Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_28/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________, per Adresse: c/o B.__ ______,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz,
Kanton Graubünden,
vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden.
Gegenstand
Zustellung Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Dezember 2025 (SBK 25 109).
Erwägungen
1.
Der Kanton Graubünden betreibt den Beschwerdeführer über einen Betrag von Fr. 555.-- zuzüglich Gebühren und Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Prättigau/Davos). Nachdem die Zustellung über die Post nicht erfolgreich war, händigte die Kantonspolizei Graubünden am 20. November 2025 den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer aus.
Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, am 24. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Das Betreibungsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein.
Am 29. Dezember 2025 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, mit einer als "Gehörsrüge" bezeichneten Eingabe an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 23. Januar 2026 (Postaufgabe) nachgekommen. Das Bundesgericht hat Beschwerdeantworten eingeholt und die Akten beigezogen. Das Betreibungsamt hat am 13. Januar 2026 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, wobei es zudem auf Stellungnahme verzichtet und auf seine Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 verwiesen hat. Das Obergericht hat am 14. Januar 2026 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Der Kanton Graubünden hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeantworten dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihm sei das Recht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgeschnitten worden. Das Obergericht habe seinen Entscheid vor Ablauf der angesetzten Frist zur Stellungnahme gefällt.
Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das Obergericht dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. Dezember 2025 zugestellt und dabei angeordnet hat, dass eine allfällige Stellungnahme innert zehn Tagen einzureichen sei. Die Post hat diese per Einschreiben verschickte Sendung dem Vertreter des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2025 zur Abholung bis am 15. Dezember 2025 gemeldet. Der Vertreter hat die Abholfrist verlängert und die Sendung am 18. Dezember 2025 am Schalter in Empfang genommen. Entgegen der impliziten Auffassung des Beschwerdeführers begann die zehntägige Frist für die freigestellte Stellungnahme nicht nach der Abholung am 18. Dezember 2025 zu laufen, sondern bereits nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Die Sendung gilt am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt (sog. Zustellfiktion), vorliegend also am 15. Dezember 2025. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Obergericht sein Urteil gefällt hat, bevor die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt keinen Selbstzweck dar. Zwar führt die Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich un-geachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Wenn hingegen nicht ersichtlich ist, inwie-fern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1; 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was er in einer allfälligen Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes hätte vortragen wollen und inwiefern seine Vorbringen hätten erheblich sein können. Dazu reicht der Hinweis nicht aus, eine materielle Replik liege vorbereitet vor und werde nach Wiedereröffnung des Verfahrens unverzüglich eingereicht.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit nicht genügend. Andere Rügen erhebt er nicht. Insbesondere geht er nicht inhaltlich auf den angefochtenen Entscheid ein. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg