Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_751/2026
Urteil vom 10. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Kanton Thurgau,
handelnd durch seine Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2026 (BR.2026.51).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2026 eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2026 Beschwerde. Am 4. Juni 2026 forderte das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf. Am 29. Juni 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 1. Juli 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und es setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich festgehalten, es werde nicht bestritten, dass die dem Konkursbegehren zugrundeliegende Forderung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht bezahlt gewesen sei. Sie habe mit der Beschwerde weder eine Zahlungsquittung noch einen Beleg für die Hinterlegung oder eine Verzichtserklärung des Gläubigers eingereicht. Die zehntägige Beschwerdefrist sei seit längerem abgelaufen, weshalb auch keine Belege mehr eingereicht werden könnten. Damit sei eine der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde sei aussichtslos.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu beurteilen, ob einer Gesellschaft, die zwar über erhebliche, jedoch kurzfristig nicht liquidierbare Vermögenswerte verfüge und deren fehlende Liquidität auf den Gegenstand der Beschwerde zurückzuführen sei, der Zugang zu einer materiellen gerichtlichen Überprüfung allein deshalb verwehrt werden dürfe, weil sie einen Kostenvorschuss nicht leisten könne. Sie ruft zahlreiche verfassungsmässige Rechte an (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 und 3 BV , Art. 29a BV, Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK) und sie macht geltend, ihre Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen. Bei alldem schildert sie einzig in weitschweifiger Weise den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht. Dies betrifft insbesondere ihre unbelegte Behauptung, sie habe bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Rückzug bzw. Sistierung des Konkursbegehrens gestellt, das vom Obergericht nicht berücksichtigt worden sei. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie kann mit ihren Ausführungen auch nicht aufzeigen, dass das Obergericht keinen Kostenvorschuss hätte verlangen dürfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg