Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_491/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 4,
Kollerhof/Kreisgebäude 4, Hohlstrasse 35, 8004 Zürich,
Betreibungsamt Zürich 10,
Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter.
Gegenstand
Betreibungen, Requisition und Pfändung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Mai 2026 (PS260051-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nrn. vvv, www und xxx des Betreibungsamtes Zürich 10 betrieben, und zwar in den beiden erstgenannten von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der B.________ AG, über Fr. 1'000.-- und Fr. 101'632.--, jeweils zzgl. Zinsen und Kosten, und in der letztgenannten von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte über Fr. 300.-- (Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren). Am 2. Mai 2023 wurde die Pfändung Nr. yyy in der Betreibung Nr. vvv vollzogen. Das Bezirksgericht Zürich hob diese Pfändung am 14. Dezember 2023 im Umfang von Fr. 300.-- auf. In den Betreibungen Nrn. www und xxx ersuchte das Betreibungsamt Zürich 10 das Betreibungsamt Zürich 4 um rechtshilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle (Requisition Nr. zzz).
Von November 2024 bis Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht mehrere Beschwerden gegen die Requisition, die dieser zugrundeliegenden Betreibungen und die Pfändung. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 vereinigte das Bezirksgericht die Beschwerdeverfahren. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und es wies das Betreibungsamt Zürich 10 an, der Beschwerdeführerin die am 14. Dezember 2023 aus der Pfändung entlassenen Fr. 300.-- unverzüglich zurückzuzahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 9. Februar 2026 (Poststempel) gelangte sie erneut an das Obergericht. In späteren Eingaben zog sie verschiedene Anträge zurück. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 8. Juni 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis 6. Juli 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 30. Juni 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg