Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_26/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elife Akbulut,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Frauenfeld,
Zürcherstrasse 237A, Postfach, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November/10. Dezember 2024 (ZBS.2024.2).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1986) heirateten 2019 und sind die Eltern zweier minderjähriger Töchter. Sie trennten sich per 1. Januar 2022.
B.
Mit Eheschutzentscheid vom 29. Dezember 2023 regelte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld das Getrenntleben der Ehegatten. Nebst anderem stellte er die Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Sodann wies er die Gesuche beider Ehegatten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Ehemann die Gerichtskosten sowie eine an die Ehefrau zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'100.--.
C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die hiergegen vom Ehemann erhobene Berufung mit Entscheid vom 19. November/10. Dezember 2024 teilweise gut, indem es die Unterhaltsbeiträge für die Töchter und die Ehefrau leicht herabsetzte. Seine gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde wies es ab. Es auferlegte den Ehegatten die Gerichtskosten sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und schlug die Parteikosten für beide Verfahren wett. Das Berufungsurteil wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau am 13. Dezember 2024 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und ihr für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren sowie das Berufungsverfahren.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Armenrechts nicht mit Beschwerde (Art. 121 ZPO) angefochten. Der hiesige Streitgegenstand umfasst deshalb allein den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren zu gewähren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2. Die Vorinstanz hat über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache befunden, sodass ein Endentscheid angefochten ist (Art. 90 BGG; Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Es steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Vorinstanz bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als einzige kantonale Instanz geurteilt hat (vgl. BGE 151 III 282 E. 6.2.3; 143 III 140 E. 1.2; je mit Hinweisen). In der Hauptsache standen Eheschutzmassnahmen betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt im Streit, womit eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt (Art. 72 BGG). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG ).
2.
Soweit im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (BGE 133 III 393 E. 5.2) - die Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG auf die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte beschränkt wären, gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren gegen den Armenrechtsentscheid (Urteil 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann somit nur rügen, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG bloss auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteile 5A_981/2025 vom 5. März 2026 E. 4.1; 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
3.3. In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 120 ZPO [Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege] und BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis). Der Prozessaufwand, der dem errechneten verfügbaren Betrag gegenüberzustellen ist, bestimmt sich nach der mutmasslichen Parteientschädigung aufgrund der einschlägigen (kantonalen) Bestimmungen und den zu erwartenden Gerichtskosten (Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3.3 mit Hinweis).
3.5. Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind (Urteile 5A_417/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1.2; 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2). Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit.
4.1. Sie ermittelte den jährlichen Überschuss der Beschwerdeführerin folgendermassen:
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ab Februar 2022
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ab August 2024
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Einkommen (gerundet)
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Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn)
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Fr.
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2'398.90
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Fr.
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2'398.90
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Nebenerwerb
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Fr.
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250.--
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Fr.
|
250.--
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Unterhaltsbeiträge
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Fr.
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2'630.--
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Fr.
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2'360.--
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Total Einkommen
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Fr.
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5'278.88
|
Fr.
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5'008.88
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Bedarf
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Grundbetrag Ehefrau
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Fr.
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1'350.--
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Fr.
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850.--
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Grundbeträge Töchter
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Fr.
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800.--
|
Fr.
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800.--
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Zuschlag auf Grundbeträgen (25 %)
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Fr.
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537.50
|
Fr.
|
412.50
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Wohnkosten
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Fr.
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1'270.--
|
Fr.
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900.--
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Nebenkosten
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Fr.
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287.91
|
Fr.
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350.--
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Krankenkasse (KVG)
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Fr.
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406.--
|
Fr.
|
406.--
|
|
Steuern
|
Fr.
|
252.92
|
Fr.
|
252.92
|
|
Arbeitsweg
|
Fr.
|
59.25
|
Fr.
|
59.25
|
|
auswärtige Verpflegung
|
Fr.
|
80.--
|
Fr.
|
80.--
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|
Kinderbetreuungskosten
|
Fr.
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80.--
|
Fr.
|
80.--
|
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Total Bedarf
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Fr.
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5'123.58
|
Fr.
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4'190.67
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Berechnung unentgeltliche Rechtspflege
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Totaleinkommen ohne Kinderzulagen
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Fr.
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5'278.88
|
Fr.
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5'008.88
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Kinderzulagen
|
Fr.
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460.--
|
Fr.
|
460.--
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|
Totaleinkommen mit Kinderzulagen
|
Fr.
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5'738.88
|
Fr.
|
5'468.88
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erweiterter Grundbedarf
|
- Fr.
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5'123.58
|
- Fr.
|
4'190.67
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Überschuss/Manko pro Monat
|
Fr.
|
615.30
|
Fr.
|
1'278.21
|
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Überschuss/Manko pro Jahr
|
Fr.
|
7'383.60
|
Fr.
|
15'338.52
|
4.2. Die Vorinstanz folgerte, der über dem zivilprozessualen Notbedarf liegende Überschuss der Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 22'730.-- in zwei Jahren. Dieser Freibetrag erlaube es ihr, die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.--, die Hälfte der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren von Fr. 1'500.--, ihre Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren von rund Fr. 4'000.-- und jene im Berufungsverfahren von rund Fr. 3'600.--, insgesamt Fr. 10'350.--, in gut einem Jahr zu bezahlen. Für die Bemessung der Parteikosten stützte sich die Vorinstanz auf die Verordnung des Obergerichts des Kantons Thurgau über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31).
5.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 29 BV geltend.
5.1. Sie rügt, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung ihres Überschusses die Kinderalimente nicht berücksichtigen dürfen.
5.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behandlung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - ausser in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben haben, in der Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Ausnahmen hierzu sind allenfalls denkbar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGE 115 Ia 325 E. 3b und c; vgl. auch BGE 142 III 36 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2).
5.1.2. Grundsätzlich bemängelt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Vorinstanz ihr bei der Prüfung der Bedürftigkeit die Kindesunterhaltsbeiträge als Einkommen anrechnete. Allerdings geht sie fehl, soweit sie zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit den Bedarf der Kinder in die eigene Bedarfsrechnung aufgenommen wissen möchte. Wird der Bedarf der Kinder durch die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge gedeckt, so sind (bis auf den Betreuungsunterhalt; vgl. zit. Urteil 5A_726/2017 E. 4.4.3 mit Hinweis) beide Positionen in der Bedürftigkeitsrechnung der Beschwerdeführerin wegzulassen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kinderalimente vermöchten den Bedarf der Töchter nicht zu decken. Eine entsprechende Feststellung enthält das angefochtene Entscheiddispositiv jedoch nicht (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). Mithin ist allein auf das Einkommen (inkl. Betreuungsunterhalt) und den Bedarf der Beschwerdeführerin abzustellen.
5.2. Einkommensseitig möchte die Beschwerdeführerin sowohl den ihr zugesprochenen Ehegattenunterhalt als auch ihren Nebenerwerb aus der Rechnung ausgeklammert wissen.
5.2.1. Die Nichtberücksichtigung des Ehegattenunterhaltsbeitrags begründet sie damit, die rückwirkend festgelegten Unterhaltsbeiträge seien im Urteilszeitpunkt (noch) nicht effektiv geleistet worden. Die Vorinstanz urteilte über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit der Hauptsache. In einer solchen Konstellation ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Ehegattenunterhalt in der Höhe als Einkommen berücksichtigt wird, wie ihn die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochen hat (vgl. vorne E. 3.3; Urteil 2C_739/2025 vom 6. März 2026 E. 4.6
in fine mit Hinweisen; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 126 f.).
5.2.2. Hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit moniert die Beschwerdeführerin, sie habe bereits in ihrer Berufungsantwort darauf hingewiesen, dass ihr der Nebenerwerb per 31. März 2024 gekündigt worden sei. Zudem habe sie mit dem Lohnausweis für das Jahr 2023 belegt, dass die Einnahmen nicht Fr. 250.--, sondern Fr. 220.-- pro Monat betragen hätten. Spezifisch in diesem Kontext rügt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Sie bringt lediglich einleitend vor, die Vorinstanz lasse in geradezu willkürlicher Weise ausser Acht, dass sie sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch im Zeitpunkt des Urteils als mittellos gegolten habe. Dies genügt den strengen Anforderungen an die Rügepflicht nicht. Mangels einschlägiger Verfassungsrüge kann sie mit ihrer Kritik deshalb nicht gehört werden (vgl. vorne E. 2). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen einer tauglichen Rüge keine Willkür dargetan. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Berufungsantwort zwar aus, sie habe "mittlerweile gekündigt", nannte aber weder das Kündigungsdatum, noch legte sie ein Kündigungsschreiben bei (vgl. vorne E. 3.2).
5.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, am 1. November 2024 eine neue Stelle angetreten zu haben, handelt es sich um ein Novum. Weshalb die Voraussetzungen für dessen nachträgliche Geltendmachung vor Bundesgericht erfüllt sein sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Dieser Umstand kann demnach weder mit Bezug auf die Höhe des Lohnes für ihre Haupterwerbstätigkeit noch betreffend die Höhe ihrer Mobilitätskosten berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 2).
5.4. Was ihren Bedarf anbelangt, bewertet die Beschwerdeführerin einzelne Positionen höher als im angefochtenen Entscheid und nimmt weitere Posten hinzu, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigte.
5.4.1. So macht die Beschwerdeführerin geltend, die Grundversicherungsprämien für die Krankenkasse fielen um Fr. 50.-- höher aus als von der Vorinstanz eingesetzt. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt sie in dieser Hinsicht nicht. Es bleibt mithin bei den Zahlen, wie sie im angefochtenen Entscheid aufgeführt sind (vgl. vorne E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin höhere Kinderbetreuungskosten anführt, finden diese in ihrer Bedarfsrechnung ohnehin keine Berücksichtigung (vgl. vorne E. 5.1.2).
5.4.2. Ferner veranschlagt die Beschwerdeführerin - anders als die Vorinstanz - nicht nur einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen, sondern auch Kosten für Kommunikation und Zusatzversicherungen, ohne zu erläutern, weshalb die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise ihren verfassungsmässigen Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich (zum Zuschlag vgl. Urteile 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.3; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.4; je mit Hinweisen; zu den Kommunikationskosten vgl. Urteil 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1; zu den Privatversicherungen vgl. Urteile 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 4.2; 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 6 mit Hinweis).
5.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt, indem sie von tieferen erstinstanzlichen Parteikosten ausgegangen sei als das Bezirksgericht.
5.5.1. Sie begründet dies zum einen sinngemäss damit, der Ehemann habe die Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb die Vorinstanz auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung daran gebunden gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob der Ehemann auch die Höhe der Prozesskosten beanstandete oder nicht. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb die einschlägigen Rechtsbegehren sowie konkrete Aktenstellen seiner kantonalen Rechtsschrift nennen, aus welchen dies ersichtlich wäre. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, pauschal auf die Berufung zu verweisen. Damit substanziiert sie ihre Rüge nicht genügend (vgl. vorne E. 2).
5.5.2. Zum anderen hat die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin den kantonalen Tarif willkürlich angewandt.
5.5.2.1. Die Vorinstanz erwog, beim für das Verfahren vor Bezirksgericht errechneten Streitwert von Fr. 78'624.-- betrage die Grundgebühr für die erstinstanzliche Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwT gerundet Fr. 7'700.--. Gestützt auf § 10 Abs. 1 AnwT reduzierte sie diese auf die Hälfte, d.h. Fr. 3'850.--. Gerundet und einschliesslich der Mehrwertsteuer ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--.
5.5.2.2. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz hätte gestützt auf § 4 Abs. 3 bzw. § 3 lit. a und b AnwT Zuschläge auf die Grundgebühr gewähren müssen. Insgesamt hätte ein Zuschlag von 50 % (30 % gestützt auf § 3 lit. a und b AnwT sowie 20 % gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwT) erfolgen müssen.
5.5.2.3. In ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2024 hatten die beiden Bestimmungen den folgenden Wortlaut:
§ 3 Zuschläge
1 Zu diesen Ansätzen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
a. für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordnete Schriftsätze, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erfordert oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen;
b. in Rechnungsprozessen, bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit sehr umfangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren;
-..]
§ 4 Personen- und familienrechtliche Prozesse
1 In Prozessen ohne bestimmten Streitwert beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 6'000.--.
2 Sind in einem solchen Prozess geldwerte Ansprüche von gesamthaft mehr als Fr. 40'000.-- streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden.
3 Sind mit einem solchen Prozess weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10 bis 80 Prozent der Gebühr gemäss § 2 berechnet.
5.5.2.4. Die Beschwerdeführerin subsumiert unter "weitere geldwerte Ansprüche" im Sinne von § 4 Abs. 3 AnwT die Ermittlung des Einkommens des (selbständig erwerbstätigen) Ehemannes. Inwiefern es sich dabei um einen (klagbaren) Anspruch im Sinne dieser Bestimmung handeln sollte, erläutert sie nicht und ist auch nicht offensichtlich. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. a oder b AnwT erfüllt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin verweist auf keinerlei Aktenstücke, welche dies auszuweisen vermöchten. Es genügt nicht, bloss zu erwähnen, es seien mindestens drei Schriftenwechsel angeordnet worden. Auch ist der geltend gemachte Umstand, dass sich allein die Auseinandersetzung mit der Buchhaltung des Ehemannes zeitaufwändig gestaltet habe, nicht geeignet darzutun, dass es geradezu unhaltbar wäre, das Eheschutzverfahren nicht als kompliziertes Verfahren im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT einzustufen (vgl. vorne E. 3.5).
5.5.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die tatsächlichen Aufwendungen lägen weit über den tarifarisch berechneten Gebühren. Hierfür stützt sie sich indessen auf ein unzulässiges echtes Novum (Beilage 5 zur Beschwerde; vgl. vorne E. 2). Auf eine in den kantonalen Akten liegende Honorarnote verweist sie nicht.
5.6. Demnach ist von den Einkommens- und Bedarfszahlen sowie von den erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten auszugehen, wie sie die Vorinstanz ermittelt hat.
5.7. Um mit ihrer Beschwerde durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Zahlen die vorinstanzliche Rechnung anpassen, indem sie den Barunterhalt und den Bedarf der Töchter daraus ausklammert. Sie müsste aufzeigen, dass sich dadurch ihr Überschuss derart verringert, dass sie damit die Prozesskosten von Fr. 10'350.-- nicht innert zweier Jahre tilgen kann. Dies tut sie nicht. Mangels hinreichender Rüge erübrigt sich die entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Immerhin ist es angesichts der vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen für die Zeit ab August 2024 (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2 S. 31 f. und E. 8.4.3.3 S. 40 f.), als sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin infolge Konkubinat verbessert hat (vgl. vorne E. 3.3), nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten hätte.
6.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, dass ihr Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war, sodass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller