Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_812/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Rüti,
Breitenhofstrasse 30, Postfach 158, 8630 Rüti,
1. Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
2. Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Abrechnung einer Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. November 2024 (PS240116-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 20. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Rüti der Beschwerdeführerin die Abrechnung einer Einkommenspfändung an (Pfändung Nr. xxx).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist an, um zum Zeitpunkt und Ort der Postaufgabe ihrer Beschwerde an das Obergericht Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung nicht ab. Mit Beschluss vom 4. November 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht ihr am 27. November 2024 mitgeteilt, dass ihr die Akten nicht zugesendet würden, sie diese jedoch am Bundesgericht einsehen könne. Die Beschwerdeführerin hat darauf nicht reagiert.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zehntägige Beschwerdefrist reiche nicht aus und sie werde sich bemühen, weitere Ergänzungen innert dreissig Tagen nachzureichen.
Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post lief die siebentägige Frist zur Abholung des angefochtenen Beschlusses am 13. November 2024 ab, wobei die Beschwerdeführerin den Beschluss jedoch noch einen Tag später am Schalter in Empfang nehmen konnte. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief am Montag, 25. November 2024 ab. Die Beschwerde kann danach nicht mehr ergänzt werden. Weitere Eingaben brauchen nicht abgewartet zu werden.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Die Beschwerdeführerin wiederholt weitgehend wörtlich ihre kantonalen Beschwerden. Dies genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Sie bringt zudem vor, die Vorinstanzen hätten alle falsch geurteilt und hielten sich mit Spitzfindigkeiten auf, um den Betrug durch das Betreibungsamt nicht beurteilen zu müssen. Die Gerichte seien daher befangen. Dies genügt nicht, um darzulegen, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es die Beschwerde als verspätet beurteilt hat, oder inwiefern dieses nicht neutral geurteilt haben soll. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Akten hätten ihr als zu 100 % Dauerinvalider per Post geschickt werden müssen. Sie stellt damit den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, was den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht genügt. Sie belegt nicht, dass sie nicht am Sitz des Obergerichts hätte Einsicht in die Akten nehmen können, worauf das Obergericht sie in der Eingangsanzeige verwiesen hatte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihr verlangte Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg