Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_282/2025
Urteil vom 8. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden,
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und -verweigerung
(Unterlassungen der Beistandsperson),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2025 (KES.2025.2).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2003). Für ihn besteht seit dem 23. September 2021 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, welche am 4. November 2021 um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 1 ZGB ergänzt wurde. Als Beiständin amtet seit dem 1. August 2022 D.________.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 riefen C.________ und seine Eltern wegen angeblich unsachgemässer Mandatsführung und fortgesetzter Informationsverweigerung der Beiständin gestützt auf Art. 419 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden an. Sie verlangten nebst anderem die Entlassung der Beiständin und die sofortige Einsetzung von B.________ an deren Stelle.
B.b. Am 10. März 2024 wandten sich C.________ und seine Eltern wiederum unter Verweis auf Art. 419 ZGB an die KESB Weinfelden. Sie beantragten, es sei der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Januar 2024 für den Zeitraum vom 23. September 2021 bis 31. August 2023 als ungenügend zurückzuweisen und es seien den Eltern ihre Ausgaben für den Sohn im Zeitraum von September 2022 bis August 2023 von insgesamt Fr. 2'262.50 zu erstatten.
B.c. Mit Schreiben vom 23. Juni 2024 verlangten A.________ und B.________ auch von der Beiständin die Rückerstattung ihrer Auslagen.
B.d. Die KESB Weinfelden fällte am 23. Mai 2024, soweit hier von Belang, folgenden Entscheid: Sie genehmigte einerseits den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der Beiständin. Andererseits wies sie sowohl die Beschwerden gegen die Mandatsführung der Beiständin und die Unterlassung der Weiterleitung von Informationen an die Eltern als auch den Antrag auf Ernennung des Vaters zum Beistand mangels Eignung ab. Angesichts der geplanten Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme durch die KESB Toggenburg infolge Wohnsitznahme des Sohnes im Kanton St. Gallen verzichtete sie auf einen Mandatsträgerwechsel. Im Übrigen erkannte die KESB Weinfelden in den Erwägungen ihres Entscheids - nicht aber im Dispositiv -, die Beiständin habe nun die beantragten Rückerstattungen der Auslagen der Eltern zu prüfen.
C.
C.a. Dagegen ergriffen C.________ und seine Eltern Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau, mit welcher sie nebst anderem beantragten, es seien die Auslagen der Eltern auszugleichen.
C.b. Das Obergericht wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Bezug auf die beantragte Rückerstattung der Auslagen der Eltern erwog es, es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt für die Aufsichtsbeschwerde. Es sei zunächst an der Beiständin, die Rückerstattung dieser Auslagen zu prüfen, wie sie dies denn auch in Aussicht gestellt habe.
C.c. C.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 11. August 2025 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_726/2024). Die Eltern haben den Entscheid des Obergerichts nicht angefochten.
D.
D.a. Am 8. Oktober 2024 reichten A.________ und B.________ bei der KESB Weinfelden erneut eine gegen die Mandatsführung der Beiständin gerichtete Beschwerde ein. Sie begründeten diese damit, die Beiständin habe ihnen die für ihren Sohn getätigten Auslagen nach wie vor nicht zurückerstattet.
D.b. Mit Schreiben vom 17. November 2024 setzten die Eltern der Beiständin Frist bis zum 30. November 2024, um ihnen die Auslagen zu ersetzen.
D.c. Die KESB Weinfelden teilte den Eltern am 3. Dezember 2024 mit, dass die beantragte Rückerstattung dieser Auslagen bereits mit Entscheid vom 23. Mai 2024 behandelt worden sei und daher kein neues Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Sie verwies auf das zu jenem Zeitpunkt noch beim Bundesgericht hängige Verfahren 5A_726/2024. Ausserdem seien die finanziellen Verhältnisse des Sohnes ohnehin beschränkt, sodass eine Rückerstattung der Auslagen auch aus diesem Grund ausscheide.
E.
A.________ und B.________ gelangten mit als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bezeichneter Eingabe vom 3. Januar 2025 wiederum an das Obergericht. Sie beantragten, die Beiständin sei anzuweisen, ihnen sofort die geltend gemachten Auslagen für die von ihnen bezahlten Zusatzversicherungsprämien zurückzuerstatten und auch die übrigen von ihnen getätigten Auslagen zu überprüfen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2025 ab, welcher den Eltern am 26. März 2025 zugestellt wurde.
F.
F.a. Mit Beschwerde vom 14. April 2025 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie die Feststellung zahlreicher Rechtsverletzungen durch das Obergericht, die KESB Weinfelden und die Beiständin. Die KESB Weinfelden sei anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden und die Beiständin zu verpflichten, das gesetzeswidrige Verhalten selbst richtigzustellen, insbesondere durch die aufwandsneutrale Korrektur der unrechtmässigen Doppelzahlung.
F.b. Am 11. August 2025 und 20. März 2026 haben die Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben erstattet, mit welchen sie ihre Beschwerde ergänzen.
F.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid über eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung im Zusammenhang mit behaupteten Unterlassungen der Beistandsperson (Art. 419 ZGB). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). In der Sache geht es um die Rückerstattung von für den Sohn bezahlten Auslagen und damit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellen würde, und solches ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist deshalb nicht zulässig, sodass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 113 ff. BGG).
1.2. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin geurteilt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und ihr Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG; vgl. Urteil 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 1). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
1.3. Unzulässig sind indessen die Feststellungsbegehren (Ziff. 2-7), da die Beschwerdeführer diese erstmals vor Bundesgericht stellen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Das Begehren, es sei der KESB Weinfelden eine Weisung zu erteilen, wird nur insoweit entgegengenommen, als es sich inhaltlich mit dem vor Vorinstanz formulierten Antrag deckt (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). Ferner können die verspätet erfolgten Eingaben vom 11. August 2025 und 20. März 2026 nicht berücksichtigt werden, zumal sich daraus namentlich keine Tatsachen ergeben, welche die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge hätten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.2). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Urteil 5D_52/2025 vom 24. März 2026 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, die Beiständin oder die KESB Weinfelden hätten gegen verfassungsmässige Rechte verstossen, geht ihre Kritik an der Sache vorbei. Massgebend und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz solche Rechte verletzt hat, denn allein der angefochtene Entscheid ist Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht gehört werden können die Beschwerdeführer, soweit sie das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), das öffentliche Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) anrufen. Zwar machen sie eine Verletzung dieser Verfassungsgrundsätze nicht selbständig geltend, was nicht genügen würde (vgl. Urteile 5D_8/2025 vom 21. Mai 2025 E. 4.1; 5A_449/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 3.4; 5D_55/2024 vom 22. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen), sondern im Zusammenhang mit einem verfassungsmässigen Individualrecht (Art. 29 Abs. 1 BV). Indessen substanziieren sie diese Rügen nicht hinreichend.
3.
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB). Eine nahestehende Person kann die Erwachsenenschutzbehörde anrufen, wenn sie die Interessen der betroffenen Person wahren will. Für die Legitimation Dritter zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf es eines rechtlich geschützten Interesses. Die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile genügt nicht (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7059 Ziff. 2.2.8).
4.
Die Beschwerdeführer möchten erwirken, dass ihnen bestimmte Ausgaben rückvergütet werden, welche sie für ihren Sohn getätigt haben. Es handelt sich dabei um den Mitgliederbeitrag für die Paraplegiker-Stiftung, den Jahresbeitrag der Rega, Krankenzusatzversicherungsprämien sowie Kosten für Schuhe, Playstation, Bekleidung, Mobildienste und den Friseur.
5.
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst, was folgt:
5.1. Den Beschwerdeführern gehe es nicht um die Interessen ihres Sohnes, sondern um eigene finanzielle Ansprüche. Diese richteten sich formell gegen ihren Sohn - und nicht gegen die Beiständin -, was nicht zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 419 ZGB legitimiere. Eine Ausnahme dazu bestehe lediglich, wenn die unbegründete beharrliche Weigerung der Beistandsperson, einer offensichtlich berechtigten Forderung einer Drittperson nachzukommen, die Interessen des Verbeiständeten im Hinblick auf Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Ausmass gefährde, das ein Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde rechtfertige. Ob dies vorliegend zu bejahen wäre, müsse nicht abschliessend beurteilt werden.
5.2. Das Vermögen des Sohnes mit Stand Fr. 868.-- per Ende Oktober 2024 reiche zumindest aktuell nicht aus, um alle von den Beschwerdeführern zuletzt geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 2'352.45 zu begleichen. Mit der Rückerstattung dieser Auslagen hingen Fragen zu finanziellen Aspekten der Beistandschaft zusammen, welche im vor Bundesgericht hängigen Verfahren 5A_726/2024 Thema seien, insbesondere die Budgetierung und die dem Verbeiständeten zur Verfügung stehenden freien Beträge. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den engen Zusammenhang der verschiedenen Streitpunkte erscheine es nachvollziehbar, wenn die Beiständin bis zur letztinstanzlichen Klärung der finanziellen Situation vorderhand auf eine Prüfung und gegebenenfalls auf eine Rückerstattung der geltend gemachten Auslagen verzichtet habe. Die KESB Weinfelden sei daher zu Recht nicht gegen die beanstandete Unterlassung der Beiständin eingeschritten.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
6.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.1.2. Die Beschwerdeführer erblicken eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz zentrale Aspekte nicht erkannt habe oder nicht habe prüfen wollen. Dazu gehöre insbesondere, dass die Beiständin trotz Budgetierung keine Versicherungsprämien aus den Ergänzungsleistungen bezahlt habe. Diese Tatsache hätte Anlass zu weiteren Abklärungen durch die KESB Weinfelden geben müssen. Es ist unklar, auf welchen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sie sich damit beziehen. Soweit sie geltend machen wollen, die Vorinstanz sei auf eine entscheidwesentliche Rüge ihrerseits nicht eingegangen, tangiert ihr Vorhalt die gerichtliche Begründungspflicht. Sie substanziieren diesen Vorhalt indes nicht weiter. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist unter diesem Aspekt auch nicht offensichtlich. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie durfte sich hierfür auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
6.2. Sodann rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
6.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus der genannten Bestimmung werden rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; je mit Hinweisen). Um eine materielle Rechtsverweigerung handelt es sich, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. BGE 127 III 576 E. 2d; Urteile 5A_804/2024 vom 13. August 2025 E. 6.1; 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (BGE 144 I 318 E. 7.1; zum Ganzen: Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5).
6.2.2. Die Beschwerdeführer beanstanden explizit eine Rechtsverzögerung. Aus ihren Ausführungen erhellt indessen, dass sie damit vielmehr eine materielle Rechtsverweigerung meinen. Eine Rechtsverzögerung wäre denn auch zu verneinen, ist die Vorinstanz doch auf die kantonale Beschwerde eingetreten und hat sie diese innert zweier Monate behandelt (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). Ihre Rüge ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen, zumal als materielle Rechtsverweigerung die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden wird (vgl. Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweisen). Eine darüberhinausgehende Bedeutung kommt ihrem Vorwurf vorliegend nicht zu (vgl. Urteile 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 7
in fine, in: Pra 2022 Nr. 25 S. 276; 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3).
6.3.
6.3.1. Für willkürlich (Art. 9 BV) halten die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die KESB Weinfelden trotz bewusster Täuschung durch die Beiständin nicht angewiesen habe, diese zur Korrektur anzuhalten. Die Beiständin habe gegenüber der KESB Weinfelden ein Zahlungsversprechen abgegeben, dieses jedoch nie eingelöst und gleichzeitig die Beschwerdeführer über die Finanzierung im Unklaren gelassen. Die Beiständin habe klar gesetzeswidrig gehandelt, was bislang nicht sanktioniert worden sei.
6.3.2. Mit diesem Vorbringen scheint es den Beschwerdeführern darum zu gehen, sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen ihres Sohnes (unter anderem) für die Begleichung der Zusatzversicherungsprämien verwendet werden. Dies bildet indessen nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Ohnehin wies die Vorinstanz darauf hin, dass mittlerweile die Beiständin die Versicherungsprämien bezahlt. Im Übrigen ist im hiesigen Verfahren keine Forderung aus Staatshaftung (Art. 454 ZGB) zu beurteilen, sodass nicht nachvollziehbar ist, was die Beschwerdeführer aus dem der Beiständin vorgeworfenen Verhalten zu ihren Gunsten ableiten wollen.
6.3.3. Die Beschwerdeführer setzen sich mit der im angefochtenen Entscheid aufgeworfenen Frage, ob sie überhaupt legitimiert seien, sich für ihr Anliegen auf Art. 419 ZGB zu stützen, nicht substanziiert auseinander. Ein entsprechendes schützenswertes Interesse ist mit Bezug auf die fraglichen Auslagen nicht geradezu offensichtlich (vgl. vorne E. 3 und E. 4). Bereits aus diesem Grund scheitern sie mit ihrer Rüge.
6.3.4. Ferner erachtete es die Vorinstanz angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführer als zulässig, dass die Beiständin mit der Rückzahlung ihrer Auslagen den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_726/2024 abwartete, weshalb die KESB Weinfelden (noch) nicht habe einschreiten müssen. Die Beschwerdeführer erklären nicht, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich ein Abwarten auf den bundesgerichtlichen Verfahrensausgang gerechtfertigt, offensichtlich unhaltbar sein soll. Der Umstand, dass (nur) ihr Sohn jene Beschwerde erhob und nicht sie selbst, berührt die Frage des sachlichen Konnexes zwischen dem dortigen Streitgegenstand und ihrer Rückzahlungsforderung nicht. Dass ein solcher Zusammenhang nicht gegeben wäre und deshalb der Entscheid über die Rückerstattung ihrer Auslagen unabhängig vom Verfahren 5A_726/2024 hätte getroffen werden können und müssen, zeigen die Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Auch insofern ist die behauptete Willkür und damit die gerügte materielle Rechtsverweigerung nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid hält vor Verfassungsrecht stand.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller