Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_561/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Zofingen,
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Mai 2026 (XBE.2026.45).
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2011), welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut des Vaters steht. Sie wird in der Heilpädagogischen Sonderschule in U.________ beschult. Der Vater beabsichtigte, per 1. April 2026 nach Gelterkinden im Kanton Basel-Landschaft umzuziehen.
Vor dem Hintergrund des geplanten Umzugs und der Befürchtung, die Tochter könnte dadurch die Möglichkeit der weiteren Beschulung an der Heilpädagogischen Sonderschule unmittelbar verlieren, verlangte die Mutter beim Familiengericht Zofingen im Wesentlichen, dem Vater sei superprovisorisch bzw. vorsorglich zu verbieten, den Aufenthaltsort der Tochter zu wechseln, und für den Fall eines bereits erfolgten Ortswechsels sei er zu verpflichten, den vorherigen Aufenthaltsort der Tochter wiederherzustellen.
Mit Verfügung vom 19. März 2026 wies das Familiengericht aufgrund der Aussage des Vaters, C.________ könne auch bei einem Kantonswechsel das Schuljahr in der Heilpädagogischen Sonderschule in U.________ beenden, den superprovisorischen Antrag ab.
Sodann wies es mit Verfügung vom 8. April 2026 das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege ab (Zustellung an ihren damaligen Rechtsvertreter am 13. April 2026).
Gegen die Verfügung vom 8. April 2026 erhob die Mutter am 24. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
Dagegen gelangt die Mutter mit Beschwerde vom 15. Juni 2026 an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ). Allerdings kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, weil es bei der zugrundeliegenden Hauptsache um vorsorgliche Massnahmen geht (Art. 98 BGG). Sodann ist zu beachten, dass ein Nichteintretensentscheid angefochten ist und sich deshalb der Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht auf das Eintretensthema beschränkt (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
Das Obergericht hat festgestellt, die erstinstanzliche Verfügung vom 8. April 2026 sei dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. April 2026 zugestellt worden. Dieser habe die Verfügung gleichentags der Beschwerdeführerin per E-Mail zur Kenntnis weitergeleitet und im Hinblick auf die Beendigung seines Mandates darauf hingewiesen, dass sie selbst für allfällige fristwahrende Handlungen zuständig wäre. Sodann hat das Obergericht erwogen, im Zeitpunkt der Zustellung sei die Beschwerdeführerin noch vertreten gewesen und deshalb der 13. April 2026 das fristauslösende Datum. Der letzte Tag der Beschwerdefrist wäre deshalb der 23. April 2026 gewesen und die erst am 24. April 2026 der Post übergebene Beschwerde erweise sich als verspätet.
3.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie zu anderen Belangen als der Fristwahrung für das Rechtsmittel. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
Was die Fristfrage anbelangt, erhebt die Beschwerdeführerin keine Verfassungsrügen und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht die massgebenden Bestimmungen (namentlich Art. 137, Art. 142 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO ) in verfassungsverletzender Weise angewandt hätte. Ohnehin wären die Ausführungen (die Sache sei komplex; sie habe unter grosser gesundheitlicher Belastung gestanden; u.ä.m.) hierzu von der Sache her auch nicht geeignet, weil die Vorbringen die Fristenlänge und den Fristenlauf nicht beeinflussen.
Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Vorbringen das Bundesgericht im Rechtsbegehren Ziff. 2 ersucht, "bei der Beurteilung der Fristfrage Art. 148 ZPO zu berücksichtigen und zu prüfen, ob [...] eine Fristwiederherstellung angezeigt gewesen wäre", ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch vor dem Obergericht zu stellen gewesen wäre und das Bundesgericht nicht zur abstrakten Prüfung befugt ist, ob einem solchen Gesuch hätte Erfolg beschieden sein können. Ohnehin werden auch in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzungen gerügt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli