Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_407/2025
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2025 (1B 23 57).
Sachverhalt
A.
C.________ war Eigentümer der Grundstücke Nrn. vvv und www, beide GB U1.________, und Nr. xxx, GB U2.________. Mit Grundstückkaufvertrag vom 15. Juli 2009 verkaufte er diese an A.________. C.________ wurde ein entgeltliches, lebenslängliches Wohnrecht für die Wohnung auf dem Grundstück Nr. xxx, GB U2.________ eingeräumt. Mit Grundstückkaufvertrag vom 12. Dezember 2013 verkaufte A.________ die Grundstücke an die B.________ AG. Einziges Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG war bis am 5. Januar 2021 D.________, danach E.________, Sohn von C.________.
Am 20. November 2017 leitete A.________ gegen C.________ ein Betreibungsverfahren wegen nicht bezahlter Wohnrechtszinsen ein. Am 13. März 2019 pfändete das Betreibungsamt Luzern die genannten drei Grundstücke. In der am 3. Mai 2019 ausgestellten Pfändungsurkunde wurde die Eigentumsansprache der B.________ AG gemäss Grundbuchauszug festgehalten und A.________ eine Frist von zwanzig Tagen zur Erhebung der Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG angesetzt.
B.
Mit Klage vom 21. Mai 2019 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Luzern, es seien in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Luzern gegen C.________ die drei genannten Grundstücke in der Pfändung Nr. zzz zu belassen und zu verwerten. Mit Klageantwort vom 10. Februar 2020 beantragte die B.________ AG die Abweisung der Klage. Weitere Eingaben der Parteien folgten.
Mit Urteil vom 25. Juli 2023 wies das Bezirksgericht die Klage ab und entliess die Grundstücke aus der Pfändung.
C.
Am 14. September 2023 erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht Luzern. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die drei Grundstücke in der Pfändung zu belassen und zu verwerten. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2024 beantragte die B.________ AG, die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. A.________ replizierte am 3. Juli 2024. Am 30. Oktober 2024 teilte er unter Hinweis auf die im Luzerner Kantonsblatt vom 26. Oktober 2024 erfolgte Publikation mit, dass im Nachlass des mittlerweile verstorbenen C.________ die konkursamtliche Liquidation angeordnet werde. Die B.________ AG nahm dazu am 5. Dezember 2024 Stellung. Am 31. Januar 2025 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein.
Mit Urteil vom 15. April 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
D.
Gegen dieses Urteil hat A.________ (Beschwerdeführer) am 26. Mai 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Widerspruchsprozess als gegenstandslos abzuschreiben. Dabei seien die Prozesskosten aller Instanzen der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, eventuell sei die Sache zur Kostenverlegung und Parteientschädigung (sic) an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventuell seien die "gepfändeten Gegenstände 1-4" im Konkurs von C.________ sel. zu verwerten.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Kantonsgericht hat am 3. Juni 2025 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin hat am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 18. Juli 2025 repliziert. Diese Eingabe ist der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie, den Widerspruchsprozess aufgrund des Todes des Betreibungsschuldners und der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1. Das Kantonsgericht hat zwar festgestellt, dass C.________ am 9. September 2024 verstorben ist. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sein Tod an der Streitfrage im Widerspruchsprozess nichts zu ändern vermöge, nämlich, ob er die Beschwerdegegnerin bis zu seinem Tod so beherrschte, dass deren Aktiven für seine Schulden haften und die fraglichen Grundstücke verwertet werden können. Es hat sodann nicht ausdrücklich festgestellt, dass über den Nachlass von C.________ sel. die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden ist. Es setzt dies seiner weiteren Erwägung jedoch voraus, wonach eine allfällige Admassierungsklage der Konkursmasse in einem separaten Prozess geführt werden müsste, weshalb es entbehrlich sei, beim Konkursamt eine Stellungnahme einzuholen. Auch aus den Akten ergibt sich, dass das Kantonsgericht von der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis hatte. So führte es zuletzt am 2. April 2025 ein Telefonat mit dem Konkursamt, das mitteilte, keine Admassierung nach Art. 242 Abs. 3 SchKG machen zu wollen, sondern die Gläubiger auf die paulianische Anfechtungsklage gegen die Beschwerdegegnerin oder E.________ zu verweisen. Im Übrigen ist im Luzerner Kantonsblatt Nr. 49 vom 7. Dezember 2024 publiziert worden, dass über die ausgeschlagene Erbschaft von C.________ sel. am 31. Oktober 2024 der Konkurs eröffnet worden war.
2.2. Mit der Konkurseröffnung sind alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Zugleich fallen die auf ihnen beruhenden Gerichtsverfahren betreibungsrechtlicher Natur dahin. Dazu gehören namentlich Widerspruchsverfahren, zumindest solche, die zwischen dem betreibenden Gläubiger und einem das Eigentum beanspruchenden Dritten geführt werden (WOHLFART/MEYER HONEGGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 f. zu Art. 206 SchKG; vgl. zur Qualifikation der Widerspruchsklage BGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3), wie dies vorliegend der Fall ist. Infolge Wegfalls der Betreibung besteht an der Streitsache kein Rechtsschutzinteresse mehr (Verfügung 5D_130/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.1). Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses während Hängigkeit des Verfahrens hat dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge.
2.3. Angesichts dieser Ausgangslage fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), im angefochtenen Urteil die Klageabweisung durch eine Verfahrensabschreibung zu ersetzen. Die Betreibung, auf die sich das Widerspruchsverfahren bezog und auf die sich auch die Rechtskraft des Widerspruchsentscheids beschränkt, ist dahingefallen. Die Klageabweisung belastet den Beschwerdeführer damit nicht und die Abänderung des Dispositivs im verlangten Sinne hätte insoweit keine praktischen Konsequenzen. Auf den Antrag auf Abschreibung des Widerspruchsprozesses ist damit nicht einzutreten.
3.
Anders verhält es sich mit dem Antrag, die Kosten des kantonalen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insoweit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Dass alle kantonalen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, entspricht den im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen. Alleine vom Wortlaut her ist das Begehren demnach nicht neu (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht hätte die Verfahrenskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. b (recte: lit. e) ZPO verlegen müssen, und zwar nach dem hypothetischen Prozessverlauf. Dabei geht er davon aus, dass diese Beurteilung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen, und er kritisiert das angefochtene Urteil inhaltlich als fehlerhaft. Er übergeht dabei, dass der mutmassliche Prozessausgang nur eines der Kriterien ist, das bei der Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO in Betracht fallen kann, aber keineswegs muss (Urteil 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen). Weshalb gerade dieses Kriterium hätte angewandt werden müssen, legt er nicht dar. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung eines Kostenentscheids bei fehlender Legitimation in der Sache selbst nicht dazu führen darf, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. Zulässig sind nur Beschwerdegründe, die mit dem Entscheid in der Hauptsache in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ausgeschlossen ist damit namentlich die Rüge, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei unhaltbar, weil der Entscheid in der Sache falsch sei (Urteil 1C_738/2025 vom 8. April 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist das Anliegen des Beschwerdeführers ohnehin treuwidrig. Der Beschwerdeführer hat im kantonsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und entsprechende Kostenverteilung gestellt. Vielmehr ist er in den Schreiben vom 30. Oktober 2024 und 31. Januar 2025 davon ausgegangen, das Interesse am Verfahren bestehe weiterhin und der Verfahrensausgang sei auch für die Generalexekution bzw. das Konkursamt von Belang. Sinngemäss hat er sogar einen Sachentscheid des Kantonsgerichts beantragt, indem er am 31. Januar 2025 ausgeführt hat, aus seiner Sicht sei der Konsens der Parteien zu beachten, wonach das Gericht darüber zu entscheiden habe, ob die fraglichen Grundstücke in der Pfändung belassen würden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, vor der Vorinstanz die Weiterführung des Verfahrens (implizit mit den entsprechenden Kostenfolgen) zu verlangen, vor Bundesgericht dann aber dessen Abschreibung und die Anwendung der entsprechenden Kostenverteilungsregeln zu verlangen, nachdem das Ergebnis vor Kantonsgericht nicht wie gewünscht ausgefallen ist.
4.
In einem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer schliesslich, die "gepfändeten Gegenstände 1-4" im Konkurs von C.________ sel. zu verwerten.
Zunächst bleibt unklar, worum es sich bei Gegenstand Nr. 4 handeln soll. In der Beschwerdebegründung spricht der Beschwerdeführer einzig von den "Gegenständen 1-3", womit die drei gepfändeten Grundstücke gemeint sind. Wie bereits ausgeführt, sind die Betreibung und der darauf bezogene Widerspruchsprozess dahingefallen. Das Widerspruchsverfahren, an welchem die Konkursmasse im Übrigen gar nicht beteiligt war, wird auch nicht im Rahmen des Konkursverfahrens weitergeführt. Im Übrigen ist der Antrag neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) : Zwar hat der Beschwerdeführer schon vor Kantonsgericht die Auffassung vertreten, das Widerspruchsverfahren sei - in nicht genauer erklärter Weise - für den Konkurs von Bedeutung. Er hat dann aber sinngemäss die Weiterführung des Widerspruchsprozesses im Pfändungsverfahren verlangt (vgl. oben E. 3).
5.
Auf die Beschwerde kann demnach insgesamt nicht eingetreten werden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg