Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_21/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ausweisung; Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Mai 2026 (4A_178/2026 [Beschluss und Urteil LF260001-O/U]).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, den Gesuchsteller dazu, die 2.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ sofort ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben. Zugleich wies das Einzelgericht Audienz das Stadtammannamt Zürich 2 an, diesen Ausweisungsbefehl auf Verlangen des Gesuchsgegners 1 zu vollstrecken.
Dagegen erhob der Gesuchsteller Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. März 2026 wies dieses sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Weiter wies es mit Urteil vom 24. März 2026 seine Berufung ab. Zugleich bestätigte es das Urteil des Einzelgerichts Audienz.
Gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Urteil 4A_178/2026 vom 15. Mai 2026 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht erwog darin, die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision dieses Urteils. Er stellt folgende Anträge:
1. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_178/2026 sei in Revision zu ziehen.
2. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_178/2026 sei aufzuheben.
3. Die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, Vorbringen und Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Wohnung an der U.________ in Zürich sei dem Gesuchsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zur neuen Beurteilung der Sache wieder zur Verfügung zu stellen; eventualiter seien die hierfür erforderlichen Massnahmen anzuordnen.
5. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die zuständige Instanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2026 wurde der Massnahmeantrag des Gesuchstellers betreffend das Wiederzurverfügungstellen seiner Wohnung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. d BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Dazu muss das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Mit "Akten" sind die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemeint (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1).
1.3. Davon zu unterscheiden ist die unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt genauso wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte (Urteile 4F_25/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2).
1.4. Auch für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Anforderungen. Danach sind die gestellten Begehren zu begründen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller hat mithin in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Urteil 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.4). Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2; 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe zahlreiche aktenkundige Tatsachen, Dokumente, Polizeirapporte, Eingaben sowie erhebliche Einwendungen entweder nicht berücksichtigt oder nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die übergangenen Tatsachen beträfen insbesondere seine medizinische Ausnahmesituation, die tatsächliche Schadenshöhe und die Verhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung.
2.2. Hat eine Partei ihre Beschwerde überhaupt nicht oder bloss teilweise begründet, tritt das Bundesgericht in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht ein. Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, erlässt der Abteilungspräsident diesen Nichteintretensentscheid als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1).
2.3. Ein Nichteintretensentscheid setzt sich - vorbehältlich einer zusätzlichen materiellen Eventualbegründung - mit einer Klage oder einem Rechtsmittel nicht inhaltlich auseinander. Vielmehr behandelt ein solcher Entscheid nur den (oder die) fehlende (n) Eintretensvoraussetzung (en). Wenn sich das Bundesgericht aus prozessualen Gründen mit einer Beschwerde nicht inhaltlich auseinandersetzen musste, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, es hätte auf die materiell-rechtlich relevanten Aktentatsachen eingehen müssen.
2.4. Der Abteilungspräsident hat sich im angefochtenen Urteil 4A_178/2026 vom 15. Mai 2026 einzig mit der Frage befasst, ob die Beschwerde hinreichend begründet war. Er hat diese Eintretensvoraussetzung verneint. Diese Beurteilung darf das Bundesgericht nicht nachträglich überprüfen: Die Art. 120-123 BGG enthalten keinen entsprechenden Revisionsgrund. Wie oben dargelegt wurde, können mittels Revision keine angeblichen Rechtsfehler des Bundesgerichts behoben werden (s. E. 1.4).
2.5. Da der Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut, ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsgegner 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Gesuchsgegner 2 steht auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner