Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_13/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Lehner-Höhener,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2025 (LE240027-O/U).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) sind serbische Staatsangehörige und die Eltern von C.A.________ (geb. 2020).
Am 6. Januar 2023 reichte die Mutter in Belgrad eine Ehescheidungsklage und am 10. Januar 2023 der Vater beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzgesuch ein. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens einigten sich die Eltern am 25. August 2023 auf persönliche Kontakte zwischen Mutter und Kind im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts.
B.
Am 31. Mai 2024 verlangte die Mutter mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der Besuchsrechtsregelung.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 9. Juli 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Mutter ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09:30 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, mit jeweiligen Übergaben im Besuchstreff Artergut und jeweiliger dortiger Hinterlegung ihrer Ausweisschriften (serbischer Pass und serbische Identitätskarte) sowie unter Hinweis auf das nach wie vor bestehende strafbewehrte Ausreiseverbot für den Sohn.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung des Vaters ab, unter Anweisung an die Kantonspolizei Zürich, die bestehenden Einträge im RIPOL und im SIS zu verlängern.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Januar 2026 verlangte der Vater die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Ferner stellte er Gesuche um Verpflichtung der Gegenseite zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.--, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, sowie um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 trat das Bundesgericht auf das Prozesskostenvorschussgesuch nicht ein und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 2. Februar 2026 reichte der Vater eine Noveneingabe ein. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher eine vorsorgliche Massnahme betrifft. Mithin kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Unbeachtlich sind die Ausführungen in der eingereichten Noveneingabe, mit welcher der Vater versucht, durch die Behauptung von Trennungsängsten des Kindes infolge der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung echte Noven einzuführen, wie sie im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 148 V 174 E. 2.2). Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf das Kindeswohl festgehalten, dass es zu den Pflichten des Erziehungsverantwortlichen gehört, das Kind von den Konflikten zwischen den Eltern und somit von schädlichen Loyalitätskonflikten fernzuhalten und es im Übrigen auf die entwicklungspsychologisch wichtigen Kontakte zum anderen Elternteil positiv vorzubereiten.
2.
Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil stark zusammengefasst fest, die seinerzeitige Vereinbarung bzw. Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Mutter nach gemeinsamen Ferien der Familie in Serbien das Kind im Januar 2023 dort widerrechtlich zurückbehalten habe und nach der Rückverbringung des Kindes durch den Vater in die Schweiz der Kontakt zur Mutter zunächst wieder habe aufgebaut werden müssen. Gemäss einer Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 15. April 2025 zeige C.A.________ inzwischen Anzeichen von Entfremdung und Einflussnahme. Die Entführungsangst des Vaters wirke sich negativ auf das Kind aus; dieses könne zunehmend keine unbeschwerte Zeit mit der Mutter verbringen und sei auf Konfliktvermeidung bedacht. Der Vater halte sich immer in Sichtweite des Besuchstreffs auf und registriere jede Bewegung. Die Mutter bringe vor, nicht über den Alltag des Kindes informiert zu sein und nicht zu wissen, wo dieses wohne, welchen Kindergarten es besuche, wie es ihm gehe und welchen Aktivitäten es in der Freizeit nachgehe.
Ausgehend von seinen Feststellungen hat das Obergericht stark zusammengefasst erwogen, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt des erst fünfjährigen C.A.________. Wenn der Vater vorbringe, er müsse seinen Sohn für die Besuchstreffen motivieren, weil dieser keinen Kontakt zur Mutter wolle, dürfte dies auf die Begleitumstände zurückzuführen sein, zumal C.A.________ bekannt sei, dass sich der Vater jeweils in der Nähe des Besuchstreffs aufhalte. Sodann sei es angesichts des Alters des Kindes auch inadäquat, wenn der Vater im Besuchstreff vor dem Kind über den Elternkonflikt spreche und dieses "über alles informiert" sei. Aufhorchen lasse ferner, dass sich C.A.________ nach den Angaben des Vaters weigern soll, serbisch zu sprechen, obwohl dies die Sprache sei, in welcher er mit seiner Mutter kommuniziere. Was sodann die seinerzeitige Entführung anbelange, sei klarzustellen, dass die Mutter das Kind nie im strafrechtlichen Sinn entführt habe. Sie habe dieses anfangs 2023 nach den noch gemeinsamen Ferien in Serbien im Rahmen der dortigen elterlichen Trennung ohne Zustimmung des Vaters während einiger Monate in Serbien zurückbehalten, jedoch in dieser Zeit regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Sohn zugelassen. Mit dem Zurückbehalten des Kindes habe sie freilich widerrechtlich im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens gehandelt. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbehalte des Vaters gegen unbegleitete Besuche nachvollziehbar. Der Vorfall liege aber mittlerweile länger zurück und es sei zu keinen neuen Verstössen oder Zwischenfällen gekommen. Sodann nehme die Mutter das begleitete Besuchsrecht zuverlässig war, obwohl sie aufgrund des Entscheides des Migrationsamtes vom 24. September 2024 derzeit keine Möglichkeit für einen Wohnsitz in der Schweiz habe und die Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts mit grossem persönlichem und finanziellem Aufwand verbunden seien. Insgesamt diene die Aufrechterhaltung der Begleitung der Besuche nicht mehr dem Kindeswohl und sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der flankierenden Massnahmen (Kindesübergaben im Besuchstreff; Verbot, mit dem Kind das Land zu verlassen; Hinterlegung des serbischen Reisepasses und der serbischen Identitätskarte während der Besuchsrechtsausübung; Eintragung für das Kind im SIS und RIPOL, so dass dieses den Schengen-Raum nicht verlassen könne) bestünden genügend Sicherheiten im Kontext mit dem vom Vater befürchteten Verbringen des Kindes. Sodann sei die Unterbringungssituation in der Schweiz während der Besuche (2-Zimmer-Wohnung der Schwester der Mutter, d.h. Tante von C.A.________) nicht so, dass das dortige Verbringen einer Nacht an jedem zweiten Wochenende für C.A.________ unzumutbar wäre, auch wenn er dort über kein eigenes Zimmer verfüge, zumal seinerzeit die gesamte Familie, als sie in die Schweiz gekommen sei, in dieser Wohnung untergebracht gewesen und diese dem Kind deshalb auch bekannt sei. Die von der Beiständin geforderten weiteren Massnahmen wie Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, Weisungen an den Vater betreffend Ferienrecht und Rayonverbot für den Vater im Umkreis des Besuchstreffs würden sich indes als unverhältnismässig erweisen.
3.
Die teils weitschweifigen Ausführungen in der 34-seitigen Beschwerde bleiben fast durchwegs appellatorisch. Daran ändert die jeweils abstrakt erfolgende Anrufung von Grundrechten (namentlich Art. 9, Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 BV) nichts, denn die blosse Auflistung von verfassungsmässigen Ansprüchen macht die insgesamt appellatorisch gehaltenen Vorbringen noch nicht zu Verfassungsrügen. Ohnehin sind keine Verfassungsverletzungen ersichtlich:
Kernpunkt der Beschwerde bilden das seinerzeitige Zurückbehalten des Kindes in Serbien, als die eheliche Beziehung zwischen den Eltern während der dortigen Ferien in die Brüche ging, welches als eigentliche Kindesentführung hingestellt wird, und die Missachtung der darauf erfolgten Anordnungen im schweizerischen Eheschutzverfahren. In diesem Kontext behauptet der Vater ein anhaltend unkooperatives Verhalten der Mutter und deren fehlende Einsicht in das begangene Unrecht. Insbesondere aber leitet er aus dem damaligen Zurückhalten des Kindes eine anhaltende konkrete Entführungsgefahr ab, wenn die Besuchskontakte neu unbegleitet stattfinden würden.
Indes liegen die Vorfälle, wie das Obergericht bemerkt hat, mehrere Jahre zurück und nimmt die Mutter das (begleitete) Besuchsrecht nicht nur zuverlässig wahr, sondern ist sie auch bereit, hierfür viele Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der weiten Anreise in Kauf zu nehmen. Sodann hat das Obergericht umfassende flankierende Massnahmen übernommen bzw. angeordnet (strafbewehrtes Ausreiseverbot mit dem Kind; Hinterlegung der Ausweisschriften der Mutter während der Ausübung des Besuchsrechts; Einträge in den Fahndungssystemen), welche einer potenziellen Entführungsgefahr entgegenwirken. Die bereits kantonal erfolgten beiden Vorbringen des Vaters, die Mutter könnte sich Ersatzpapiere für die während der Besuchszeiten hinterlegten Ausweisschriften beschaffen oder sie könnte ohne Passkontrolle und somit trotz den Einträgen in den Fahndungssystemen mit dem Kind z.B. über Österreich und Kroatien oder Ungarn nach Serbien reisen, wirken vor dem Hintergrund der konkreten heutigen Situation künstlich, zumal Serbien ausserhalb des Schengen-Raumes liegt und an den Aussengrenzen Kontrollen stattfinden. Diesbezügliche Verfassungsverletzungen im Kontext mit der Besuchsrechtsregelung sind nicht auszumachen. Ferner geht der Vorwurf, die Mutter halte wider besseres Wissen an der serbischen Entscheidzuständigkeit fest, an der Sache vorbei, denn dies hat mit der Frage des (un-) begleiteten Besuchsrechts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nichts zu tun.
Was die bei internationalen Sachverhalten nie restlos auszuschliessende potenzielle Gefahr eines widerrechtlichen Verbringens des Kindes als Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens betreffend die Frage der Begleitung der Besuchsrechtsausübung anbelangt, ist dieser durch die weitreichenden flankierenden Massnahmen wie gesagt hinreichend Rechnung getragen und sind vor diesem Hintergrund keine Verfassungsverletzungen auszumachen. Im Rahmen der vom Obergericht gewissenhaft vorgenommenen Gesamtwürdigung haben allfällige Restgefahren hinter dem übergeordneten Interesse des Kindes, eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen und pflegen zu können, zurückzustehen. Es ist anerkannt, dass für die Entwicklung und Identitätsfindung eines Kindes die gelebte reale Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist und der obhutsberechtigte Elternteil es nicht in der Hand haben soll, durch Zwistigkeiten den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4; zuletzt Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3; 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 6.1; 5A_983/2025 vom 26. November 2025 E. 9). Ein reales Erleben der Mutter in einem halbwegs normalen und autonomen Umfeld ohne stete väterliche Überwachung der betreffenden Interaktionen ist aber nicht möglich, solange der Vater das Kind für dieses sichtbar nicht loslassen kann, sich während einer begleiteten Besuchsrechtsausübung konstant beim Besuchstreff aufhält und dort vor dem Kind schlecht über die Mutter spricht. Das wohlverstandene Kindesinteresse, welches die oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet, geht den Wünschen und Ängsten des Vaters vor (BGE 130 III 585 E. 2.1; 131 III 209 E. 5; zuletzt Urteile 5A_872/2024 vom 29. April 2025 E. 4.5.2; 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 6.1), selbst wenn diese aus seiner persönlichen Perspektive nachvollziehbar sein mögen.
Schliesslich ist entgegen der Behauptung des Vaters nicht ersichtlich, inwiefern eine Übernachtung an jedem zweiten Wochenende in einer kleinen Wohnung mit anderen Familienmitgliedern zu einer unhaltbaren Schädigung des Kindes führen soll; dabei tut nichts zur Sache, ob es sich um eine 1,5-Zimmer-Wohnung oder wie vom Obergericht festgehalten um eine 2-Zimmer-Wohnung handelt. Verfassungsverletzungen sind in diesem Kontext nicht auszumachen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer fast durchwegs in appellatorischer Weise äussert, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verfassungsmässige Rechte verletzen sollen. Das Obergericht hat sich in seinem 54-seitigen Urteil detailliert mit allen Facetten des Falles auseinandergesetzt und mit sachgerechten Erwägungen begründet, inwiefern das übergeordnete Kindeswohl nunmehr unbegleitete Kontakte zwischen Mutter und Kind als angezeigt erscheinen lässt. Indem der Vater weder neue Aspekte vorbringt noch in substanziierter Weise Verfassungsverletzungen aufzeigt, erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die stringenten Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli