Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_547/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Pfäffikon ZH,
Hochstrasse 65, 8330 Pfäffikon ZH,
1. C.________,
2. D.________ AG,
3. E.________,
4. F.________ AG,
5. G.________ AG,
6. H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio,
Gegenstand
Bestimmung des weiteren Verfahrens gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Juni 2026 (PS260033-O/U).
Sachverhalt
Die Schuldner und Beschwerdeführer sind Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ff. ZGB. Im Gesamtgut befindet sich unter anderem das Grundstück I.________ in U.________.
Im Zuge diverser Betreibungen gegen die Beschwerdeführer wurden ihre jeweiligen Liquidationsanteile am ehelichen Gesamtvermögen gepfändet. Nach Eingang der Verwertungsbegehren führte das Betreibungsamt Pfäffikon eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG durch. Weil diese scheiterte, überwies es die Sache gestützt auf Art. 132 Abs. 1 SchKG und Art. 10 Abs. 1 VVAG an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zur Bestimmung des Verfahrens. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 ordnete dieses die Versteigerung des jeweiligen Anteilsrechts der Beschwerdeführer am Grundstück an.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. Juni 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Postaufgabe 12. Juni 2026) gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei sie u.a. auch die aufschiebende Wirkung verlangen.
Erwägungen
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde enthält acht Anträge, jedoch keine Begründung; allerdings sind die Anträge eher Statements und könnten insofern als Begründung angesehen werden. So oder anders setzen sich die Beschwerdeführer aber in ihren Ausführungen, in denen primär die Lebensgeschichte dargestellt wird, mit keinem Wort mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und sie legen nicht dar, inwiefern dieser Recht verletzen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Pfäffikon ZH, den Gläubigern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli