Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_569/2026
Urteil vom 19. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon.
Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 11. Juni 2026 (III 2026 69).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 22. April 2026 errichtete die KESB Ausserschwyz für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die KESB setzte B.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte als Beistand ein und umschrieb seinen Auftrag.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 11. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.--.
Am 16. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin "Einsprache" beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie akzeptiere solche Unwahrheiten nicht. Sie sei selbständig und mache alles selber. Sie werde auch die Fr. 500.-- nicht bezahlen. Das Verwaltungsgericht habe keine Ahnung, was sie körperlich habe, und sie benötige keine Energieauffresser. Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin und das Fehlen von Unterstützungsmöglichkeiten in ihrem sozialen Umfeld festgestellt hat und das die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft als geeignete und erforderliche Massnahme zu ihrer Unterstützung erachtet hat.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrem Beistand, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg