Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_299/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2026 (ABS 26 137).
Sachverhalt
Der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland im Zusammenhang mit der telefonisch angekündigten polizeilichen Vorführung des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt wegen "nicht erfolgter Ankündigung der Pfändung" erhobenen Beschwerde erteilte das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung vom 19. März 2026 keine aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 (Postaufgabe 2. April 2026) verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung und die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
1.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung schliesst das Verfahren nicht ab und kann als Zwischenentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Bereits an der fehlenden Darlegung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde.
2.
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Verfassungsrügen sind jedoch nicht ersichtlich, auch nicht dem Sinn nach.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli