Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_23/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Obwalden,
Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,
B.________.
Gegenstand
Revision der Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Dezember 2025 (SK 25/046).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 hob das Obergericht des Kantons Obwalden die den Schuldner B.________ betreffende Pfändungsverfügung vom 2. April 2024 auf. In Nachachtung dieses Urteils tätigte das Betreibungsamt Obwalden diverse Abklärungen und erliess am 31. Juli 2025 eine neue Pfändungsurkunde. Aufgrund teilweise unregelmässiger Zahlungseingänge ermittelte es basierend auf dem Einkommen des Schuldners im Zeitraum Februar 2024 bis Januar 2025 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 5'797.90 und eine pfändbare Durchschnittsquote von Fr. 1'587.35. Das Betreibungsamt hielt in der zugehörigen Existenzminimumsberechnung vom 31. Juli 2025 fest, dass eine Revision der Quote möglich ist, sofern der Schuldner Belege für Ausgaben ausserhalb des erfassten Existenzminimums sowie die monatlichen Kontoauszüge vorlegt. Die Verfügung vom 31. Juli 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 revidierte das Betreibungsamt die beim Schuldner vollzogene Pfändung in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG betreffend den Monat August 2025. Dabei ermittelte es beim Schuldner für den Monat August 2025 aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse eine neue pfändbare Quote von Fr. -88.50 bei einem neuen Existenzminimum von Fr. 4'440.55 (bisher Fr. 4'308.50). Es hielt fest, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 1'587.35 an den Schuldner erfolge, was dem erhaltenen Pfändungsbetrag der Rentenzahlung der Stiftung C.________ von Fr. 1'587.35 entspreche. Der das Existenzminimum von Fr. 4'440.55 übersteigende Teil des monatlichen Einkommens bleibe gepfändet.
C.
Gegen die Revisionsverfügung vom 1. September 2025 erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde nach Art. 17 SchKG an das Obergericht des Kantons Obwalden und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung betreffend die Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Obwalden vom 01.09.2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass bis zum 31.10.2025 CHF 1'587.35 und ab dem 01.11.2025 CHF 2'867.35 gepfändet bzw. zu pfänden sind.
3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Beträge gemäss Ziff. 2 vor stehend während der Dauer des Verfahrens bei der Stiftung C.________ zu pfänden.
4. Das Betreibungsamt Obwalden sei anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen zum Vermögen und Einkommen des Betreibungsschuldners vorzunehmen und den Pfändungsvollzug entsprechend zu ergänzen, insbesondere durch:
a) Edition sämtlicher Vereinbarungen zur Übertragung der Aktien bzw. Anteile an der D.________ AG und der E.________ AG beim Betreibungsschuldner, eventualiter bei den involvierten Gesellschaften, subeventualiter bei der F.________ GmbH;
b) Edition aller Bankauszüge der letzten 10 Jahre aller Bankkonti des Betreibungsschuldners;
c) Edition aller Bankauszüge der letzten 10 Jahre aller Bankkonti der D.________ AG, der E.________ AG, der G.________ AG, der H.________ AG, der I.________ Ltd. sowie der J.________ AG;
d) Edition sämtlicher Vereinbarungen betreffend die Verwaltungsratsmandate des Betreibungsschuldners bei der D.________ AG, der E.________ AG, der G.________ AG, der H.________ AG, der I.________ Ltd. sowie der J.________ AG.
5. Die edierten Unterlagen sowie hierzu erfolgten Auswertungen des Betreibungsamtes seien der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzustellen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Januar 2026 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung vom 1. September 2025 betreffend Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
B.________ beantragt die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Beschwerde. Das Betreibungsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Obergericht erhebt gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände. In der Sache beantragt es die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Eingaben der Beteiligten sind der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zugestellt worden.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Revision einer Einkommenspfändung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin von der Revision der Einkommenspfändung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die (einzig) den Monat August 2025 betreffende Revision einer Einkommenspfändung und die gleichzeitig verfügte Rückzahlung an den Schuldner in der Höhe von Fr. 1'587.35.
2.1. Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt habe die Pfändung den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn es Kenntnis davon erhalte, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert hätten. Die Pfändungsurkunde vom 31. Juli 2025 sei von der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die in der Urkunde aufgeführten Positionen seien damit rechtskräftig festgelegt und für das Obergericht verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Tatsachen behaupte, welche im Zeitpunkt der Pfändungsurkunde bereits bestanden hätten, könne darauf nicht eingetreten werden. Zudem seien Gegenstand der Revision ausschliesslich die seit der letzten Pfändung eingetretenen Veränderungen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen auf Tatsachen beschränken würden, welche im Zeitpunkt der rechtskräftigen Pfändungsurkunde vom 31. Juli 2025 bereits bestanden hätten und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien oder bei hinreichender Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, und es nicht zu kritisieren sei, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner das zur Deckung des Existenzminimums nötige Einkommen belassen respektive zurückbezahlt habe, erweise sich die von der Vorinstanz vorgenommene Revision der Einkommenspfändung als bundesrechtskonform.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wie das Obergericht selbst zutreffend festhalte, könne eine Revision nur aus Gründen vorgenommen werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung und dem Erlass einer Revisionsverfügung eingetreten seien. Zudem müssten diese zwischenzeitlich aufgetretenen Gründe eine Revision rechtfertigen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe gerade nicht darum, zu beurteilen, ob die für Juli 2025 vorgenommene Pfändung gemäss Existenzminimumsberechnung rechtens gewesen sei, sondern darum, ob sich seither rechtserhebliche Umstände ergeben hätten, welche eine Revision dieser unbestrittenermassen rechtskräftig erfolgten Pfändung rechtfertigen würden. Letztlich sei das Gegenteil dessen der Fall, was das Obergericht begründen wolle. Die "Tatsachen", auf welche sich das Obergericht beziehe, entzögen der vom Betreibungsamt vorgenommenen Revision die Grundlage. Das Obergericht behaupte aktenwidrig, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Beschwerde im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsurkunde einzig bereits bestehende Tatsachen beanstandet. In der Beschwerde sei nämlich sehr wohl beanstandet worden, dass die Revision zu Unrecht erfolgt sei, weil sich die Umstände im Vergleich zu denjenigen beim Erlass der Pfändungsurkunde bzw. der Berechnung des Existenzminimums mit Datum vom 31. Juli 2025 eben nicht massgeblich geändert hätten.
2.3. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 erwidert das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren eine neue Argumentationslinie benutze. Während sie vor Obergericht primär noch Tatsachen gerügt habe, welche im Zeitpunkt der rechtskräftigen Pfändungsurkunde vom 31. Juli 2025 bereits bestanden hätten und ihr bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen, werde der Akzent nun auf die Zeit nach dem 31. Juli 2025 gesetzt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung damit begründet habe, dass B.________ das berechnete Durchschnittseinkommen nicht oder nicht vollständig erreicht habe. Das Betreibungsamt habe bereits in der Existenzminimumsberechnung vom 31. Juli 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Revision der Quote möglich sei, sofern der Schuldner Belege für Ausgaben ausserhalb des erfassten Existenzminimums sowie die monatlichen Kontoauszüge vorlege. Dies sei offensichtlich der Fall gewesen, weshalb die Revision der pfändbaren Quote nicht zu beanstanden sei.
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Einkommenspfändung den neuen Verhältnissen an, wenn es während der Dauer der Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Es nimmt die Revision auf Begehren einer der Parteien oder von Amtes wegen vor, wenn es auf andere Weise von den veränderten Verhältnissen erfährt (BGE 116 III 15 E. 2b; Urteil 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 3).
2.4.2. Vorliegend ist das Obergericht auf Vorbringen und Anträge, die sich auf vor dem 31. Juli 2025 eingetretene Tatsachen beziehen, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nicht geltend, dass sie mit der gegen die Revision eingereichten Beschwerde - entgegen der Auffassung des Obergerichts - auch Elemente hätte anfechten können, welche bereits bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden und seitdem unverändert geblieben sind. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, dass sich die Umstände im Vergleich zu denjenigen beim Erlass der Pfändungsurkunde bzw. der Berechnung des Existenzminimums mit Datum vom 31. Juli 2025 nicht massgeblich geändert hätten, weicht sie stillschweigend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne substanziiert und mit Aktenhinweisen aufzeigen, an welcher Stelle ihrer umfangreichen kantonalen Beschwerdeschrift sie eine solche Rüge vorgebracht hätte. Damit ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr das Recht abgesprochen, die Beurteilung angeblich rechtserheblicher Umstände durch das Betreibungsamt anzufechten, der Boden entzogen (vgl. vorne E. 1.4). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb die vom Schuldner eingereichten Unterlagen das Betreibungsamt nicht zu einer revisionsweisen Neuberechnung der Pfändungsquote bzw. einer Rückerstattung betreffend den Monat August 2025 hätten veranlassen dürfen. So hat das Betreibungsamt bereits mit der Pfändungsurkunde bzw. Existenzminimumsberechnung vom 31. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass eine Revision der Quote möglich sei, sofern der Schuldner Belege für Ausgaben ausserhalb des erfassten Existenzminimums und die monatlichen Kontoauszüge vorlege. Ausserdem kann ein Schuldner während laufender Pfändung grundsätzlich jederzeit Ausgleichszahlungen fordern, wenn sein veränderliches Einkommen zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt und er einen seit Beginn der Einkommenspfändung erlittenen derartigen Einkommensausfall ziffernmässig nachweist (BGE 140 V 441 E. 3.4; 69 III 53 E. 2; Urteil 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass die am 1. September 2025 (einzig) für den Monat August 2025 vorgenommene Revision der Pfändungsverfügung vom 31. Juli 2025 bzw. die verfügte Rückzahlung in der Höhe von Fr. 1'587.35 aufgrund des im Zeitraum Februar 2024 bis Januar 2025 unveränderten Durchschnittseinkommens jeglicher Grundlage entbehre, ist ihr daher nicht zu folgen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darin überhaupt taugliche Rügen vorgetragen werden.
3.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Schuldner vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten war, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Obwalden, B.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss