Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_102/2025
Urteil vom 20. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2024
(ZK1 2023 7).
Sachverhalt
A.
A.A.________ und B.A.________ heirateten am 8. September 2009 in U.________. Sie sind Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2008) und des Sohnes D.A.________ (geb. 2012). Die Eltern leben seit dem 17. Dezember 2016 getrennt. Am 12. März 2019 reichte A.A.________ beim Bezirksgericht March die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein. Am 23. Dezember 2022 entschied das Bezirksgericht was folgt:
1. [Scheidung]
2. [Ausgleich Austrittsleistungen FZG]
3. [gemeinsame elterliche Sorge]
4. Die Kinder C.A.________ und D.A.________ werden unter die Obhut der Beklagten/Mutter gestellt.
5. [Abweisung des Antrags der Mutter auf Wohnsitzwechsel.]
6. Dem Kläger/Vater wird ein erweitertes Besuchsrecht wie folgt zugesprochen.
- jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss
- jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schul schluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr;
- in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten;
- in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr;
- während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind.
7. [Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich bei der Beklagten.]
8. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von C.A.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a) Fr. 2'189.-- (Fr. 626.-- Barunterhalt, Fr. 1'458.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.-- Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
b) Fr. 1'628.-- (Fr. 626.-- Barunterhalt, Fr. 550.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.-- Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
c) Fr. 1'961.-- (Fr. 792.-- Barunterhalt, Fr. 884.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 285.-- Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
d) Fr. 1'200.-- (Fr. 742.-- Barunterhalt sowie Fr. 458.-- Überschussanteil)
ab 01.08.2025
e) Fr. 1'438.-- (Fr. 742.-- Barunterhalt sowie Fr. 696.-- Überschussanteil)
ab 18.05.2028
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von C.A.________ zu bezahlen. Hat sie dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
9. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von D.A.________ jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a) Fr. 2'189.-- (Fr. 626.-- Barunterhalt; Fr. 1458.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.-- Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
b) Fr. 1'628.-- (Fr. 626.-- Barunterhalt, Fr. 550.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.-- Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
c) Fr. 1'961.-- (Fr. 792.-- Barunterhalt, Fr. 884.-- Betreuungsunterhalt sowe Fr. 285.-- Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
d) Fr. 2'292..-- (Fr. 792.-- Barunterhalt, Fr. 1'042.-- Betreuungsunterhalt sowie Fr. 458.-- Überschussanteil)
ab 01.08.2025
e) Fr. 1438.-- (Fr. 742.-- Barunterhalt sowie Fr. 696.-- Überschussanteil)
Fr. 1'438.-- (Fr. 742.-- Barunterhalt sowie Fr. 669.-- Überschussanteil)
ab 18.05.2028
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von D.A.________ zu bezahlen. Hat er dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von dessen ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a) Fr. 1'071.-- (Fr. 861.-- Vorsorgebeitrag, Fr. 210.-- Überschussanteil)
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
b) Fr. 1'500.-- (Fr. 597.-- Vorsorgebeitrag, Fr. 903.-- Überschussanteil)
ab 18.05.2023;
c) Fr. 1'168.-- (Fr. 597.-- Vorsorgebeitrag, Fr. 571.-- Überschussanteil)
ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht
d) Fr. 1'253.-- (Fr. 337.-- Vorsorgebeitrag, Fr. 916.-- Überschussanteil)
ab 01.08.2025 bis 17.05.2028
11. [Hälftige Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten.]
12. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
|
|
Einkommen (netto, monatlich)
|
Bedarf
|
|
Kläger
|
Fr. 9'700.--
|
Fr. 4'040.--
|
|
Beklagte
|
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr.0.--
Ab 18.05.2023: Fr. 2'000.--
Ab Einzug Bekl. in neue Wohnung: Fr. 2'000.--
Ab 01.08.2025: Fr. 2'800.--
Ab 18.05.2028: Fr. 4'000.--
|
Fr. 2'915.--
Fr. 3'100.--
Fr. 3'768.--
Fr. 3'842.--
Fr. 3'953.--
|
|
C.A.________
|
Fr. 230.-- (KZ)
Fr. 280.-- (AZ) ab 01.08.2025
|
Fr. 856.--
Fr. 1'022.-- ab Einzug in neue WG
|
|
D.A.________
|
Fr. 230.-- (KZ),
Fr. 270.-- (AZ) ab 18.05.2028
|
Fr. 856.--
Fr. 1'022.-- ab Einzug in neue WG
|
13. [Indexierung]
14. [Güterrecht]
15. [Gerichtskosten]
16. [Parteientschädigung]
17. [unentgeltliche Rechtspflege]
B.
In teilweiser Gutheissung der von A.A.________ dagegen erhobenen Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung hob das Kantonsgerichts Schwyz mit Urteil vom 17. Dezember 2024 die Dispositiv-Ziffern 8, 9, 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils auf und ersetzte diese im Sinne der Erwägungen wie folgt:
8. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von C.A.________ jeweils zuzüglich Ausbildungs- und Familienzulagen, folgende monatliche Beiträge zu zahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats:
a) Fr. 1'948.-- (Barunterhalt [Fr. 1'190], Betreuungsunterhalt [Fr. 440.--], Überschussanteil [Fr. 318.--])
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2025;
b) Fr. 1'536.-- (Barunterhalt [Fr. 880.--], Überschussanteil [Fr. 648.--])
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c) Fr. 843.-- (Barunterhalt [Fr. 843.--])
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028
d) Fr. 649.-- (Barunterhalt [Fr. 649.--])
Ab dem 1. Juni 2028.
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von C.A.________ zu bezahlen. Hat sie bis dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
9. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von D.A.________ jeweils zuzüglich Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen, folgende monatliche Beträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats:
a) Fr. 1'656.-- (Barunterhalt [Fr. 898.--], Betreuungsunterhalt [Fr. 440.--], Überschussanteil Fr. 318.--])
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2025;
b) Fr. 1586.-- (Barunterhalt [Fr. 938.--], Überschussanteil [Fr. 648.--])
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c) Fr. 1'765.-- (Barunterhalt [Fr. 1'063.--], Überschussanteil [Fr. 702])
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028
d) Fr. 1'940.-- (Barunterhalt [Fr. 795.--], Überschussanteil [Fr. 1'145.--])
Ab dem 1. Juni 2028.
Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von D.A.________ zu bezahlen. Hat er bis dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von dessen ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
a) Fr. 637.-- (Überschussanteil)
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2025;
b) Fr. 458.-- (Überschussanteil)
Ab dem 1. September 2025 bis am 31. Dezember 2026;
c) Fr. 865.-- (Überschussanteil)
Ab dem 1. Januar 2027 bis am 31. Mai 2028
12. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:
|
|
Einkommen (netto, monatlich)
|
Bedarf
|
|
Berufungs-führer
|
Fr. 9'800.--
|
Fr. 4'922.--
|
|
Berufungs-gegner
|
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 2'500.--
Ab 01.09.2025: Fr. 4'000.--
Ab 01.01.2027: Fr. 4'000.--
Ab 01.06.2028: Fr. 5'000.--
|
Fr. 3'380.--
Fr. 3'160.--
Fr. 3'460.--
Fr. 3'574.--
|
|
C.A.________
|
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 280.-- + Fr. 100.--
Ab 01.09.2025: Fr. 280.-- + Fr. 100.--
Ab 01.01.2027: Fr. 280.-- + Fr. 100.--
Ab 01.06.2028: Fr. 280.-- + Fr. 100.--
|
Fr. 1'577.--
Fr. 1'268.--
Fr. 1'223.--
Fr. 1'223.--
|
|
D.A.________
|
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 230.-- + Fr. 100.--
Ab 01.09.2025: Fr. 230.-- + Fr. 100.--
Ab 01.01.2027: Fr. 230.-- + Fr. 100.--
Ab 01.06.2028: Fr. 230.-- + Fr. 100.--
|
Fr. 1'228.--
Fr. 1'268.--
Fr. 1'393.--
Fr. 1'413.--
|
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2025 ist A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Berufung vom 27. Januar 2023 gegen die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15 und 16 des bezirksgerichtlichen Urteils sei vollumfänglich gutzuheissen. Im Einzelnen beantragt er die Abänderung des kantonsgerichtlichen Entscheids wie folgt:
"a) Die Kinder C.A.________ und D.A.________ werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
b) Der Betreuungsanteil des Beschwerdeführers beträgt 40 % und er ist berechtigt, den persönlichen Verkehr mit den Kindern wie folgt auf eigene Kosten auszuüben:
- jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulschluss;
- jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag Schulschlus s bis Montag Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schu lschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schuls chluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr;
- während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind.
c) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt von C.A.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:
aa) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 766.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages:
Fr. 726.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1'032.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892.--. Betreuungsunterhalt Fr. 140.--)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 992.-- (davon Fr. 140.-- Betreuungsunterhalt);
bb) ab 01.08.2024:
Fr. 710.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 695.--;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 835.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 820.--;
cc) ab 18.05.2028
Fr. 715.50 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 820.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil).
d) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt von D.A.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monat s:
aa) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:
Fr. 766.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 726.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft:
Fr. 1'032.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892.--, Betreuungsunterhalt Fr. 140.--);
bb) ab 01.08.2024:
Fr. 750.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 735.--;
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 880.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 865.--;
cc) ab 18.05.2028:
Fr. 715.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil);
ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht:
Fr. 820.-- (Barunterhalt inkl. Überschussanteil).
e) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen persönlichen Unterhalt schuldet."
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Gutheissung der Berufung vom 27. Januar 2023 gegen die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15 und 16 des bezirksgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen der Ehescheidung (insbesondere Obhut, Kindesunterhalt) entschieden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; s. oben E. 2.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).
3.
3.1. Primärer Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag des Beschwerdeführers auf alternierende Obhut.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2
ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteile 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4.1; 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2; 131 III 209 E. 5).
3.2. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann dabei auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3.; je mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 mit Hinweisen).
3.3. Beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweisen).
3.4. Beide Vorinstanzen stellten die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ unter die alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin und sprachen dem Beschwerdeführer ein erweitertes Besuchsrecht - jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende - zu. Zusammenfassend hat das Kantonsgericht dazu festgehalten, dass C.A.________ und D.A.________ als Jugendliche keiner "Rundumbetreuung" oder "Überbehütung" (mehr) bedürften. Dennoch scheine gerade auch in der derzeitigen Lebensphase der Pubertät genauso wichtig, auf gelebte Routinen zurückgreifen zu können und im gewohnten Umfeld die Weichen für das zukünftige Leben stellen zu können. Zweifellos würden Vater und Mutter gleichermassen Stützen für den Prozess zum Erwachsenwerden bilden und die Kinder hätten zu beiden Eltern eine gute Bindung. Mangels aktuell und in absehbarer Zukunft genügender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Parteien sei im Fall von C.A.________ und D.A.________ der Kontinuität und Stabilität des seit 2017 gelebten Betreuungsmodells zur Wahrung des Kindeswohls ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Letztlich bleibe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen, wie er sich die Betreuung unter der Woche vorstelle und welche Strukturen die Kinder im Alltag benötigen würden, wenig konkret. Sein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag gemäss Eheschutzverfügung habe er in der Vergangenheit unbestrittenermassen nicht mehr ausgeübt, weil der Termin keinen Sinn mehr gemacht habe und es mit der ganzen Arbeitsbelastung nicht gegangen sei. C.A.________ sei jeweils aufgekreuzt und habe sich mit ihrem Handy verkrochen. Zudem sei der Kinderwille, wenn auch nicht massgebend, dennoch "beizuziehen". So habe sich D.A.________ klar genug dahingehend geäussert, dass an der bisherigen Wohnsituation bis auf Weiteres nichts geändert werden sollte, und es hätten beide Kinder unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie die gleiche Wohnregelung gelten solle. Auf die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens hinsichtlich der AD (H) S-Problematik sei aufgrund der Aktenlage, der Parteivorbringen und der genannten Erwägungen zu verzichten, zumal - wie dies die Erstinstanz bereits festgehalten habe - keine weiteren bzw. von den im Recht liegenden Beweisen abweichenden Erkenntnisse zu erwarten seien.
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle mehr Erziehungsverantwortung übernehmen und sei bereit, sich massgebend für die persönliche Entwicklung der Kinder in die Pflicht nehmen zu lassen. Er weist darauf hin, dass seine Erziehungsfähigkeit nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu bemängeln ist und rügt eine falsche Rechtsanwendung und willkürliche Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz bei der Regelung der Obhut nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB.
4.
4.1.
4.1.1. Zur Begründung seines Standpunkts führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe die gelebte Kommunikation willkürlich gewürdigt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Umgang der Eltern miteinander qualifiziert fehlerhaft festgestellt. Insbesondere habe die Vorinstanz keinerlei Erhebungen darüber getätigt, ob die Kinder eine gestörte Elternkommunikation erfahren hätten. Sodann habe für die Eltern keine Notwendigkeit bestanden, über die Themenfelder ADS/ADHS, Kinderarzttermine und schulische Probleme per WhatsApp oder auf andere Weise Korrespondenz zu führen. Ausserdem sei die Vorinstanz von der falschen Prämisse eines besonderen Betreuungsbedarfs der Kinder ausgegangen.
4.1.2. Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Feststellung der Vorinstanzen, die Parteien hätten erhebliche Schwierigkeiten, vernünftig miteinander umzugehen und würden sich gegenseitig nicht genug zuhören und nicht ausreichend ernst nehmen, um den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden, als willkürlich auszuweisen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es keinen Bedarf nach weitergehender Kommunikation gebe, bestätigt vielmehr die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer an einer gemeinsamen Diskussion und Lösungsfindung kaum Interesse zeigt. Damit bleibt es bei der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien nicht in der Lage sind, sich in Erziehungsfragen zielgerichtet auszutauschen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen solchen Austausch vorliegend als wichtig erachtet hat, zumal - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - die Kinder aufgrund der AD (H) S-Diagnose besondere Bedürfnisse haben. So wies die Kinderärztin Dr. med E.________ nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits im Jahr 2021 bei D.A.________ auf ein auffälliges Sozialverhalten und häufige Impulsdurchbrüche hin. Daraufhin wurde Unterstützung bei der KJPD V.________ und der Psychotherapeutin Frau lic. phil. F.________ eingeholt sowie eine neurologische Abklärung bei Dr. phil. G.________ (mit Bestätigung der Verdachtsdiagnose ADHS) in Auftrag gegeben. Es folgten pädagogische ADHS-Massnahmen im Kindergarten, eine Ergotherapie und eine ambulante Psychotherapie als Elterncoaching sowie die medikamentöse Therapie im Schulalter. Bei C.A.________ berichtete die Kinderärztin, dass durch sie und den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Jahr 2016 ADS diagnostiziert wurde, sodass eine neuropsychologische Testung durch die KJPD V.________ sowie pädagogische ADS-Massnahmen in der Schule, Ergotherapie und ein Elterncoaching im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie und letztlich eine medikamentöse Therapie folgten. Unbestritten geblieben ist sodann, dass D.A.________ nach wie vor Ritalin nimmt. C.A.________ nimmt zwar seit Herbst 2023 kein Ritalin mehr, doch finden noch vierteljährliche Kontrollen bei Frau Dr. med. E.________ statt. Die Würdigung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, dass gerade auch mit Blick auf die AD (H) S-Problematik der Kinder das Kriterium der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft vorliegend eine nicht unbedeutende Rolle einnimmt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die Wichtigkeit des Austauschs mit den die Kinder begleitenden Fachpersonen hingewiesen, wobei nach den vorinstanzlichen Feststellungen einzig die Beschwerdegegnerin in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen stand und steht. Soweit der Beschwerdeführer die bisherige Kooperation und Kommunikation als völlig ausreichend erachtet, kann ihm lediglich insoweit beigepflichtet werden, als eine gewisse Kommunikation vorhanden ist und die im angefochtenen Entscheid festgestellte erschwerte Kommunikation zwischen den Eltern vorliegend - trotz der AD (H) S-Problematik der Kinder - für sich genommen wohl noch keinen Ausschlussgrund für eine alternierende Obhut darstellen würde (vgl. vorne E. 3.2). Gleichwohl handelt es sich bei der erschwerten Kommunikation um einen Faktor, den die Vorinstanz im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens in die Gesamtwürdigung einfliessen lassen durfte und der - zusammen mit weiteren Faktoren (dazu sogleich) - geeignet war, das Pendel im Interesse des Kindeswohls zu Gunsten eines bloss erweiterten Besuchsrechts ausschlagen zu lassen.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Vorstellungen von einer vernünftigen Betreuungsregelung auch den Bedürfnissen der Kinder entsprechen würden. Der Kindeswille sei von der Vorinstanz falsch dargestellt worden. Unverständlich sei, dass die Vorinstanz den konkreten Wunsch von C.A.________, mehr Zeit mit ihm zu verbringen, nicht weiter berücksichtigt habe. C.A.________ habe in gleicher Weise Anspruch darauf, gehört zu werden, wie ihr Bruder. Dass der Wunsch von C.A.________ vordergründig nicht vollkommen mit der Willensäusserung von D.A.________ übereinstimme und C.A.________ auch erklärt habe, sie wolle in jedem Fall die gleiche Regelung wie D.A.________, könne nicht massgeblich sein, zumal es sehr wahrscheinlich erscheine, dass die Aussagen von D.A.________ in der Kinderbefragung missverständlich protokolliert worden seien.
4.2.2. Es trifft zwar zu, dass C.A.________ ausgesagt hat, unter bestimmten Voraussetzungen gerne mehr Zeit mit dem Beschwerdeführer zu verbringen. Gleichzeitig hat sie aber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich damit zufrieden ist, ihren Lebensschwerpunkt bei der Beschwerdegegnerin zu haben, bei welcher sie sich aktuell eher zu Hause fühle. Aus dem angerufenen Grundsatz, dass die Betreuungsregelung für jedes Geschwisterkind individuell zu bestimmen sei, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend im Sinne des Kindeswohls sein sollte, für die beiden Kinder - entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch - unterschiedliche Betreuungsmodelle zu wählen. Soweit der Beschwerdeführer alsdann eine falsche Protokollierung der Aussagen von D.A.________ behauptet, sind seine Ausführungen rein appellatorischer Natur. Es ist daher auf die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz abzustellen, wonach D.A.________ ausgesagt hat, weiterhin schwerpunktmässig bei der Beschwerdegegnerin leben und die Wohnsituation nicht verändern zu wollen. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Gründe dafür anzuführen, weshalb die Vorinstanz diesen klaren Willen nicht hätte berücksichtigen dürfen.
4.3.
4.3.1. Zum Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Verhältnisse hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kinder seit der Trennung im Jahr 2016/2017 in der vormals ehelichen Liegenschaft bei der Beschwerdegegnerin gewohnt und den Beschwerdeführer im Rahmen des Besuchsrechts jedes zweite Wochenende gesehen hätten. Gemäss übereinstimmender Aussagen sei das eingeräumte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag nicht ausgeübt worden. Eine alternierende Obhut sei im Eheschutzverfahren noch kein Thema gewesen. So wie der Beschwerdeführer die alternierende Obhut nun beantrage (ab Mittwoch, Schulschluss bis Freitag, Schulschluss, und jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen) wäre dies - so die Vorinstanz weiter - eine neue Betreuungssituation, die die Stabilität und Kontinuität, die sich die Kinder nunmehr gewohnt seien, zweifellos entscheidend beeinflussen würde. Der Umstand, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter zunehmend selbständiger würden und auf gewisse Hilfestellungen nicht mehr angewiesen seien, spreche gerade für die bewährte Ruhe und Kontinuität der Verhältnisse der letzten Jahre. Vor dem Hintergrund der AD (H) S-Problematik der Kinder und der Einschätzung der Kinderärztin gelte dem Kriterium der Kontinuität und Stabilität ein besonderes Augenmerk. Aufgrund der bisherigen Gewohnheiten und der geschilderten Bedürfnisse und positiven Entwicklungen der Kinder spreche dieses Kriterium gegen eine alternierende Obhut.
4.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe darauf hingewiesen, an zwei Arbeitstagen Homeoffice zu leisten, um so auf jeden Fall an den zwei beantragten Betreuungstagen präsent zu sein. Durch das Homeoffice sei garantiert, dass jemand "zu Hause" sei. Dies ganz im Gegensatz zur Situation bei der Beschwerdegegnerin, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit keine entsprechende Möglichkeit bei ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit haben werde. Diese Nichtberücksichtigung der zukünftigen Verhältnisse habe er bereits vor Vorinstanz ausführlich gerügt, was diese jedoch nicht daran gehindert habe, diesen Gesichtspunkt im Urteil komplett ausser Acht zu lassen. Die offensichtliche Unsinnigkeit, die Nichtbetreuung durch die Beschwerdegegnerin der persönlichen Betreuung durch ihn an einem zweiten Tag unter der Woche vorzuziehen, bleibe bestehen und sei eine willkürliche Verdrehung des Gedankens des Kindeswohls.
4.3.3. Damit vermag der Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, dass es für beide Kinder eine grössere Umstellung bedeuten würde, wenn sie fortan an zwei Schultagen beim Beschwerdeführer übernachten würden und in der schulfreien Zeit unter seiner Obhut stünden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nach der Trennung im Jahr 2016/2017 stets im Haushalt der Beschwerdegegnerin hatten. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Pensum von 50 % und ab 1. September 2025 ein Erwerbspensum von 80 % erwartet werde, bei der Beurteilung des Antrags auf alternierende Obhut nicht hinreichend Rechnung getragen, erweist sich als unbegründet. So hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch die Kinder in Zukunft vom gewohnten Betreuungsmodell loslassen müssten. Obschon beide Kinder es sich bis anhin gewohnt gewesen seien, dass die Beschwerdegegnerin zu Hause sei, sie quasi rund um die Uhr unterstütze, sie zu Hobbys begleite und bei Konflikten einschreite, dürften sie nun ein Alter erreicht haben, in dem sie ebenso darin gefördert werden müssten, zu lernen, sich vermehrt selbst zu organisieren. Auch D.A.________ vermittle durch den Besuch einer regulären Sekundarschule, ohne zusätzliche Therapien und mit schulischen Erfolgen nicht den Eindruck, derart unterstützungsbedürftig zu sein, dass noch jemand rund um die Uhr für ihn da sein müsste. Dafür sprächen auch die Äusserungen von D.A.________, dass er die Hausaufgaben grösstenteils alleine mache und sich in der Freizeit mit Freunden treffe oder Hobbys nachgehe. Dieser Würdigung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert hat, befinden sich die Kinder nun in einem Alter, in welchem sich der Fokus von der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Elternteils hin zur Förderung von Eigenverantwortung verschiebt. Der Beschwerdeführer scheint denn auch grundsätzlich mit der Vorinstanz darin einig zu sein, dass beide Kinder mit zunehmendem Alter trotz ihres ADS bzw. ADHS selbständiger werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass das Kriterium der Stabilität und Konstanz aufgrund der bisherigen Betreuungssituation für eine Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin spricht, auch wenn die Beschwerdegegnerin künftig tagsüber nicht mehr jederzeit für ihre Kinder verfügbar sein kann und - anders als der Beschwerdeführer - allenfalls keine Möglichkeit haben sollte, im Homeoffice zu arbeiten. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Parteien würden entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz keinen unterschiedlichen Erziehungsstil pflegen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer setzt damit der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (s. oben E. 2.2).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, um nicht in Willkür zu verfallen, hätte das Kantonsgericht seinem Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten betreffend C.A.________ und D.A.________ hinsichtlich ADHS/ADS im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut einzuholen, stattgeben müssen.
4.4.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung, wie sie hier in Frage steht (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2), kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben der Kinderärztin als unqualifiziert und ohne jeglichen Beweiswert erachten und ein seriöses kinderpsychologisches Gutachten einholen müssen. Ausserdem spricht er von einer Dramatisierung der AD (H) S-Thematik durch die Beschwerdegegnerin. Damit ist jedoch nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie dem Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten betreffend C.A.________ und D.A.________ hinsichtlich ADHS/ADS im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut einzuholen, nicht stattgegeben hat. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf eine Vielzahl von Gründen gestützt hat und die vorliegende AD (H) S-Problematik von ihr folglich nur als ein Faktor von vielen in die Beurteilung miteinbezogen worden ist. In der vorliegenden Konstellation - ADHS bzw. ADS bei den Kindern; bisher hauptsächliche Betreuung durch die Mutter; erschwerte Kommunikation zwischen den Eltern; klarer Wunsch von D.A.________, an der bestehenden Wohnsituation nichts zu ändern und beidseitiger Wunsch der Kinder, dass für sie die gleiche Wohnregelung gelten solle - lässt sich der Verzicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten nicht als willkürlich bezeichnen. Das Kantonsgericht durfte vielmehr willkürfrei annehmen, dass von einem Gutachten zur AD (H) S-Problematik der Kinder bei dieser Ausgangslage keine neuen entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Erwägung der Vorinstanz, es sei aufgrund der Vorbringen der Parteien nach wie vor offen, ob und wie lange sie am bisherigen Wohnort verbleiben würden und wie genau sich ihre Wohnsituation insbesondere in geographischer Hinsicht in Zukunft präsentieren werde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die konkreten Umstände nicht festgestellt und gewürdigt und damit keine sachverhaltsbasierte Prognose vorgenommen. Tatsächlich bestehe auf längere Zeit kein vernünftiger Anlass für die Beschwerdegegnerin, die vormals eheliche Liegenschaft in W.________ zu verlassen. Es sei vielmehr die begründete Prognose zu stellen, dass das Kriterium der geographischen Nähe zumindest bis zu einer weitergehenden mobilen Selbständigkeit von D.A.________ (mit 16 Jahren) erfüllt sei.
4.5.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen liegt die (vormals eheliche) Liegenschaft, in der die Beschwerdegegnerin mit den Kindern aktuell wohnt, von der Wohnung des Beschwerdeführers bloss ein paar hundert Meter entfernt. Wie es sich mit der Einschätzung der Vorinstanz verhält, es sei von einer zukünftig unklaren geographischen Situation auszugehen, kann offenbleiben. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer von der Prognose ausgehen würde, dass das Kriterium der geographischen Nähe auch inskünftig erfüllt bleibt, könnte der Vorinstanz insgesamt keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden. In der zusammenfassenden Würdigung der verschiedenen Kriterien hat die Vorinstanz die Feststellung einer unklaren künftigen geographischen Situation denn auch nicht mehr erwähnt. Damit besteht kein Anlass, in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid einzugreifen und bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass das Ablehnen des Betreuungsmodells der alternierenden Obhut mit den vom Beschwerdeführer beantragten Betreuungsanteilen aus Sicht des Kindeswohls unter den gegebenen Umständen die bessere Lösung darstellt.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Herabsetzung der im angefochtenen Entscheid festgelegten Unterhaltszahlungen lediglich mit der Begründung, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine geteilte Obhut hätte anordnen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer mit diesem Standpunkt nicht durchdringt, hat es bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltszahlungen sein Bewenden.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss