Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_764/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil.
Gegenstand
Anzeige betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinsen,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Mai 2026 (AB.2026.18-AS, AB.2026.19-ASP).
Erwägungen
1.
Beim Betreibungsamt Flawil sind mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer hängig. Am 17. Februar 2026 wurde die Pfändung vollzogen. Am 27. Februar 2026 zeigte das Betreibungsamt den Einzug der Miet-/Pachtzinse an.
Am 12. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kreisgericht Wil. Mit Entscheid vom 13. April 2026 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 26. Mai 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. August 2026 hat er eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Seine Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg