Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_11/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Mietvertrag, Schlichtungsverfahren,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. April 2026 (4D_31/2026
[Entscheid BE.2026.9-EZO3 [G250065], ZV.2026.49-EZO3]).
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller war bis 31. August 2024 Mieter einer Wohnung der Gesuchsgegnerin. Am 5. Juni 2025 reichte die Gesuchsgegnerin bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen ein Schlichtungsgesuch ein. Die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2026 erfolgte am 11. Februar 2026. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Akteneinsicht sowie um Verschiebung des angesetzten Verhandlungstermins.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Schlichtungsstelle das Gesuch des Gesuchstellers um Verschiebung ab und teilte ihm mit, er könne einen Termin zur Akteneinsicht vereinbaren. In der Folge erhielt der Gesuchsteller bei der Schlichtungsstelle Akteneinsicht.
Mit Entscheid vom 2. März 2026 schrieb das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch des Gesuchstellers um superprovisorische Aussetzung der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab und trat auf die gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 16. Februar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Urteil 4D_31/2026 vom 21. April 2026 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. März 2026 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Zudem ersuchte er um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens 4D_31/2026. Mit Gesuch vom gleichen Tag stellte er zudem ein Akteneinsichts- und Editionsgesuch.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bekannt (vgl. etwa Urteile 4F_3/2026 vom 17. März 2026; 4F_53/2025 vom 22. Dezember 2025; 4F_43/2025 vom 4. November 2025; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025; 4F_24/2025 vom 24. September 2025; 4F_34/2025 vom 22. September 2025; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025).
3.
3.1. Der Gesuchsteller beanstandet - sinngemäss gestützt auf Art. 121 lit. a BGG - die Mitwirkung von Bundesrichter Hurni im Verfahren 4D_31/2026 und bringt vor, die Frage der richtigen Besetzung sei im bundesgerichtlichen Urteil vom 21. April 2026 nicht behandelt worden. Aus dem Revisionsgesuch geht nicht hervor, wann er im Verfahren 4D_31/2026 ein Ausstandsgesuch gestellt haben soll. Seine Beschwerdeschrift enthielt kein Ausstandsgesuch.
3.2. Der Gesuchsteller beschwert sich regelmässig, namentlich in Aufsichtsanzeigen, gegenüber der Verwaltungskommission bzw. dem Generalsekretariat des Bundesgerichts oder in nachträglichen Eingaben über die Mitwirkung einzelner Richter, moniert das Nichteintreten auf seine Beschwerden durch dieselben Gerichtspersonen und leitet daraus Ausstandsgründe ab. Es wurde dem Gesuchsteller bereits in diversen Urteilen dargelegt, dass das Mitwirken an früheren Urteilen für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 4F_3/2026 vom 17. März 2026 E. 3.2; 5F_66/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1; 5F_68/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1; 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2). Dass auf seine Beschwerden und Revisionsgesuche meist nicht eingetreten werden kann, hängt mit den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zusammen und stellt keinen Ausstandsgrund dar. Aus der notorischen Prozessfreudigkeit des Gesuchstellers vor Bundesgericht ergibt sich zwangsläufig, dass die gleichen Richter einer Abteilung wiederholt mit Fällen des Gesuchstellers befasst werden.
Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit als unzulässig.
3.3. Es ist zudem festzuhalten, dass auf untauglich begründete oder querulatorische und damit unzulässige Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3, zur Publ. vorgesehen; 5F_70/2025 vom 5. November 2025 E. 1; 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Der Gesuchsteller behauptet, es seien Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unberücksichtigt geblieben. Er zeigt jedoch nicht konkret auf, welche seiner - zulässigen - Anträge im Verfahren 4D_31/2026 übergangen worden sein sollen, sondern kritisiert in unzulässiger Weise das bundesgerichtliche Urteil.
4.2. Der Gesuchsteller legt offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Bundesgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG übersehen haben soll.
5.
Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in act. 7 des Verfahrens 4D_31/2026 verlangt, ist sein Gesuch gegenstandslos, da ihm diese Unterlagen (Beilagen zu seiner Eingabe vom 9. März 2026 [act. 6]) nach Erlass des Urteils vom 21. April 2026 zurückgeschickt wurden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. März 2026 (act. 6, S. 1/9 - 4/9 nach der Nummerierung des Gesuchstellers) wurde dem Gesuchsteller praxisgemäss nicht zurückgesandt und blieb in den Akten des Bundesgerichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt, worauf die Ausführungen im Gesuch von vornherein keinen Einfluss haben konnten. Ein Interesse an der Einsicht in weitere Dokumente, so etwa die im Revisionsgesuch erwähnten "Eingangs-, Erfassungs-, Scan-, und Registraturvermerke" bzw. "Rückgabe- und Rücksendungsvermerke", ist nicht dargetan.
6.
Das Revisionsgesuch ist somit insgesamt nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Gründe, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten wird abgewiesen. Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten folglich bei diesem Ausgang des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann