Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_467/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung,
Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun,
Beschwerdegegner,
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Streitigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Januar 2026
(ZK 25 611, ZK 26 12).
Sachverhalt
A.
Mit am 24. Oktober 2025 im Dispositiv eröffnetem und am 5. Dezember 2025 schriftlich begründetem Entscheid wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Verfahren betreffend Ausgleichs- und Erbteilungsklage ab. Die Zustellung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erfolgte am 8. Dezember 2025.
B.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 in Israel der Post übergab und am 27. Dezember 2025 bei der Schweizerischen Post eintraf, trat das Obergericht des Kantons Bern wegen Verspätung nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2026 zugestellt.
C.
Mit elektronischer Eingabe vom 26. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Feststellung, dass seine Einsprache (gemeint: kantonale Beschwerde) rechtzeitig erfolgt sei, und um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einer Erbschaftssache. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, dass der begründete erstinstanzliche Entscheid vom 5. Dezember 2025 dem seinerzeitigen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2025 zugestellt worden sei. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) habe somit am 9. Dezember 2025 zu laufen begonnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und der 18. Dezember 2025 wäre somit der letzte Tag gewesen, an welchem die Beschwerde beim Gericht hätte eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden können (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die erst am 18. Dezember 2025 der israelischen Post übergebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, als er am Abend des 9. Dezember 2025 von seinem Anwalt über den Entscheid informiert worden sei, habe er sich mit seiner Ehefrau gerade auf den Philippinen befunden. Entgegen dem Anraten seines Anwaltes habe er sich zu einer Beschwerde entschlossen und diese nach seiner am 13. Dezember 2025 erfolgten Heimkehr nach Israel dort verfasst, am 17. Dezember 2025 ausgedruckt und am 18. Dezember 2025 der dortigen Post übergeben; eine Übergabe bei der Botschaft sei unzumutbar gewesen, da in Israel immer wieder Raketenalarm geherrscht habe und Tel Aviv unter Beschuss gewesen sei. Es verletze Art. 29 und 29a BV und bedeute überspitzten Formalismus, wenn eine Fristenregelung namentlich bei im Ausland wohnhaften Parteien, welche nicht in der Nähe einer Schweizer Vertretung leben würden und auf internationale Postlaufzeiten angewiesen seien, faktisch keine Zeit für die Beschwerdeverfassung verbleibe.
5.
Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsbehauptungen aufstellt, sind diese insofern neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), als er nicht aufzeigt, dass er diese bereits vor Obergericht erhoben hätte, diese aber in willkürlicher Weise nicht oder falsch gewürdigt worden wären. Mithin hat es beim Sachverhalt zu bleiben, wie er im angefochtenen Entscheid festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
6.
In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Fristenlauf nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern die betreffenden Normen nicht korrekt angewandt worden wären. Vielmehr rügt er direkt und abstrakt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Eine solche ergibt sich aber weder daraus, dass er sich zur Zeit der Entscheideröffnung auf den Philippinen befand, noch daraus, dass er in Israel wohnhaft ist, umso weniger als er in der Schweiz anwaltlich vertreten war, die Schweiz in Israel mit einer Botschaft (Tel Aviv) sowie mit zwei Konsulaten (Eilat und Haifa) vertreten ist und überdies die Möglichkeit der elektronischen Eingabe besteht (Art. 130 Abs. 1 ZPO), von welcher der Beschwerdeführer vor Bundesgericht übrigens auch Gebrauch gemacht hat (Art. 42 Abs. 4 BGG).
7.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gegenparteien im kantonalen Erbschaftsverfahren und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli