Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_595/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Mai 2026 (RU260029-O/U).
Sachverhalt
Am 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein. Nachdem er auf die Notwendigkeit eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens aufmerksam gemacht worden war, stellte er für dieses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 17. April 2026 wies das Bezirksgericht dieses wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab mit der Begründung, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei vom Secretary of Homeland Security der Vereinigten Staaten zu seinen Gunsten ein Betrag von USD 10'500'000.-- von der Bank B.________ New York an die Bank C.________ Zürich überwiesen und der Betrag sei widerrechtlich nach Amerika zurücküberwiesen worden, erscheine wenig plausibel, zumal es keine Bank B.________ New York gebe, der Name auf der Überweisungsbestätigung von demjenigen des Beschwerdeführers abweiche und die ins Recht gelegte Echtheit der Rücküberweisungsbescheinigung ebenfalls zweifelhaft erscheine; ferner habe er auf Nachfrage zum Rechtsgrund lediglich angegeben, das Geld sei vom Ministerium "clean and clear" und stehe ihm aus irrelevanten und der Diskretion unterliegenden Gründen zu. Eine nachvollziehbare Begründung des behaupteten Anspruches bleibe damit aus und der Prozess scheine aussichtslos. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2026 durch das zuständige Amtsgericht in Deutschland zugestellt.
Die dagegen eingereichte Beschwerde datiert vom 27. April 2026 und wurde in Deutschland aufgegeben. Sie traf am 14. Mai 2026 an der Grenzstelle ein und wurde an diesem Datum von der schweizerischen Post in Empfang genommen. Mit Entscheid vom 29. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wiederum rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Nettetal zugestellt.
Mit Beschwerde, welche das Datum des 19. Juni 2026 trägt und am 24. Juni 2026 eintraf, wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer behält sich einzig vor, beim Bundesamt für Justiz und dem Parlament des Kantons Zürich Anträge auf Versetzung bzw. Amtsenthebung betreffend die involvierten Richter zu erheben. Bereits daran scheitert die Beschwerde.
3.
Im Übrigen ist sie auch ungenügend begründet. Sie besteht in erster Linie aus Polemik (bereits das Bezirksgericht habe seinen Entscheid gesetzeswidrig an das deutsche Amtsgericht gesandt und jetzt erdreiste sich auch das Obergericht, dies zu tun, obwohl das Amtsgericht Nettetal nie in das schweizerische Verfahren involviert gewesen sei; es lägen strafbare Handlungen vor, namentlich Erpressung und Urkundenfälschung; u.ä.m.).
Was die Einhaltung der Beschwerdefrist anbelangt, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den (zutreffenden) Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern er hält abstrakt fest, die Regelung in Art. 142 ff. ZPO sei rechtswidrig. Dabei verkennt er, dass nur die Anwendung von Gesetzesnormen rechtswidrig erfolgen, nicht aber das Gesetz selbst rechtswidrig sein kann (vgl. auch Art. 190 BV). Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer - mit Blick darauf, dass nicht die Aufgabe der Beschwerde bei einer ausländischen Post, sondern das Eintreffen der Sendung bei der schweizerischen Post für die Fristwahrung massgebend ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO) - darauf hingewiesen, dass alternativ auch die Aufgabe bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Deutschland oder die elektronische Eingabe möglich gewesen wäre ( Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO ).
4.
Nach dem Gesagten mangelt es an Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli