Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_18/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Schumacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenbeschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 13. März 2026
(ZK2 2025 71).
Sachverhalt
Gestützt auf das Eheschutzgesuch des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2024 bewilligte das Bezirksgericht Schwyz mit Eheschutzentscheid vom 23. April 2025 das Getrenntleben der Parteien und genehmigte die Teil-Trennungsvereinbarung vom 9. Dezember 2024.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 verlangte die Beschwerdeführerin, "alle Handlungen, die mit dem Verkauf des Familienhauses zusammenhängen, bis zum Abschluss sämtlicher rechtlicher Verfahren [...] auszusetzen" und "meinen Ehemann zu verpflichten, die am 18. April 2025 entfernten persönlichen Gegenstände [...] in das Familienhaus zu bringen." Das Bezirksgericht Schwyz nahm die Eingabe als Gesuch um Vollstreckung von Ziff. 2 der Teil-Trennungsvereinbarung entgegen. Mit ergänzender Eingabe vom 9. September 2025 forderte sie sodann die "Eintragung einer Veräusserungs- und Belastungssperre auf der Familienwohnung [...] bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens" und die "Feststellung der Unmöglichkeit der Ausführung der Klausel 'Auszug in 3 Monaten' unter den Bedingungen fehlender Mittel und Wohnung". Mit Verfügung vom 14. November 2025 schrieb das Bezirksgericht Schwyz das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner.
In dahingehender Gutheissung der Kostenbeschwerde auferlegte das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 13. März 2026 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung der Kostenbeschwerde, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Kostenbeschwerde im Kontext mit einer Eheschutzsache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).
2.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. März 2026 zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert. Die 7-tägige Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) begann somit am 19. März 2026 zu laufen und endete am 25. März 2026. Dieses Datum und nicht die tatsächliche Abholung des Entscheides am Schalter am 15. April 2026 ist massgeblich für die Auslösung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese begann somit am 26. März 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und der letzte Tag der Beschwerdefrist war der Freitag, 24. April 2026. Die erst am 13. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin verspätet, da wie gesagt nicht die tatsächliche Abholung des angefochtenen Entscheides, sondern das Ende der Abholfrist für die Auslösung der Beschwerdefrist massgeblich war.
3.
Ohnehin würde die Beschwerde auch an der mangelnden Substanziierung von Verfassungsrügen scheitern (Art. 116 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), welche sich auf die Kernerwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. Diese bestanden darin, dass die Beschwerdeführerin drei Anträge gestellt habe (auf Verbleib in der ehelichen Wohnung; auf Verbringung der ihr zugewiesenen Gegenstände in diese Wohnung; auf Aussetzung des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss aller hängigen Verfahren), wobei sie mutmasslich mit dem Antrag 1 obsiegt hätte und in Bezug auf die Anträge 2 und 3 unterlegen wäre, wobei die Streitwerte der Anträge 1 und 2 im Vergleich zu demjenigen des Antrages 3 vernachlässigbar seien und sich deshalb keine Kostenausscheidung rechtfertige. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was daran willkürlich sein soll, sondern sie äussert sich primär zum Auswechseln des Schlosses sowie der fehlenden Schlüsselübergabe und ferner zu ihrer finanziellen Situation.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli