Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_92/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Eschenbach SG,
Abteilung Soziales, Rickenstrasse 12, 8733 Eschenbach SG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Mai 2024 (2C 24 27).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen den Beschwerdeführer für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 11'760.-- gestützt auf einen Abänderungsentscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 14. Januar 2019 definitive Rechtsöffnung.
1.2. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 1. März 2024 nicht ein, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht genügten.
1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 1 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 13 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 8 E. 4.1).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz durch die Anwendung der Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Er unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge, indem er bekräftigt, die in Betreibung gesetzte Forderung ohne DNA-Vaterschaftstest nicht bezahlen zu wollen, den angefochtenen Entscheid pauschal als unsachlich bezeichnet und unter Beilage einer Rechtsschrift aus einem anderen Verfahren sowie einem Internetausdruck einem Rechtsanwalt einen direkten oder indirekten "käuflichen Einfluss" auf den angefochtenen Entscheid unterstellt.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst