Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_643/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Juni 2026 (ABS 26 354).
Erwägungen
1.
Am 19. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, die Konkursandrohung zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 30. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer führt aus, seine Einzelfirma sei inaktiv, und er verweist auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse. Daraus leitet er ab, dass sich eine Konkursandrohung nicht rechtfertige und auf die Erhebung von Betreibungskosten zu verzichten sei. Damit wiederholt er bloss seinen vor Obergericht eingenommenen und von diesem widerlegten Standpunkt. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe seine Vorbringen und namentlich die Verhältnismässigkeit unzureichend geprüft, worin er zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg