Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_276/2026
Urteil vom 27. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd,
Schaffhauserstrasse 104, 8152 Glattbrugg.
Gegenstand
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2026 (PQ260009-O/U).
Sachverhalt
Die KESB Bülach Süd hob mit Entscheid vom 12. Juni 2025 die für die Beschwerdeführerin errichtete Beistandschaft auf. Der Beistand erstattete darauf den Schlussbericht mit Schlussabrechnung. Mit Entscheid vom 27. August 2025 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussabrechnung.
Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies der Bezirksrat Bülach die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und mit Beschluss vom 17. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels konkreter Rechtsbegehren und mangels hinreichender bzw. sachbezogener Begründung nicht ein.
Am 20. März 2026 ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe an das Bundesgericht übermittelt.
Erwägungen
1.
Der Eingabe kann ein genügender Beschwerdewille entnommen werden. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu behandeln.
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine sachgerichtete Begründung; die Beschwerdeführerin äussert sich in unzusammenhängender Weise zu zahlreichen Dingen rund um die Wohnung und die Beistandschaft bzw. den Beistand, nimmt aber keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid.
Ferner hält sie fest, dass sie die vom Obergericht auferlegte Entscheidgebühr nicht tragen könne. Dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, zumal die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Sie sei aber auf die Möglichkeit hingewiesen, diesbezüglich beim Obergericht bzw. der Obergerichtskasse ein Erlassgesuch zu stellen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli