Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_92/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kanton B.________,
2. Stadt B.________,
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde B.________,
4. Reformierte Kirchgemeinde B.________,
alle vertreten durch das Steueramt der Stadt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. April 2026 (RT260043).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 11. November 2025 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'335.10 nebst Zins zu 4.5% seit dem 16. Oktober 2025, Fr. 97.30 aufgelaufener Zins bis zum 15. Oktober 2024 sowie die Betreibungskosten.
Mit Urteil vom 10. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (dazu BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst