Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_26/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. Mai 2025 (ZKBER.2025.36).
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 14. März 2025 (Postaufgabe 17. März 2025) verlangte die Beschwerdeführerin die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück an der C.________strasse xxx in U.________.
Mit Urteil vom 28. April 2024 wies das Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch ab. Zur Begründung hielt es fest, das Gesuch sei gegen den Grundstückseigentümer zu erheben. Selbst wenn man wohlwollend auslege, dass das Gesuch gegen die richtige Person eingeleitet worden sei, könne es nicht gut geheissen werden, weil die Ausführungen im Gesuch von der Gegenpartei bestritten worden seien und die Beschwerdeführerin keinerlei Urkunden zu den Akten gelegt habe und die Berechtigung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts somit nicht glaubhaft gemacht sei.
Im Rahmen der Berufung reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen nach. Mit Urteil vom 12. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung ab. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vortrage, vom 24. September 2024 bis am 14. November 2024 Gipser- und Unterlagsbodenarbeiten in der fraglichen Liegenschaft ausgeführt zu haben, weshalb der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt sei.
Mit als Stellungnahme bezeichneter Eingabe vom 14. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Erwägungen zur Fristversäumnis seien zu korrigieren, der Entscheid vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin ruft kein verfassungsmässiges Recht an, welches verletzt sein soll, und es werden auch keine sinngemässen Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Ohnehin könnte aber den Vorbringen, selbst wenn sie im Rahmen von Verfassungsrügen gemacht worden wären, kein Erfolg beschieden sein:
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Gesuch am 14. März 2025 eingereicht, trifft nicht zu, erfolgte doch nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Entscheid die Postaufgabe erst am 17. März 2025. Im Übrigen wurde (soweit ersichtlich) nie eine superprovisorische Eintragung angeordnet, welche das Obergericht hätte bestätigen können, so dass die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens erst recht verwirkt war, denn massgeblich zu deren Wahrung ist die Eintragung im Grundbuch (d.h. die Einschreibung im Tagebuch, Art. 839 Abs. 2 i.V.m. Art. 972 Abs. 2 ZGB), nicht die Gesuchseinreichung.
An der Verwirkung könnte auch die Behauptung, es seien im Januar und Februar 2025 noch Nacharbeiten erfolgt, nichts ändern, selbst wenn sie im Rahmen von Verfassungsrügen erfolgen würde, denn im bundesgerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich keine neue Tatsachenvorbringen zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli