Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_123/2026
Urteil vom 27. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Januar 2026 (PS260006-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 5. Januar 2025 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ergänzte die Beschwerde mit Eingaben vom 8. und 13. Januar 2026. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Am 5. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 4. März 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 16. März 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 9. März 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Wetzikon, dem Betreibungsamt Wetzikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg