Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_889/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. November 2024 (PS240182-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 12. September 2024 eröffnete das Bezirksgericht Affoltern den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 20. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen sei. Zudem habe sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft dargetan.
4.
Die Beschwerdeführerin erläutert, wie es zur aktuellen Situation gekommen ist. Die Firma solle nun wieder aufgebaut werden und sie sei zukunftsfähig. Sie sei bereit, die offenen Rechnungen zu begleichen und die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen zu klären. Diese Aspekte sollen bei der weiteren Prüfung berücksichtigt werden. Sie stehe für Rückfragen und weitere Gespräche zur Verfügung.
Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Behauptung, die Forderungen begleichen zu wollen, bleibt allgemein und ist im Hinblick auf die Konkursforderung verspätet (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), da diesbezüglich bereits vor Obergericht einer der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht der Gläubigerin) hätte verwirklicht sein müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Affoltern am Albis, dem Betreibungsamt Affoltern am Albis, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg