Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_473/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Postfach 426, 6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Weisung gemäss ZGB 307),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Mai 2026 (KES 26 448).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt regelmässig bis vor Bundesgericht, u.a. im Zusammenhang mit Kindesbelangen, für welche die burgerliche KESB Bern zuständig ist.
Vorliegend geht es eine Instruktionsverfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2026, in welcher im Kontext mit dem gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung festgehalten wurde, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen KESB-Entscheid von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, wobei auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 111 VRPG/BE hingewiesen wurde.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe 23. Mai 2026) verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, weil die Behandlung der Hauptsache nicht vom Eingang eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe, und die Anordnung, dass das Obergericht die Instruktion unverzüglich und ohne vorgängige "Zahlungssperre" einzuleiten habe; eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung mit der Weisung, vorrangig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, und die Anweisung an die Vorinstanz, über den Kostenvorschuss eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht bzw. auf effektiven Rechtsschutz, wenn die Behandlung der Hauptsache von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werde, und eine damit verbundene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.
Von der Sache her geht es sinngemäss um eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungbeschwerde. Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch letzte kantonale Instanzen im Bereich des Zivilrechts kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ). Allerdings ist darin darzulegen, worin diese im Einzelnen bestehen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Die sinngemäss behauptete Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bleibt abstrakt, wenn der Beschwerdeführer einzig festhält, "die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass staatliches Unrecht seit über sechs Jahren andauert und durch die fortgesetzte Verweigerung eines anfechtbaren Entscheides weiter verfestigt wird, wodurch effektiver Rechtsschutz zunehmend illusorisch wird." Die näheren Umstände, welche ein besonders rasches Handeln im Rechtsmittelverfahren noch vor Eingang des Kostenvorschusses erforderlich machen sollen, werden nicht erläutert. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, vor Obergericht ein superprovisorisches Begehren gestellt und begründet zu haben. Ebenso wenig bringt er vor, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Entsprechend war eine Kostenvorschussverfügung zu erlassen. Liegt aber betreffend den Kostenvorschuss gerade eine Instruktionsverfügung vor, ist von vornherein keine Verweigerung einer entsprechenden formellen Verfügung ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli