Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_98/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch die Suva Zentralschweiz, Service Center,
Postfach, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Januar 2026 (2C 25 135).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 17. Februar 2026 angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin hat die mit Gerichtsurkunde versandte und ihr zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat ihr die Verfügung mit A-Post Plus nochmals zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat diese Sendung am 13. Februar 2026 erhalten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 9. März 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat auch diese ihr zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.
2.
Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von Verfügungen des Bundesgerichts rechnen. Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung gelten als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt Schötz und Egolzwil, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg