Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_454/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahmen (Verjährungsunterbrechung),
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 11. Mai 2026 (420 26 222).
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2026 verlangte die Beschwerdeführerin, die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft habe superprovisorisch anzuordnen, dass das Konkursamt Basel-Landschaft unverzüglich verjährungsunterbrechende Massnahmen wegen drohender Forderungsverjährungen ergreife. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag auf superprovisorische Anordnung ab.
Mit einer auf den 12. Mai 2026 datierten Eingabe (Poststempel unleserlich) hat die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Anordnung erhoben. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 hat die Aufsichtsbehörde die Eingabe insoweit dem Bundesgericht weitergeleitet. Das in der Eingabe vom 12. Mai 2026 ebenfalls enthaltene Ausstandsgesuch hat es an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Aufsicht Zivilrecht, weitergeleitet.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung durch die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 2026, nicht aber das in der Eingabe vom 12. Mai 2026 ebenfalls gestellte Ausstandsgesuch. In Bezug auf superprovisorische Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Konkurseröffnung habe keine Wirkungen auf Forderungen, die die Masse geltend machen müsse. Das Konkursamt müsse die Verjährung selber unterbrechen, was die Aufsichtsbehörde verkannt habe. Die Dringlichkeit sei zum Zeitpunkt der Antragsstellung evident gewesen. Damit stellt sie bloss ihre Sicht auf die Sach- und Rechtslage dar, ohne darzutun, dass ausnahmsweise ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben ist.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Aufsicht Zivilrecht, und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg