Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_241/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
Beschwerdegegner,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Moser und Dr. Christian Moser,
2. C.________.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2026 (RB250021-O/U).
Sachverhalt
In der von B.________ gegen A.________ und C.________ eingereichten Erbteilungsklage verlangte das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 20. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 78'000.-- ein.
Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung, um Festlegung des Streitwertes auf mindestens Fr. 73'614'702.-- und um Verpflichtung von B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von mindestens Fr. 438'824.--.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels einer Beschwer von A.________ im Zusammenhang mit dem von B.________ einverlangten Gerichtskostenvorschuss nicht auf dessen Beschwerde ein.
Mit Beschwerde vom 13. März 2026 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, um Festsetzung des Streitwertes im Erbteilungsprozess auf mindestens Fr. 73'614'702.-- und um Verpflichtung von B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren von mindestens Fr. 438'824.--.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend die Kostenvorschussverfügung für den erstinstanzlichen Erbteilungsprozess (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Im Unterschied zu Endentscheiden nach Art. 90 BGG können Zwischenentscheide nur ausnahmsweise, nämlich unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die Beschwerde scheitert bereits an der fehlenden Darlegung dieser Eintretensvoraussetzungen.
2.
Im Übrigen würde es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung mangeln, weil eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Beschlusses, wie sie zur Darlegung einer Rechtsverletzung erforderlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), weitestgehend ausbleibt:
Das Obergericht hat - zutreffend (vgl. Urteile 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1; 4A_516/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1) - erwogen, bei Art. 98 ZPO handle es sich um eine kann-Vorschrift und das Gericht könne grundsätzlich auf die prozessleitende Kostenvorschussverfügung zurückkommen. Im Übrigen erwachse dem Prozessgegner aus einem allfällig zu tief angesetzten Gerichtskostenvorschuss keine Beschwer, denn es gehe nicht um die Sicherheit für die eigene Parteientschädigung im Sinn von Art. 99 ZPO; weder lege der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss eine eigene Beschwer dar noch sei eine solche ersichtlich, zumal der Kostenvorschuss die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid nicht präjudiziere.
Als sachbezogen anzusehen wäre unter den Beschwerdeausführungen einzig die Behauptung, die erstmalige Festsetzung des Kostenvorschusses präjudiziere implizit den Streitwert und damit die Höhe der Parteientschädigung im Endentscheid. Sie stellt aber bloss die Behauptung des Gegenteils der (zutreffenden) Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid dar und wäre deshalb nicht geeignet, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verneinung einer Beschwer bzw. eines schutzwürdigen Interesses an der Abänderung des angefochtenen Entscheides darzutun. Die Parteien werden sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Streitwert und mit Blick auf den Endentscheid zu den Kostenfolgen äussern und diesbezüglich auch Rechtsmittel ergreifen können, falls sie die dereinst ergehende Kostenfestsetzung als falsch erachten sollten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli