Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_8/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bezirksgericht Kulm,
Bezirksgebäude,
Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2026
(4D_39/2026 [Verfügung ZSU.2026.79]).
Sachverhalt
A.
A.a. Der Kanton Aargau betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Reinach vom 9. Dezember 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'708.75 nebst Zins zu 5% auf Fr. 4'673.75 seit dem 4. Dezember 2025. Am 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
A.b. Am 9. Januar 2026 reichte der Kanton Aargau beim Bezirksgericht Kulm ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 4'694.-- nebst Zins zu 5% auf Fr. 4'659.-- seit dem 4. Dezember 2025 ein.
A.c. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die sofortige Sistierung des Verfahrens "wegen Litisdependenz beim Bezirksgericht Aarau" und die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In weiteren Eingaben beantragte er, auf das Rechtsöffnungsbegehren wegen Litispendenz nicht einzutreten bzw. das entsprechende Verfahren sofort zu sistieren.
A.d. Am 20. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er stellte darin unter anderem die Anträge, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Kulm durch Untätigkeit das Beschleunigungsgebot verletze und eine formelle Rechtsverweigerung begehe. Das Bezirksgericht Kulm sei anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren unverzüglich zu sistieren.
A.e. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 erteilte die Präsidentin des Bezirksgericht Kulm dem Kanton Aargau für Fr. 4'659.-- nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2025 definitive Rechtsöffnung. Die übrigen Anträge wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.
A.f. In der Folge schrieb der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. März 2026 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Urteil 4D_39/2026 vom 18. März 2026 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wies es ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und sprach keine Parteientschädigung zu.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision dieses Urteils.
Am 25. März, 4. April, 7. April, 17. April, 22. April, 24. April 2026 und 16. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller Ergänzungen zu seinem Revisionsbegehren ein. Zugleich stellte er diverse Beweisanträge sowie Sistierungs- und Ausstandsgesuche.
Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2026 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hurni, Präsident der I. zivilrechtliche Abteilung, und Gerichtsschreiber Tanner.
1.1. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Dabei bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Anders verhält es sich nur, wenn zusätzlich Umstände vorliegen, die auf einen ausstandsbegründenden Tatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, mit Hinweisen).
1.2. Die ausstandsbegründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig. Die abgelehnte Gerichtsperson kann in einem solchen Fall am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2).
1.3. Der Gesuchsteller wirft den genannten beiden Gerichtspersonen vor, sie hätten ihm seine zentralen Beweise physisch retourniert, anstatt sie materiell zu prüfen. Gleichzeitig hätten sie durch dieses schikanöse Verhalten und die damit verbundene Befangenheit jede richterliche Objektivität verloren.
1.4. Der Gesuchsteller macht damit offensichtlich keine Umstände glaubhaft, die auf einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten würden. Folglich erweist sich sein Ausstandsgesuch als unzulässig.
2.
Der Gesuchsteller ersucht in seiner Eingabe vom 16. Mai 2026 um superprovisorische Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, "bis über die unrechtmässige Kautionsforderung in der Zivilsache sowie über die strafrechtlichen Verfehlungen der involvierten Justizpersonen rechtskräftig entschieden" sei. Nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP kann das Bundesgericht sein Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Der Gesuchsteller begründet sein Sistierungsgesuch nicht hinreichend. Insbesondere lässt er offen, inwiefern sich die von ihm nicht näher bezeichneten anderen Verfahren auf das vorliegende Verfahren auswirken. Eine Sistierung des Verfahrens muss daher unterbleiben.
3.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen Grundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.1).
4.
4.1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
4.2. Der Gesuchsteller rügt zunächst, das Bundesgericht habe seine Beweismittel ungeprüft mit dem Endentscheid retourniert. Demzufolge habe keine Prüfung der von ihm geltend gemachten Urkundenfälschung stattgefunden. Wer Beweise physisch zurückschicke, anstatt sie zu würdigen, begehe eine formelle Rechtsverweigerung.
4.3. Der Vorwurf des Gesuchstellers trifft nicht zu: Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_39/2026 vom 18. März 2026 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf seine Beschwerde nicht ein. Begründet hat es diesen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerde augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhe (Art. 42 Abs. 7 BGG). Fehlen eine oder mehrere Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Beschwerde, wird der streitgegenständliche Sachverhalt nicht inhaltlich beurteilt. Folglich musste sich das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht mit den vom Gesuchsteller eingereichten Beweismitteln auseinandersetzen.
5.
5.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die präsidiale Einstufung seiner Person als "querulatorisch" empfinde er als bösartige Schikane. Dieses Vorgehen zeuge von einer absoluten Respektlosigkeit. Damit wolle das Bundesgericht ihn als rechtsuchenden Bürger lediglich blossstellen und seine berechtigten Anliegen lächerlich machen.
5.2. Mit diesen Ausführungen wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, die Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz zu den querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) falsch angewandt zu haben. Damit zeigt er keinen Revisionsgrund auf. Gestützt auf Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG können von vornherein keine Rechtsanwendungsfehler korrigiert werden (vgl. BGE 122 II 17 E. 3). Dies gilt gleichermassen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren, wie für die vorangehenden kantonalen Verfahren. Unbeachtlich sind vor diesem Hintergrund daher auch die Ausführungen des Gesuchstellers zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der Betreibungsämter Reinach und Menzikon sowie des Bezirksgerichts Kulm und des Obergerichts des Kantons Aargau.
6.
Da der Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend macht, ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten.
7.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
8.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner