Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_837/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung (Revisionsbegehren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2024 (RB240028-O/U).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und seine Schwester sind die gesetzlichen Erben ihres im Jahr 2012 verstorbenen Vaters. Am 3. Februar 2021 reichte er gegen diese eine Teilungsklage ein, auf welche das Bezirksgericht Zürich nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. April 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Den hiergegen bis vor Bundesgericht ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
Am 28. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Revisionsgesuch, welches mit Urteil vom 29. August 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. November 2024 nicht ein, wobei es festhielt, dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz ohnehin keine möglichen Revisionsgründe vorgebracht habe und er den auf der rechtskräftig verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des nicht geleisteten Kostenvorschusses basierenden seinerzeitigen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts vom 22. April 2021 auch gar nicht mit Revision anfechten könnte; gleichzeitig wies es das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde diesbezüglich ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es ihr an einem topischen Rechtsbegehren mangelt. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auf die vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen ein. Er hält selbst fest, dass er zwecks Effizienzsteigerung seinen "neuen Revisionsantrag sinngemäss 1:1 auch als Beschwerdeschrift" beim Bundesgericht einreiche, und er äussert sich in allgemeiner Weise zur "langen Vorgeschichte", zur "grobfahrlässigen Unterlassung vom Bezirksgericht, ohne jede Rücksicht auf die Gesamtumstände" und zur angeblichen Gehörsverweigerung des Obergerichts. Dass sich dieses nicht in der Sache mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, liegt indes in den Nichteintretenserwägungen begründet; der Beschwerdeführer müsste wie gesagt im Einzelnen darlegen, inwiefern diese Recht verletzen sollen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Soweit der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, was aus der Eingabe nicht ganz klar wird, ist dieses jedenfalls abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es damit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli