Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_882/2025
Verfügung vom 24. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Josi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dudler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. September 2025 (LE240042-O/U).
Erwägungen
1.
In einem Eheschutzverfahren zwischen A.________ (geb. 1994) und B.________ (geb. 1990), den Eltern von C.________ (geb. 2023), gelangte A.________ (Beschwerdeführer) gegen die vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 2025 auf Rechtsmittel hin festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2025 an das Bundesgericht.
2.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass sich die Parteien im inzwischen hängigen Scheidungsverfahren vollständig über die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere auch über die während des Getrenntlebens geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge geeinigt hätten. Die Parteien seien daher übereingekommen, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Vergleichs zu beantragen. Gestützt auf den Vergleich seien die Gerichtskosten des ober- und bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und eine Parteientschädigung weder für das ober- noch für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte - in Übereinstimmung mit der getroffenen Vereinbarung - ebenfalls, das vorliegende Verfahren unter hälftiger Teilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und gegenseitigem Verzicht auf eine Parteientschädigung abzuschreiben.
3.
Aus der eingereichten Vereinbarung ergibt sich, dass die Parteien sich über die Kindesunterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens geeinigt haben und sich gegenseitig verpflichteten, die Abschreibung des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens infolge Vergleichs zu beantragen. Weiter einigten sich die Parteien darauf, die Kosten des (ober- und bundesgerichtlichen) Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte zu übernehmen, und verzichteten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
4.
Demnach ist ihr Interesse an einem bundesgerichtlichen Entscheid entfallen und das bundesgerichtliche Verfahren ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Betreffend die Höhe der Gerichtskosten rechtfertigt sich vorliegend eine im Vergleich zum Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- reduzierte Gebühr, wobei zu beachten ist, dass dem Bundesgericht bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Eine Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, wie beantragt, ist ausgeschlossen, da der angefochtene Entscheid nicht abgeändert wird (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG
e contrario; BGE 91 II 146 E. 3; Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Es wird jedoch davon Vormerk genommen, dass die Parteien sich über die Tragung der vorinstanzlichen Prozesskosten geeinigt haben (Urteil 5A_267/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 5A_882/2025 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Tragung der obergerichtlichen Prozesskosten vergleichsweise geeinigt haben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 1'500.--) auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Josi
Die Gerichtsschreiberin: Lang