Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_795/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4600 Olten.
Gegenstand
Amtliche Verwahrung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. August 2026 (SCBES.2026.75).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete das Fahrzeug xxx, beliess es aber einstweilen in den Händen des Beschwerdeführers (Schuldner). Die drei Töchter des Beschwerdeführers machten Eigentum am gepfändeten Fahrzeug geltend, was von einer Gläubigerin bestritten wurde. Das Betreibungsamt zeigte die Bestreitung den Töchtern separat an und setzte ihnen je eine Frist, um Klage auf Feststellung ihres Anspruchs zu erheben. Es wurde keine Klage erhoben. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, das Fahrzeug bis 24. Juni 2026 dem Betreibungsamt zu übergeben.
Gegen dieses Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 7. August 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat erläutert, dass der Drittanspruch dahinfällt, wenn keine Klage erhoben wird (Art. 107 Abs. 5 SchKG). Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, wonach keine Klage erhoben worden sei, weil das Betreibungsamt ihm eine falsche Auskunft erteilt habe, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dass er nicht bewiesen habe, eine solche erhalten zu haben.
4.
Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Pfändung des Fahrzeugs, das seit über zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Besitz sei. Bei den jetzigen Eigentümern könne man nichts einziehen, denn sie seien in das Verfahren gar nicht involviert. Wenn alles richtig ins Protokoll aufgenommen worden wäre, wäre es nie zu einer solchen Situation gekommen. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Aufsichtsbehörde.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg