dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung in die Strafprozessordnung überführt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts benötigen Amtsgeheimnisträgerinnen und -träger keine Ermächtigung ihrer vorgesetzten Behörde, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen. Diese Rechtsprechung soll im Normtext abgebildet [...] werden" mit Verweis auf BGE 140 IV 177).
Die gesetzliche Anzeigepflicht steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der eigenen Zuständigkeit zur Verfolgung der Straftat (vgl. Art. 302 Abs. 1 StGB, zweiter Teilsatz). Nimmt eine Strafbehörde die Abklärungen einer potentiellen Straftat selber anhand, erweist sich jede weitere Anzeige durch die Behörde (bzw. deren Mitglieder) im weiteren Lauf der Ermittlungen selbstredend als obsolet. Wären nach Beginn einer Ermittlung mit Verfahrenshandlungen betraute Beamte von der Entbindungspflicht umfasst, liefe dies der gemäss BGE 140 IV 177 resp. mit Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO bezweckten Ermöglichung einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen mit der gleichen Angelegenheit befassten Strafbehörden jedoch geradezu diametral entgegen.
Der Zeuge war vorliegend in seiner Funktion als Mitglied einer Strafbehörde (vgl. Art. 12 StPO) im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen rechtshilfeweise mit der Erhebung eines Beweismittels - der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Erstellung des entsprechenden Befragungsprotokolls zuhanden der ersuchenden Behörde - betraut. Im Sinne der mit obiger Rechtsprechung angestrebten Ermöglichung und Erleichterung behördlicher Zusammenarbeit war er in derselben Angelegenheit gegenüber anderen Strafbehörden ohne vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis zur Aussage betreffend seine amtliche Tätigkeit befugt. Seine Aussagen finden im angefochtenen Urteil mithin zu Recht Berücksichtigung.
2.4.4.2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Zeugenaussagen in Willkür verfallen wäre. Der vorgedruckten Passage im Protokoll können die fraglichen prozessualen Rechte zumindest stichwortartig entnommen werden. Die Vorinstanz berücksichtigt sodann korrekt, dass sich der Zeuge - wenig überraschend - nicht mehr an den genauen Wortlaut der Rechtsbelehrung zu erinnern vermochte. Dennoch kommt sie gestützt auf dessen Einvernahme, namentlich seine Aussage, wonach er das Protokoll "eins zu eins" durchgegangen sei, die Rechtsbelehrung durchgeführt habe und diese nicht nur sinngemäss erfolgt sei, zum vertretbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich über seine Rechte aufgeklärt worden war.
2.4.5. Sofern der Beschwerdeführer mit Verweis auf einzelne Aussagen des Zeugen eine abweichende Würdigung vornimmt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Ergebnis geradezu unhaltbar sein sollen. Ebensowenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der (über akademische Bildung verfügende) Beschwerdeführer die Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigerte und die Rechtsbelehrung im Übrigen signierte, ohne Rückfragen zu stellen, auf eine erfolgte Rechtsbelehrung schliesst. Die Feststellung, wonach der Zeuge den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Zeugeneinvernahme hätte vermeiden lassen, wenn die Rechtsbelehrung ausführlicher protokolliert worden wäre. Eine entsprechende Protokollierung würde allfällige Unsicherheiten bezüglich der erfolgten Belehrung ausräumen und wäre in diesem Sinne aus Gründen der Rechtssicherheit bei künftigen Verfahren angezeigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Zeuge habe ihm anlässlich eines vor der Einvernahme geführten Telefonats fälschlicherweise die Existenz eines tauglichen Beweismittels - eines Radarfotos, auf dem er als Lenker zu erkennen sei - vorgetäuscht und damit gegen Art. 140 Abs. 1 StPO verstossen. Namentlich habe der Zeuge ihm am Telefon erklärt, man würde sicherlich sehen, dass nicht der Vater des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt habe. Die Vorinstanz habe den Zeugen nicht gerichtlich einvernommen und damit Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
3.2. Der Vorinstanz zufolge bestehen für die Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise. Vielmehr habe der Zeuge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass er anlässlich des Telefonats vermutlich etwas hinsichtlich des Radarfotos gesagt haben könne. Hingegen habe er ausgeschlossen, am Telefon mitgeteilt zu haben, dass man auf dem Radarfoto einen jungen Mann erkenne. Vor Ort, wenn die Person das Foto sehen wolle, weise er es jeweils vor. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen in solchen Fällen und sei, so die Vorinstanz, auch im vorliegenden Fall so gehandhabt worden, zumal selbst der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe, dass ihm das Foto am Schluss der polizeilichen Einvernahme vorgelegt worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass ihm der Zeuge am Telefon auf Nachfrage hin eröffnet habe, dass es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in U.________ gehe. Zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung habe er jedoch keine Auskunft erteilen wollen. Vor diesem Hintergrund erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge zum vorhandenen Beweismittel (nicht jedoch zum genauen Vorwurf) Aussagen gemacht habe, unglaubhaft. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge überhaupt den Vater des Beschwerdeführers hätte erwähnen sollen, zumal ihm Letzterer den Kreis der Benutzer des fraglichen Fahrzeugs mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Zeugen ausdrücklich erklärt, dass ausser ihm seine Freundin sowie seine Kollegen das Auto benutzen würden; gelegentlich stehe das Auto auch in der Garage, so dass allenfalls auch der Garagist als Lenker in Frage komme.
Selbst wenn der Zeuge die Aussage (so wie vom Beschwerdeführer behauptet) getätigt und ihn im Glauben gelassen hätte, dass es sich bei der Täterschaft um eine männliche Person jüngeren Alters handle, fiele zwar die Freundin des Beschwerdeführers ausser Betracht, wohl aber - wie vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben - weder seine Kollegen noch der Garagist. Nach dem Gesagten sei nicht ersichtlich, wie der Zeuge anlässlich des Telefonats angedeutet haben solle, dass man auf dem Radarfoto den Beschwerdeführer erkenne. Folglich könne nicht die Rede davon sein, dass der Zeuge implizit resp. "mittelbar" mitgeteilt habe, dass der Lenker fotografisch erkennbar sei. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liege nicht vor.
3.3.
3.3.1. Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. supra E. 2.4.4.1).
3.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erwies sich eine Einvernahme des Zeugen vor Vorinstanz im vorliegenden Fall als entbehrlich.
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 sowie Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Auch in diesem gilt zudem der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stützt ihre Ansicht, wonach der Zeuge gegenüber dem Beschwerdeführer am Telefon kein Radarfoto erwähnt habe, nicht massgeblich auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Sie begründet ihre Überzeugung vielmehr mit der in mehrerlei Hinsicht unlogischen und unstimmigen Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 3.3.3). Entsprechend vermag Letzterer nicht darzulegen, inwiefern es diesbezüglich in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck des Gerichts vom Zeugen ankäme. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie von dessen erneuter Einvernahme absieht.
3.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als ausreichend begründet und hält einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, der Umstand, dass der Zeuge den Beschwerdeführer am Telefon nicht über die Höhe der Geschwindigkeitsübertretung aufklären wollte, wecke Zweifel an seiner Schilderung. Weiter führt sie überzeugend aus, dass zum einen nicht erhelle, wieso der Zeuge den Vater des Beschwerdeführers hätte erwähnen sollen und zum andern nicht ersichtlich sei, inwiefern der fragliche Wortlaut überhaupt den Schluss auf ein den Beschwerdeführer überführendes Beweismittel zulasse. Dieser stellt den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen einzig die aus seiner Sicht angezeigte Beweiswürdigung gegenüber. Dabei handelt es sich um unbeachtliche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, sowohl die Straf- als auch die Tagessatzhöhe erwiesen sich als zu hoch. Zudem habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht eine ungünstige Legalprognose gestellt.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe innerorts eine (toleranzbereinigte) Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liege. Der Beschwerdeführer habe eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Die Verkehrsregelverletzung sei zwar um 09:41 Uhr und somit bei Tageslicht erfolgt, dennoch sei zu berücksichtigen, dass es am besagten Wintermorgen bewölkt gewesen sei. Die Verkehrsregelverletzung sei mithin nicht unter besonders günstigen Sicht- und Strassenverhältnissen erfolgt. Zudem sei auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern zu rechnen gewesen, auch wenn das Verkehrsaufkommen kurz vor 10:00 Uhr morgens vergleichsweise gering gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er habe über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, zumal er nicht behauptet habe, unter Zeitdruck gestanden zu sein. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiege die Entscheidung dagegen.
Insgesamt sei mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen.
Im Rahmen der Täterkomponente sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zweifach vorbestraft sei. Auch die Führerausweisentzüge von vier und zwölf Monaten hätten ihn nicht von der Begehung einer neuen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz abgehalten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich sei, ausgeschlossen. Weitere Faktoren, die sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, seien nicht ersichtlich. Insgesamt überwögen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen leicht straferhöhend auswirke, womit sich die Geldstrafe auf 120 Tagessätze belaufe.
4.2.2. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe keine Unterhaltspflichten. Er wohne aktuell wieder mit seiner Mutter zusammen. Nebst seiner GmbH, die ihm den Mercedes zu privaten Zwecken zur Verfügung stelle, weise er ein Vermögen von rund Fr. 35'000.-- auf. Er verfüge über ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 7'500.-- (x 13). Hinzu kämen jährliche Bonuszahlungen von rund Fr. 10'000.-- sowie eine anrechenbare Beteiligung am Gewinn der GmbH von ermessenweise Fr. 30'000.--. Dies ergebe ein auf den Monat umgerechnetes Einkommen von gerundet Fr. 11'458.--. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten sei der Tagessatz auf Fr. 300.-- festzusetzen. Da sich der Beschwerdeführer in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, rechtfertige sich ein zusätzlicher Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze nicht.
4.2.3. Der Beschwerdeführer sei mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Ihm sei bereits mehrfach der Führerausweis entzogen worden. Weder die bisher ausgesprochenen (teilweise unbedingten) Geldstrafen noch die Bussen hätten ihn von der Begehung der vorliegenden Tat abhalten können. Auch der mehrfache Entzug des Führerausweises von vier resp. zwölf Monaten scheine keine nachhaltige Wirkung gehabt zu haben. Mithin habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass eine bedingte Sanktion (verbunden mit einer Verbindungsbusse) nicht ausreiche. Die Häufung der einschlägigen Straftaten im Strassenverkehr in vergleichsweise kurzen Zeitabständen weise auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Seine aktuell stabilen persönlichen Verhältnisse hätten bereits früher bestanden und ihn nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten. Insgesamt müsse damit gerechnet werden, dass er im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe weitere Straftaten begehe. Ihm sei daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publ. in: BGE 148 I 295; vgl. BGE 82 IV 81; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
4.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zur Strafzumessung keine Verletzung des sachrichterlichen Ermessens aufzuzeigen.
4.4.1. So geht die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von leichtem, sondern von "gerade noch leichtem bis mittelschwerem" Verschulden aus, da sie zu Recht die schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 36 km/h berücksichtigt. Die Einsatzstrafe scheint vor diesem Hintergrund angemessen. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, sich an den Strafmassempfehlungen SVG der SKG zu orientieren. Diese haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es dabei zu binden oder es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden sowie zu begründen (Urteile 6B_501/2025 vom 15. Januar 2026 E. 7; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen). Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Vorstrafen - ob einschlägig oder nicht - grundsätzlich straferhöhend zu gewichten sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1c/dd mit Hinweisen). Die Vorinstanz war auch diesbezüglich nicht verpflichtet, sich an (vom Beschwerdeführer lediglich pauschal erwähnten) "kantonalen Strafmassempfehlungen" zu orientieren. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass sie die teilweise einschlägigen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt. Ebenso stellt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschwerdeführer weder unter besonderem Zeitdruck stand, noch sonst einen Grund für sein Verhalten anführen konnte. Gleichermassen berücksichtigt sie dessen Aussageverhalten mangels Geständnis zu Recht nicht strafmindernd. Inwiefern hierin eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts liegen soll, erschliesst sich nicht. Eine Ermessensüberschreitung oder sonst wie fehlerhafte Strafzumessung ist nach dem Gesagten in den gerügten Punkten nicht ausgewiesen. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.4.2. Der Beschwerdeführer weicht bei seinen Vorbringen zur Höhe des Tagessatzes betreffend seine finanziellen Verhältnisse vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Dabei macht er weder geltend, von welchem Einkommen seines Erachtens konkret auszugehen wäre noch zeigt er Willkür auf. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzugehen.
4.4.3. Schliesslich erkennt die Vorinstanz im Lichte der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (wobei bereits eine unbedingte Geldstrafe resultierte), der bisher angeordneten zwei Führerausweisentzüge und mangels Einsicht im vorliegenden Verfahren zu Recht auf eine eigentliche Schlechtprognose. Inwiefern sich vorliegend eine andere Beurteilung aufdrängen würde, bringt der Beschwerdeführer, der sich im Wesentlichen mit einem Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht begnügt und vorbringt, seine strafrechtliche Vorbelastung dürfe keine "übergeordnete Rolle spielen", nicht vor. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe nicht geeignet scheine, den Beschwerdeführer von weiteren Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung abzuhalten, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ordnet zu Recht den Vollzug der Geldstrafe an.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflic htig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret