Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_320/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. März 2026 (KES.2026.22).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat bereits eine längere Unterbringungsgeschichte hinter sich. Vorliegend geht es um die mit Entscheid der KESB Münchwilen vom 24. März 2026 angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. März 2026 ab. Mit Eingabe vom 11. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er lebe jetzt schon seit über einem Jahr in Gefangenschaft und dies nur, weil seinerzeit die Verkäuferin in der Bäckerei die Polizei angelogen habe; er habe sie weder getreten noch angefasst. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides, in welchen unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten, den neusten Zwischenbericht und die weiteren Akten der Schwächezustand sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die einstweilen noch gegebene Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik dargestellt werden. Eine Rechtsverletzung wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli