Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_434/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Annette Dolge, Präsidentin des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
2. Patrick Honegger, Leitender Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Schaffhausen,
Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Ausstand (Pfändungsverfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 24. April 2026 (95/2026/25/B).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen ist mit mehreren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Pfändung in den Betreibungen Nrn. www und xxx und den daraus resultierenden Verlustscheinen Nrn. yyy und zzz befasst (OG Nrn. 93/2026/6/A, 93/2026/7/A, 93/2026/10/A, 93/2026/11/A und 93/2026/12/A). Die Verfahren sind Oberrichterin Dolge und Gerichtsschreiber Honegger zugeteilt. Mit Eingabe vom 20. März 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Dolge und Gerichtsschreiber Honegger. In einer gemeinsamen Eingabe vom 9. April 2026 beantragten Oberrichterin Dolge und Gerichtsschreiber Honegger die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 24. April 2026 wies das Obergericht (Besetzung: Oberrichter Hotz und Gerichtsschreiber Reschek) das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer behält sich vor, die Beschwerde zu ergänzen. Nachdem die zehntägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2026 abgelaufen ist (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 5. Mai 2026), braucht eine Beschwerdeergänzung nicht abgewartet zu werden.
4.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Aufsichtsbehörde habe die Beschwerdeverfahren jeweils zügig an die Hand genommen und den Beteiligten gleich lange Fristen angesetzt. Dass der Beschwerdeführer die Schreiben der Aufsichtsbehörde stets erst nach sieben Tagen abhole und die ihm zur Verfügung stehende Frist dadurch verkürzt werde, könne nicht der Behörde angelastet werden. Die erst am 26. März 2026, d.h. am Tag der zweiten Pfändung, eröffnete (zweite) Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung erwecke kein Misstrauen in die Unparteilichkeit, denn die Verfügung sei bereits am 18. März 2026 versendet und dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 zur Abholung gemeldet worden. Die Abweisungen der Gesuche um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien knapp, aber sachlich begründet worden. Die gleichbleibende Begründung bei gleichbleibenden Gesuchen sei nicht zu beanstanden. Ein Ausstandsgesuch hindere die abgelehnten Mitglieder der Aufsichtsbehörde nicht, im laufenden Beschwerdeverfahren weiter tätig zu sein. Die Zusammenarbeit zwischen Präsidentin Dolge und dem ihr unterstellten Gerichtsschreiber Honegger sei systeminhärent und angesichts seiner bloss beratenden Stimme nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Vize-Präsident des Obergerichts und damit ein Angehöriger desselben Gerichts wie die Abgelehnten über das Ausstandsgesuch befunden hat. Soweit er damit die Unparteilichkeit von Oberrichter Hotz in Frage stellt, macht er keinen Umstand geltend, der bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Von Richtern und Richterinnen ist genügende professionelle Distanz zu anderen Gerichtspersonen desselben Gerichts zu erwarten, um Ablehnungsbegehren gegen solche Personen unbefangen beurteilen zu können. Daran ändert auch der angebliche Strafantrag des Beschwerdeführers gegen die Abgelehnten nichts (dazu unten E. 5.4).
5.2. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid für ungenügend begründet und sieht dadurch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Einzelne Vorbringen seien nicht genügend behandelt worden.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer belegt nicht mit präzisen Hinweisen auf die kantonalen Rechtsschriften, dass er die angeblich übergangenen Vorbringen im Ausstandsverfahren vorgetragen hätte. Ohnehin betreffen mehrere der angeblich übergangenen Vorbringen Handlungen des Betreibungsamts oder Eingaben an das Betreibungsamt und sind damit nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens gegen Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Das Obergericht hat ausgeführt, dass auf die Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers zur Pfändung nicht einzugehen ist, da dies über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
5.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die obergerichtliche Erwägung, wonach besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen müssen, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen, damit aus Verfahrensfehlern auf einen Ausstandsgrund geschlossen werden kann. Das Obergericht habe damit einen falschen Massstab für die Unbefangenheit angewandt. Die verwendete Formulierung betreffe das Disziplinarrecht und nicht die Unparteilichkeit. Der Beschwerdeführer irrt. Die Formulierung entspricht konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Ausstand (BGE 152 III 61 E. 6.2.12 mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Obergericht habe die Vorwürfe künstlich getrennt, um sie einzeln zu verharmlosen (Abweisung der Gesuche um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit stereotypen Formulierungen, Zustellung einer Verfügung nach vollendeter Tatsache, Weiterführung der Verfahren trotz Ablehnung, funktioneller Block Dolge/Honegger etc.). Die Elemente hätten in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Das Obergericht hat jedoch zu allen Elementen dargelegt, weshalb kein Verfahrensfehler vorliegt. Inwieweit bei einer Gesamtbetrachtung ein anderes Ergebnis hätte resultieren können, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer greift zudem die obergerichtlichen Erwägungen zu seinen einzelnen Vorwürfen an. Namentlich macht er geltend, seine Gesuche um aufschiebende Wirkung seien nicht identisch gewesen, da sich der Kontext bei jedem Schritt verschlechtert habe, die Erwägungen des Obergerichts seien juristisch ungenügend, man könne daraus, dass die Ablehnung nicht automatisch die Suspendierung bewirke, nicht ableiten, dass die Abgelehnten weiterhin jegliche Handlungen, die unumkehrbare Folgen haben könnten, vornehmen dürften, sondern es sei zumindest verstärkte Vorsicht im Verfahren geboten, die das Obergericht aber nicht ausgeübt habe, und die Abgelehnten erweckten den Eindruck eines organischen Blocks mit untrennbaren Rollen, indem sie ihre Antwort zum Ausstandsgesuch gemeinsam verfasst hätten. All dies stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen dar. Darüber hilft nicht hinweg, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrenshandlungen der Abgelehnten zahlreiche Verletzungen verfassungsmässiger Rechte erblickt (Art. 29a BV und Art. 13 EMRK [Verletzung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Ablehnung der Gesuche um aufschiebende Wirkung], Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK [Verletzung der Waffengleichheit bei den Fristansetzungen]). Er stellt damit nur seine Sicht der Rechtslage dar, ohne eine genügende Verfassungsrüge zu erheben. Dass die Abgelehnten das Ausstandsgesuch gemeinsam beantwortet haben, begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund, zumal der Beschwerdeführer die beiden Gerichtspersonen offenbar aus denselben Gründen abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer wirft den Abgelehnten ausserdem vor, keine kontradiktorische Verhandlung durchgeführt zu haben. Das Vorbringen ist soweit ersichtlich neu und damit mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Dass das Vorbringen übergangen worden wäre, legt er nicht dar (oben E. 5.2). Ohnehin begründet er nicht hinreichend, weshalb die Abgelehnten eine Verhandlung hätten durchführen müssen. Seine Rüge, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (rechtliches Gehör) seien verletzt worden, hilft darüber nicht hinweg.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe am 31. März 2026 Strafantrag gegen Oberrichterin Dolge und Gerichtsschreiber Honegger bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Die Abgelehnten hätten gewusst, dass er gegen sie Strafantrag einreichen werde. Das Obergericht habe diesen Umstand nicht erwähnt, obschon er für die Beurteilung der Unparteilichkeit entscheidend sei. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann dahingestellt bleiben. Im genannten Umstand liegt nämlich kein Ausstandsgrund. Eine Partei hätte es sonst in der Hand, unliebsame Gerichtspersonen durch das Androhen oder das effektive Stellen von Strafanzeigen in den Ausstand zu schicken.
Von vornherein ungeeignet zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ist die Berufung auf angebliche Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte während der Pfändung vom 26. März 2026. Die Pfändung erfolgte durch das Betreibungsamt, nicht durch die Abgelehnten.
5.5. Die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Suspendierung aller Vollzugsmassnahmen in Verbindung mit den fünf obergerichtlichen Beschwerdeverfahren) wird damit gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, um auf deren Erhebung zu verzichten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg