Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_583/2023
Urteil vom 25. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. August 2023
(BEK 2023 78).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 30'000.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf Lachen). Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 7. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht March um Beseitigung des Rechtsvorschlags. Am 15. Mai 2023 reichte er Belege ein, nachdem ihm das Bezirksgericht Gelegenheit geboten hatte, den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungstitel nachzureichen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 9. Juni 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 4. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diese und eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5A_584/2023) hat der Beschwerdeführer am 8. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die kantonsgerichtliche Verfügung lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach in erster Linie, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Soweit er sich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezieht, übergeht er, dass er vor Obergericht kein entsprechendes Gesuch gestellt hat und dass das Obergericht in einer Eventualerwägung festgehalten hat, dass ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg