Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_544/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Ächerli 2, 6074 Giswil,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Obwalden,
Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Revision der Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden in seiner Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Mai 2026 (SK 25/066).
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 nahm das Betreibungsamt Obwalden beim Beschwerdeführer in der Pfändungsgruppe Nr. xxxeine Revision der Einkommenspfändung vor; es ging neu von einem Existenzminimum von Fr. 4'047.35 und somit einer pfändbaren Quote von Fr. 69.70 aus.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden (offenkundig in seiner Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) mit Entscheid vom 28. Mai 2026 ab.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Vorab ist zu bemerken, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid entgegen der Vorschrift von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen bezeichnet hat. Dies soll der Klarheit dienen und Missverständnisse der Parteien über den Sinn und die Natur des Verfahrens vermeiden (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 20a SchKG). Die Nichtbeachtung der Vorschrift zieht indes keine Rechtsfolgen nach sich, solange eine Verletzung der jeweils massgebenden Verfahrensvorschriften nicht zur Diskussion steht (Urteil 5A_956/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1).
2.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
3.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
4.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die mangelnde bzw. unvollständige Berücksichtigung der Kosten für ein Auto sowie für die Heizkosten gerügt. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer für das Auto keine über die bereits berücksichtigten Kosten hinausgehenden konkreten Auslagen nachweise und er auch im Zusammenhang mit den Heizkosten seinen Substanziierungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme.
Soweit sich die Ausführungen nicht ohnehin in blosser Polemik (die Obwaldner Justiz sei einer Bananenrepublik nicht würdig und eine Beleidigung für jede Banane) sowie persönlichen Anfeindungen des Vorrichters erschöpfen, setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht sachgerichtet auseinander, wenn er in allgemeiner Weise festhält, ein Auto verursache bekanntermassen hohe Kosten und es verstehe sich auch von selbst, dass geheizt werden müsse, weshalb ortsübliche Kosten anzurechnen seien. Kernaussage des angefochtenen Entscheides ist, dass bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die über den Grundbetrag hinausgehenden Zuschläge konkret darzulegen sind und diesbezüglich auch die effektive Zahlung der betreffenden Kosten zu belegen ist. Diesbezüglich wird keine Rechtsverletzung aufgezeigt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Obwalden und der kantonalen Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Obwaldens mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli