Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_237/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Lastenbereinigung und Erbschaftsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2026 (LB240026-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit öffentlichen letztwilligen Verfügungen vom 10. April 1995 und vom 30. März 2000 setzte D.________ (Erblasserin) ihren Neffen E.________ mit einer Erbquote von zwei Dritteln und dessen Söhne A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) mit einer solchen von je einem Sechstel als Erben ein. Der Erbteil von E.________ sollte diesem nicht sofort ausgerichtet werden. Vielmehr stellte D.________ ihn unter die Verwaltung des Willensvollstreckers F.________ und beauftragte diesen, E.________ daraus monatlich einen Betrag von Fr. 10'000.-- sowie die nicht durch eine Versicherung gedeckten Kosten für notwendige medizinische Behandlungen zu bezahlen. Zudem seien aus dem Erbteil vorweg die am Todestag der Erblasserin bestehenden Schulden von E.________ zu tilgen, soweit sich dies nicht vermeiden lasse. Der beim Tod von E.________ verbleibende Teil der Erbschaft sollte an A.________ und B.________ gehen. D.________ verstarb am 11. März 2001.
A.b. E.________ war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Liegenschaft Gbbl.-Nr. xxx am G.________-Weg 10 in U.________. Auf der Liegenschaft lastete ein Papier-Namenschuldbrief (Beleg yyy), der am 12. August 1980 zulasten von E.________ und zugunsten der Bank H.________ errichtet und zuletzt am 6. September 1982 auf Fr. 800'000.-- erhöht worden war. Mit Valuta per 31. Oktober 2001 überwies F.________ aus dem Erbteil von E.________ zwecks "Ablösung der Hypothek E.________" Fr. 770'000.-- auf dessen Hypothekarkonto bei der Bank H.________. Mit Schreiben vom 5. November 2001 informierte F.________ E.________ hierüber und am 6. November 2001 übertrug die Bank H.________ den Schuldbrief auf F.________. In der Folge verweigerte F.________ die Herausgabe des Schuldbriefs an E.________.
Am 3. Oktober 2011 erwarb die Ehefrau von E.________, C.________ (Beschwerdegegnerin), die Liegenschaft am G.________-Weg 10.
A.c. E.________ verstarb am 13. Dezember 2016. Da sowohl A.________ als auch B.________ die Erbschaft ausschlugen, verblieb C.________ als Alleinerbin. Auch sie bemühte sich vergebens um Herausgabe des Schuldbriefs. F.________ übertrug diesen am 20. August 2018 vielmehr an A.________ und B.________.
A.d. Im Rahmen einer von dritter Seite gegen sie angehobenen Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes (Betreibungsamt Winterthur-Stadt; Betreibung Nr. zzz) wurde C.________ am 7. Oktober 2021 das Lastenverzeichnis zugestellt. In diesem ist zugunsten von A.________ und B.________ an erster Pfandstelle der Papier-Namensschuldbrief für folgende Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 923'572.20 aufgeführt: "Ersatzforderung aus Nachlass" (Fr. 770'000.--), "drei verfallene Jahreszinse zu 5 % ab 12. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2020" (Fr. 115'500.--) sowie "laufender Zins zu 5 % ab 12. Dezember 2020 bis 07. Dezember 2021 (Steigerungstag) " (Fr. 38'072.20).
Nachdem sie das Lastenverzeichnis gleichentags bestritten hatte, klagte C.________ am 27. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Winterthur auf Feststellung, dass die vorgenannten Forderungen nicht bestehen, und auf Herausgabe des Schuldbriefs. Mit Urteil vom 10. Mai 2024 hiess das Bezirksgericht die Klage insoweit gut, als es das Betreibungsamt anwies, die Forderungen im Lastenverzeichnis zu löschen. Weitergehend wies es die Klage ab. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte und die Parteikosten schlug es wett.
B.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl C.________ als auch A.________ und B.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses ordnete mit Urteil vom 13. Februar 2026 (eröffnet am 17. Februar 2026) die Löschung der vorgenannten Forderungen im Lastenverzeichnis an und verpflichtete A.________ und B.________ zur Herausgabe des Schuldbriefs an C.________. Die Gerichtskosten für beide kantonalen Verfahren auferlegte das Obergericht A.________ und B.________ und es verpflichtete diese dazu, C.________ für beide Verfahren die Parteikosten zu ersetzen.
C.
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. März 2026 ans Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vom 27. Oktober 2021 sowohl hinsichtlich des Antrags auf Löschung ihrer Forderungen aus dem Lastenverzeichnis als auch auf Herausgabe des Schuldbriefs abzuweisen. Die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen seien C.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, sie für beide Verfahren angemessen zu entschädigen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Am 31. März 2026 ersucht C.________ um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 14. April 2026 gewährte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bereinigung des Lastenverzeichnisses nach Art. 140 Abs. 2 SchKG sowie die Herausgabe eines Schuldbriefs gestützt auf Art. 598 ZGB entschieden hat. Hierbei handelt es sich um der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BGG; Urteile 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1; 5A_480/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1). Der Streitwert beträgt nach unbestrittener Angabe der Vorinstanz Fr. 932'000.-- und übersteigt damit das Erfordernis von Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich dabei allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden, weshalb in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Notwendig sind klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
Anlass zur Beschwerde ans Bundesgericht gibt einerseits die mit Klage vom 27. Oktober 2021 anhängig gemachte Bereinigung des Lastenverzeichnisses (vgl. hinten E. 4 und 5) und andererseits die von der Vorinstanz angeordnete Rückgabe des Schuldbriefs an die Beschwerdegegnerin (vgl. hinten E. 6).
4.
4.1. Im Zusammenhang mit der Lastenbereinigung gibt vorab die Einordnung der Zahlung des Willensvollstreckers vom 31. Oktober 2001 (vgl. vorne Bst. A.b) Anlass zur Beschwerde. Das Obergericht hielt dazu fest, es habe sich dabei um die aus dem Vorerbschaftsvermögen stammende und E.________ anzurechnende Rückzahlung des durch den Schuldbrief gesicherten Darlehens gehandelt. Ein Forderungskauf durch den Willensvollstrecker liege nicht vor. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer bleibe unbeachtlich, da es neu und seine novenrechtliche Zulässigkeit nicht dargetan sei. Ohnehin würde die Berufungsschrift insoweit den an eine Sachverhaltsrüge zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Dass gestützt auf den bisherigen Sachverhalt vom Kauf des Schuldbriefs ausgegangen werden könne, legten die Beschwerdeführer nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Es bleibe damit bei der von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht ausdrücklich adressierten Feststellung der Erstinstanz, ein Kauf sei als Grund für die Übertragung der Schuldbriefforderung auf den Willensvollstrecker nicht geltend gemacht.
4.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG . Sie sind der Ansicht, die tatsächlichen Grundlagen für die Qualifikation der Rückzahlung der Hypothek als Kauf seien rechtsgenüglich in den (erstinstanzlichen) Prozess eingebracht worden, wobei sie unter Angabe der Aktenstelle angeben, auf welche Parteivorbringen sie sich beziehen. Aus dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Willensvollstrecker eine Rückzahlung der Hypothekarschuld ohne die Gegenleistung der Bank, d.h. die Übertragung des Schuldbriefs, nie in Betracht gezogen hätte. Auch habe er nicht als Vertreter von E.________, sondern im eigenen Namen gehandelt.
Die Beschwerdeführer missachten die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie im Berufungsverfahren keine hinreichenden (Sachverhalts) Rügen erhoben haben. Damit erachtete das Obergericht das im kantonalen Verfahren erhobene Rechtsmittel insoweit als ungenügend begründet, womit das bundesgerichtliche Verfahren sich diesbezüglich grundsätzlich auf die Frage des Eintretens beschränkt (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Hierzu äussern die Beschwerdeführer sich nicht. Auch abgesehen davon (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2) erweist die Beschwerde sich insoweit als ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2) : Ein Kaufvertrag kann angenommen werden, wenn die festgestellten tatsächlichen Umstände darauf schliessen lassen, dass der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien auf einen entsprechenden Vertragsabschluss gerichtet war, d.h. darauf, dass der Willensvollstrecker Schuldbrief und Schuldbriefforderung gegen Bezahlung eines Kaufpreises erwirbt (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 138 III 659 E. 4.2.1). Vor Bundesgericht erheben die Beschwerdeführer nicht die notwendigen Rügen, die ein Abweichen von den Feststellungen des Obergerichts erlauben würden, wonach dies nicht der Fall ist. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit sodann in der appellatorischen Darstellung der Sicht der Beschwerdeführer, was den geltenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführer äussern sich insbesondere nicht dazu, dass die Zahlung aus dem Vermögen von E.________ und nicht des Willensvollstreckers erfolgte.
4.3. Sodann erachten die Beschwerdeführer Art. 317 Abs. 1 ZPO als verletzt. Bei der Qualifikation des streitbetroffenen Vorgangs als Kauf handle es sich um Rechtsanwendung gestützt auf den feststehenden Sachverhalt. Das Obergericht habe ihre Vorbringen daher nicht ohne Rechtsverletzung als unzulässige tatsächliche Noven aus dem Recht weisen dürfen.
Wie in E. 4.2 vorstehend aufgezeigt, ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht gestützt auf den durch die Erstinstanz erstellten Sachverhalt nicht vom Vorliegen eines Kaufs ausging. Ob die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz aber zulässige neue Tatsachen vortrugen, die eine abweichende Bewertung der Vorgänge um die Rückzahlung des Darlehens erlaubten, bestimmt sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (für die Lastenbereinigung vgl. BRUNNER et al., Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 146 f.). Die Beschwerdeführer machen damit vergebens geltend, die Vorinstanz wende diese Bestimmung zu Unrecht an (vgl. auch Urteil 4A_532/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.1).
Nicht geltend gemacht ist, dass dem Obergericht mit der Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
5.
5.1. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer Gläubiger eines grundpfandgesicherten Anspruchs sind, der im Lastenverzeichnis zu belassen ist (vgl. Art. 140 Abs. 1 SchKG). Diesbezüglich rügen sie die Verletzung von (a) Art. 866 und 872 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 (AS 24 233), weil das Obergericht keinen gutgläubigen Erwerb des Schuldbriefs angenommen und bestimmte Einreden der Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe.
Das Obergericht entschied gestützt auf die vor der Revision des Immobiliarsachenrechts vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 4637) geltende Fassung des Gesetzes, was unbestritten bleibt. Welche Gesetzesfassung anwendbar ist (vgl. Art. 22 ff. SchlT ZGB; Urteil 5A_381/2025 vom 4. März 2026 E. 4.2.1), braucht indes nicht geprüft zu werden: Sowohl die Regelung von aArt. 866 als auch jene von aArt 872 ZGB sind mit Art. 862 Abs. 1 und Art. 849 Abs. 1 ZGB soweit hier interessierend unverändert in das heute geltende Recht überführt worden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 849 und N. 1 zu Art. 862 ZGB; STEINAUER/FORNAGE, Commentaire romand, Code civil, Band II, 2016, N. 1 zu Art. 849 und N. 1 zu Art. 862 ZGB). In der Folge wird nur noch auf die geltende Fassung des Gesetzes verwiesen.
5.2. Gemäss Art. 862 Abs. 1 ZGB besteht der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaut gemäss für jede Partei zurecht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat. Es handelt sich dabei um eine Ausdehnung des Grundsatzes des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, wie er in Art. 973 ZGB verankert ist. Für den gutgläubigen Dritterwerber eines Schuldbriefs besteht daher sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht gemäss den Angaben des Pfandtitels zu Recht (BGE 115 III 111 E. 3 [einleitend]; 107 II 450 E. 3b; vgl. auch BGE 145 III 133 E. 6.2). Dementsprechend schliesst Art. 849 Abs. 1 ZGB die Geltendmachung persönlicher Einreden des Schuldners gegen einen früheren Gläubiger aus (Urteil 5C.126/1997 vom 1. Juli 1997 E. 3; STAEHELIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 849 ZGB; STEINAUER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 7 f. zu Art. 849 ZGB).
Gutgläubiger Dritterwerber in diesem Sinn kann nur sein, wer einen Schuldbrief auf der Grundlage einer Einzelübertragung oder der Errichtung einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts erhalten hat. Nicht erfasst sind dagegen die Universalsukzessoren des ursprünglichen Gläubigers, namentlich die Erben. Sie erwerben die Schuldbriefforderung unabhängig von jeder Übertragung des Besitzes am Schuldbrief und übernehmen die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers, wie sie bei diesem bestanden haben. Ihr guter oder böser Glaube spielt keine Rolle (GEYER, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 848 ZGB; STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 849 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 301 zu Art. 842 ZGB, N. 15 zu Art. 848 ZGB und N. 25 zu Art. 864 ZGB; STEINAUER/FORNAGE, a.a.O., N. 3 zu Art. 848 ZGB; vgl. auch SCHMID, Gedanken zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs; vom Sein und Schein im Immobiliarsachenrecht, in: ZBGR 2009 S. 111 ff., 114).
5.3. Das Obergericht schliesst einen gutgläubigen Erwerb durch die Beschwerdeführer aus, da diese ihre (angebliche) Rechtszuständigkeit allein auf ihrer Stellung als Nacherben abstützen und damit aus Universalsukzession ableiten. Auch einen (allenfalls) im Vorerbschaftsvermögen von E.________ entstandenen obligatorischen Anspruch gegen den Willensvollstrecker auf Herausgabe des Schuldbriefs hätten die Beschwerdeführer aus Gesamtrechtsnachfolge erlangt. In der Übertragung des Besitzes am und der Indossierung des Schuldbriefs sei allein das auf dem Anspruchsübergang zufolge Universalsukzession beruhende Verfügungsgeschäft zu sehen. Eine anderweitige Grundlage für die geltend gemachte Rechtszuständigkeit der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem relevanten Sachverhalt nicht.
5.4.
5.4.1. In der diesbezüglich nicht leicht verständlichen Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Schuldbrief habe sich nie im Nachlass von D.________ befunden. Die Beschwerdeführer hätten ihn vom Willensvollstrecker zufolge Singularsukzession erworben. Bereits dieser habe den Schuldbrief durch wertpapiermässige Singularnachfolge erhalten. Universalsukzession sei damit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer seien nicht Erben des Willensvollstreckers.
5.4.2. Was vorab die Rechtsstellung des Willensvollstreckers betrifft, ist, wie vorne in E. 4 ausgeführt, nicht erstellt, dass dieser den Schuldbrief von der Bank H.________ käuflich erworben hat.
Die Beschwerdeführer äussern sich sodann nicht dazu, aus welchem anderen Grund als der Nacherbschaft der Schuldbrief auf sie übergegangen sein soll. Ganz im Gegenteil bringen sie vor, ihn nach dem Tod von E.________ "aufgrund des Testaments" bzw. eines Vermächtnisses erhalten zu haben. Damit vermögen sie den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2). Das Obergericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer den Schuldbrief aufgrund ihrer Stellung als Nacherben erworben haben. Die Nacherben sind Erben des Erblassers (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1, in: ZBGR 2018 S. 44) und erwerben die Nacherbschaft durch Universalsukzession (Urteil 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 5.1). Die Beschwerdeführer sind damit keine rechtsgeschäftlichen Dritterwerber.
5.5. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern insoweit, als sie geltend machen, nur der erste, nicht aber weitere Universalsukzessoren seien vom Anwendungsbereich von Art. 862 ZGB ausgeschlossen: Soweit wie hier kein rechtsgeschäftlicher Erwerb stattgefunden hat, treten auch spätere Universalsukzessoren in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgänger ein, ohne dass es hierbei auf den guten oder bösen Glauben ankommen würde (vgl. E. 5.2 hiervor).
5.6. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung gelten machen (Art. 9 BV; Urteil 5A_564/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 3.3), weil das Obergericht ihre Haltung im Berufungsverfahren falsch dargestellt habe, missverstehen sie den angefochtenen Entscheid: Der Hinweis des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten im Berufungsverfahren nicht mehr opponiert, bezieht sich allein auf die allgemeine (rechtliche) Aussage, es würden nur Dritterwerber in den Anwendungsbereich von Art. 862 Abs. 1 ZGB fallen, was unbestritten ist (vgl. E. 5.4 hiervor). Das Obergericht bezog sich nicht auf den Erwerb der Schuldbriefforderung durch die Beschwerdeführer im konkreten Fall.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Schuldbriefs. Nach Ansicht des Obergerichts erfolgte dessen Übertragung an den Willensvollstrecker in Erfüllung des nach Rückzahlung des Darlehens entstandenen (obligatorischen) Anspruchs von E.________ auf Rückübertragung des Schuldbriefs. Der (unbelastete) Schuldbrief habe unbesehen um die Herausgabe an den Willensvollstrecker zum freien Vermögen von E.________ gezählt und sei nach dessen Tod auf die Beschwerdegegnerin als dessen Alleinerbin (vgl. vorne A.c) übergegangen. Diese könne gestützt auf Art. 598 ZGB die Herausgabe des ohne Grund an die Beschwerdeführer gelangten Schuldbriefs verlangen.
6.2. Dagegen sind die Beschwerdeführer der Meinung, der Schuldbrief habe nie im Eigentum oder Besitz von E.________ gestanden und in dessen Nachlass sei auch kein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs entstanden, der auf die Beschwerdegegnerin hätte übergehen können. Vielmehr hätten sie, die Beschwerdeführer, den Schuldbrief gutgläubig erworben. Die Beschwerdeführer machen wiederum die Verletzung von aArt. 866 und 872 ZGB geltend. Nach dem in E. 5 hiervor Ausgeführten kann ihnen diesbezüglich nicht gefolgt werden.
6.3. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, die Erbschaftsklage sei erst nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 600 Abs. 1 ZGB erhoben worden (zur Rechtsnatur der Frist vgl. Urteile 5A_733/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2.1; 5A_764/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3.2, in: RNRF 2012 S. 326). Spätestens im August 2019 sei die Verwirkung eingetreten, womit die Klageeinleitung am 27. Oktober 2021 verspätet erfolgt sei.
Die Frage der Verwirkung war im Berufungsverfahren unbestritten kein Thema. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, die Vorinstanz habe ein entsprechendes Vorbringen ihrerseits zu Unrecht nicht beachtet (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch nach ihrer Darstellung war die (angebliche) Verwirkung aber bereits eingetreten, bevor das erstinstanzliche Verfahren anhängig gemacht wurde (vgl. vorne Bst. A.d). Damit ist nicht eine während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Verwirkung zu prüfen, sondern eine erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Verwirkung. Im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen ist die auch materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung der Beschwerde ans Bundesgericht. Es müssen daher die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1; Frage nicht behandelt in: Urteil 9C_231/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen). Den Beschwerdeführern bleibt es daher verwehrt, sich erstmals auf die (angebliche) Verwirkung zu berufen. Hieran ändert auch ihr Hinweis nichts, das Obergericht sei gehalten gewesen, die Verwirkungsfrist von Amtes wegen zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführer zeigen damit nicht auf, dass die Vorinstanz die fragliche Problematik auch ohne Vorbringen ihrerseits hätte prüfen müssen, weil der geltend gemachte Mangel geradezu offensichtlich war (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen zum Beginn der Verwirkungsfrist überhaupt von tatsächlichen Grundlagen ausgehen, die das Bundesgericht berücksichtigen könnte (vgl. vorne E. 2.2).
7.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Anlass, auf die Kosten der kantonalen Verfahren einzugehen, besteht nicht, da diese nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). In der Sache sind der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen, weshalb insoweit keine Parteientschädigung zu sprechen ist. Für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird in der vorliegenden Kostellation praxisgemäss ebenfalls keine Entschädigung gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit dieser keine Kosten auferlegt werden. Weitergehend ist es, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt Andreas Tinner als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Andreas Tinner als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Rechtsanwalt Andreas Tinner wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber